Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt den folgenden Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Bereich Oberhäger Straße, innerhalb des Ortes Rövershagen:

 

1.

Für den östlich der Bahnlinie Rostock - Stralsund liegenden Bereich (Oberhäger Straße) des Ortes Rövershagen der Gemeinde Rövershagen soll die bestehende Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (Innenbereichssatzung) gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB einer 1. Änderung unterzogen werden.

 

Es werden folgende Ziele angestrebt:

 

-     Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortes nach § 34 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 BauGB (Klarstellungssatzung) im Bereich östlich der Bahnlinie Rostock - Stralsund (Oberhäger Straße)

 

-     Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortes nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung).

 

-     Um die mit der Satzung ermöglichten Eingriffe angemessenen auszugleichen, sollen entsprechende Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1a BauGB festgesetzt werden. 

 

 

2.

Der Entwurf der Satzung über die 1. Änderung der Klarstellung und Ergänzung im Bereich Oberhäger Straße des im Zusammenhang bebauten Ortes Rövershagen der Gemeinde Rövershagen und die Begründung dazu werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

3.

Zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit soll nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m.
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung durchgeführt werden. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass während dieser Auslegungsfrist von jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden können, dass Stellungnahmen, die nicht innerhalb dieser Frist abgegeben werden, bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

4.

Von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Satzung berührt werden kann, sind nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen zum Entwurf einzuholen (§ 4a Abs. 2 BauGB).

 

 

5.

Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.