Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 2, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Wohngebäuden mit jeweils zwei Wohnungen auf dem Flurstück 30/46 der Flur 6 Gemarkung Gelbensande folgende Stellungnahme abzugeben.

Die Gemeindevertretung Gelbensande weist darauf hin, dass sich der Vorhabenstandort im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen B-Planes Nr. 6 für das ehemalige Gebiet der KITA Gelbensande befindet. Für den Geltungsbereich wurde ebenfalls eine Veränderungssperre erlassen.

 

Die Gemeinde hat in ihrem Aufstellungsbeschluss folgende Ziele des Bebauungsplanes benannt:

Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes mit Zulässigkeit von freistehenden Wohngebäuden, eingeschossig mit maximal 2 WE auf einer Grundstücksfläche von mindestens 750 m² und der Errichtung von 2 freistehenden Wohngebäuden, eingeschossig mit maximal 2 WE je Gebäude auf einer Grundstücksfläche von mindestens 1.200 m².

Maximale Firsthöhe:  8 m

Als Bezugspunkt wird die anstehende Geländehöhe auf dem Baugrundstück festgesetzt.

Zulässig sind Dachneigung von max. 45°.

Die Gemeinde Gelbensande beabsichtigt die vorhandene klare Abtrennung der vorhandenen Geschossbauten von den übrigen Wohnstrukturen der gewachsenen Ortslage zu erhalten.

Ansonsten zulässige Hausgruppen sollen, da weder im näheren Umfeld des Plangebietes noch in der übrigen Ortslage vorhanden sind, generell ausgeschlossen werden.

Ferienwohnen wird im gesamten Plangebiet ebenfalls ausgeschlossen.

 

Das Vorhaben ist demnach nur unter Einhaltung dieser Vorgaben zulässig.

Beantragt werden 2 Wohngebäude mit je 2 WE auf einer Gesamtgrundstücksgröße von 1201 m². Firsthöhe 7,91 m über OKG. Die Dachneigung beträgt 33 °.

Im Antrag ist nicht der Nachweis der 1-Geschossigkeit erbracht.

Die Gemeindevertretung Gelbensande stimmt dem beantragten Vorhaben nur zu, wenn alle definierten Vorgaben des Aufstellungsbeschlusses eingehalten werden.