Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch gibt zum Entwurf zum dritten Beteiligungsverfahren Raumentwicklungsprogramm Region Rostock – Fortschreibung des Kapitels 6.5 – Energie einschließlich Windenergie unter Bezugnahme der Abwägung der Einwände der Gemeinde Bentwisch zum Entwurf zur Anpassung und Aufhebung alter Eignungsgebiete für Windenergieanlagen durch den Planungsverband Region Rostock folgende Stellungnahme ab:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch hatte im Rahmen der Fortschreibung des Kapitels 6.5 – Energie einschließlich Windenergie dem mit Stand November 2015 nachgereichten Entwurf zur Anpassung und Aufhebung alter Eignungsgebiete als Ergänzung der in den Jahren 2013 und 2014 ausgelegten Fortschreibungsentwürfe nicht zugestimmt.

Konkret lehnte die Gemeindevertretung die Aufhebung des Windeignungsgebietes Nr. 17 auf dem Territorium der Gemeinde Bentwisch ab und begründete diese Ablehnung.

 

Die dazu erfolgte Abwägung ist widersprüchlich und bauplanungsrechtlich nicht nachvollziehbar.

 

Neue Anlagen unter Einhaltung größerer Abstände zur Wohnbebauung sind nur möglich, da die Gemeinden gem. der Vorgabe des Planungsverbandes angehalten sind, ihre jeweils rechtskräftigen Bauleitpläne diesen neuen Kriterien anzupassen.

Ob dies eine Gemeinde will, oder ob überhaupt ein Erfordernis dafür vorliegt, die geltenden Pläne zu ändern, wird vollständig ausgeblendet.

 

Dass auch kleinere Anlagen für den oder die Betreiber, nicht selten auch unter Bürgerbeteiligung,

-       wirtschaftlich arbeiten,

-       die Abstände zur Wohnbebauung, die für diese geringeren Höhen ausreichen, gemäß den Festsetzungen der rechtskräftigen Bauleitpläne eingehalten werden und

-       nur für „Platzschaffung“ größerer Anlagen mit entsprechend größeren Abständen zur Wohnbebauung gemäß Anpassungsgebot des Planungsverbandes die Bauleitplanung anzupassen ist und

-       damit die Gebiete gecancelt werden, die die neuen Kriterien gemäß Vorgabe  der Raumordnung nicht einhalten,

ist nicht nachzuvollziehen.

Diese Vorgabe führt zumindest in den Regionen, in denen die Eignungsgebiete erhalten bleiben, zu einer eventuell überhaupt nicht gewollten Veränderung des Ortsbildes durch (z.Zt.) bis zu 50 m höhere Anlagen als im Bestand.

Die im Entwurf zum Dritten Beteiligungsverfahren in der Kriterienübersicht 6.5-1 genannten Ausschlusskriterien sind größtenteils, vor allem auch hinsichtlich der Naturschutzbelange Fakten, die im Rahmen der Aufstellung der bereits vorhandenen Bauleitpläne für die WEA ein Versagungsgrund gewesen wären. Es ist demnach davon auszugehen, dass die geltenden Bauleitpläne diesen Kriterien nicht widersprechen. 

 

Da der Planungsverband davon ausgeht, dass bis ca. 2030 kleinere Anlagen unwirtschaftlich werden, ist das Vorgehen, diese Gebiete bereits jetzt den Status des Vorranggebietes abzusprechen, unwirtschaftlich und unlogisch und bevorteilt Betreiber größerer Anlagen.

 

Da die Gesetzesvorgaben hinsichtlich der Abstandskriterien höherer Anlagen dazu führen werden, dass die vom Planungsverband aufzugebenden Vorranggebieten den höheren Anlagen (auf Grund der Nichteinhaltung der Abstandskriterien zur Wohnbebauung) überhaupt nicht zugänglich sind, besteht auch kein Zwang diese, zumindest innerhalb des nächsten Zeithorizontes bis ca. 2030, aufzuheben.

 

Im Gegenteil, der Planungsverband stellt die Betreiber kleinerer Anlagen damit schlechter.

Eine Erneuerung dieser (kleinen) Anlagen ist nach Aufhebung des Status „Vorranggebiet“ dann nämlich nicht mehr möglich, obwohl durch Änderung oder ggf. Ersatz dieser WEA mit gleicher Höhe eventuell eine Effizienz erreicht wird, die solche kleinen WEA immer noch wirtschaftlich arbeiten lassen.

Der Planungsverband spricht bei der Unwirtschaftlichkeit von Vermutungen.

 

Auf Grundlage dieser Vermutung Bestandsanlagen in rechtskräftigen Bauleitplänen die Gesetzesgrundlage zu entziehen und die Raumordnerische Ausweisung eines Vorranggebietes auf dieser Grundlage aufzuheben, erscheint fragwürdig.

 

Der Verband kann aus Sicht der Gemeinde funktionierenden, durch B-Pläne definierten Windparks durch vermutete Unwirtschaftlichkeit, den vormals zugeordneten Satus eines Vorranggebietes nicht entziehen.

Falls eine Unwirtschaftlichkeit eintritt und der Bedarf nach höheren Anlagen besteht, regelt sich eine Ausnutzung der vorhandenen Vorranggebiete anhand der gesetzlichen Vorgaben.

In Gebieten in denen die Abstandskriterien nicht eingehalten werden können, sind höhere Anlagen nicht möglich. Die Anpassung der Bauleitpläne würde ins Leere laufen.

 

Solche ausgewiesenen Vorranggebiete, die auf Grund der gesetzlichen Vorgaben einer Neubebauung für höher Anlagen nicht mehr zur Verfügung stehen und durch (dann nachweisliche) Unwirtschaftlichkeit kleinerer Anlagen nicht wieder bebaut werden, können bei der nächsten Fortschreibung (2030) als Vorranggebiet gestrichen werden.

 

Diese Regelung würde

-       die Möglichkeit eröffnen, alle vorhandenen Windparks in Vorranggebieten, so lange zu erhalten, wie die vorhandenen Höhenmaßgaben eines Bauleitplanes den Fakt der Wirtschaftlichkeit der Anlagen noch erreichen lassen, ohne dass eine zusätzlichen Belastungen der Anwohner entsteht

-       keine Gemeinden in den Zugzwang bringen, bereits jetzt ihre Bauleitplanung an die neuen Abstandskriterien und Höhenmaßgaben anzupassen, sondern erst bei Bedarf

-       automatisch die Bebaubarkeit von Vorranggebieten negieren, die die Kriterien Höhe WEA und Abstand zur Wohnbebauung nicht einhalten können

-       dem Planungsverband die Möglichkeit eröffnen, bei der nächsten Fortschreibung diese tatsächlich unwirtschaftlichen und ungenutzten Vorranggebiete zu streichen, ohne in noch funktionierenden Windparks eingreifen zu müssen.

 

Vielmehr sollte der kurze Zeithorizont bis 2030 genutzt werden, den vom Planungsverband vermuteten eintretenden Aspekt der Unwirtschaftlichkeit kleiner Anlagen durch tatsächliche Fakten, die sich allein schon aus der Betreibung ergeben, zu erfassen.

 

Eine Nichtäußerung zur Aufhebung der Eignungsgebiete als Zustimmung zu werten und auf diejenigen zu projizieren, die sich begründet gegen die Aufhebung eines konkreten Eignungsgebietes aussprechen ist im Rahmen einer Abwägung vorgetragener Argumente nicht nachvollziehbar.

 

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch lehnt hiermit erneut allgemein die Aufhebung von überplanten und bebauten Eignungsgebieten und  konkret des Eignungsgebietes Nr. 17 auf dem Territorium der Gemeinde Bentwisch mit den vorgetragenen Aspekten ab.