Sitzung: 06.03.2019 Ausschuss für Bau-, Ordnung und Umwelt Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltung: 1, Befangen: 0
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch gibt zum Entwurf zum dritten
Beteiligungsverfahren Raumentwicklungsprogramm Region Rostock – Fortschreibung
des Kapitels 6.5 – Energie einschließlich Windenergie unter Bezugnahme der
Abwägung der Einwände der Gemeinde Bentwisch zum Entwurf zur Anpassung und
Aufhebung alter Eignungsgebiete für Windenergieanlagen durch den
Planungsverband Region Rostock folgende Stellungnahme ab:
Die Gemeindevertretung Bentwisch hatte im Rahmen der Fortschreibung des
Kapitels 6.5 – Energie einschließlich Windenergie dem mit Stand November 2015
nachgereichten Entwurf zur Anpassung und Aufhebung alter Eignungsgebiete als
Ergänzung der in den Jahren 2013 und 2014 ausgelegten Fortschreibungsentwürfe
nicht zugestimmt.
Konkret lehnte die Gemeindevertretung die Aufhebung des
Windeignungsgebietes Nr. 17 auf dem Territorium der Gemeinde Bentwisch ab und
begründete diese Ablehnung.
Die dazu erfolgte Abwägung ist widersprüchlich
und bauplanungsrechtlich nicht nachvollziehbar.
Neue Anlagen unter Einhaltung größerer Abstände
zur Wohnbebauung sind nur möglich, da die Gemeinden gem. der Vorgabe des
Planungsverbandes angehalten sind, ihre jeweils rechtskräftigen Bauleitpläne
diesen neuen Kriterien anzupassen.
Ob dies eine Gemeinde will, oder ob überhaupt
ein Erfordernis dafür vorliegt, die geltenden Pläne zu ändern, wird vollständig
ausgeblendet.
Dass auch kleinere Anlagen für den oder die
Betreiber, nicht selten auch unter Bürgerbeteiligung,
- wirtschaftlich arbeiten,
- die Abstände zur Wohnbebauung, die für diese geringeren Höhen ausreichen,
gemäß den Festsetzungen der rechtskräftigen Bauleitpläne eingehalten werden und
- nur für „Platzschaffung“ größerer Anlagen mit entsprechend größeren
Abständen zur Wohnbebauung gemäß Anpassungsgebot des Planungsverbandes die
Bauleitplanung anzupassen ist und
- damit die Gebiete gecancelt werden, die die neuen Kriterien gemäß
Vorgabe der Raumordnung nicht einhalten,
ist nicht nachzuvollziehen.
Diese Vorgabe führt zumindest in den Regionen,
in denen die Eignungsgebiete erhalten bleiben, zu einer eventuell überhaupt
nicht gewollten Veränderung des Ortsbildes durch (z.Zt.) bis zu 50 m höhere
Anlagen als im Bestand.
Die im Entwurf zum Dritten
Beteiligungsverfahren in der Kriterienübersicht 6.5-1 genannten
Ausschlusskriterien sind größtenteils, vor allem auch hinsichtlich der
Naturschutzbelange Fakten, die im Rahmen der Aufstellung der bereits
vorhandenen Bauleitpläne für die WEA ein Versagungsgrund gewesen wären. Es ist
demnach davon auszugehen, dass die geltenden Bauleitpläne diesen Kriterien
nicht widersprechen.
Da der Planungsverband davon ausgeht, dass bis
ca. 2030 kleinere Anlagen unwirtschaftlich werden, ist das Vorgehen, diese
Gebiete bereits jetzt den Status des Vorranggebietes abzusprechen, unwirtschaftlich
und unlogisch und bevorteilt Betreiber größerer Anlagen.
Da die Gesetzesvorgaben hinsichtlich der
Abstandskriterien höherer Anlagen dazu führen werden, dass die vom
Planungsverband aufzugebenden Vorranggebieten den höheren Anlagen (auf Grund
der Nichteinhaltung der Abstandskriterien zur Wohnbebauung) überhaupt nicht
zugänglich sind, besteht auch kein Zwang diese, zumindest innerhalb des
nächsten Zeithorizontes bis ca. 2030, aufzuheben.
Im Gegenteil, der Planungsverband stellt die
Betreiber kleinerer Anlagen damit schlechter.
Eine Erneuerung dieser (kleinen) Anlagen ist
nach Aufhebung des Status „Vorranggebiet“ dann nämlich nicht mehr möglich,
obwohl durch Änderung oder ggf. Ersatz dieser WEA mit gleicher Höhe eventuell
eine Effizienz erreicht wird, die solche kleinen WEA immer noch wirtschaftlich
arbeiten lassen.
Der Planungsverband spricht bei der
Unwirtschaftlichkeit von Vermutungen.
Auf Grundlage dieser Vermutung Bestandsanlagen
in rechtskräftigen Bauleitplänen die Gesetzesgrundlage zu entziehen und die
Raumordnerische Ausweisung eines Vorranggebietes auf dieser Grundlage
aufzuheben, erscheint fragwürdig.
Der Verband kann aus Sicht der Gemeinde
funktionierenden, durch B-Pläne definierten Windparks durch vermutete
Unwirtschaftlichkeit, den vormals zugeordneten Satus eines Vorranggebietes
nicht entziehen.
Falls eine Unwirtschaftlichkeit eintritt und
der Bedarf nach höheren Anlagen besteht, regelt sich eine Ausnutzung der
vorhandenen Vorranggebiete anhand der gesetzlichen Vorgaben.
In Gebieten in denen die Abstandskriterien
nicht eingehalten werden können, sind höhere Anlagen nicht möglich. Die
Anpassung der Bauleitpläne würde ins Leere laufen.
Solche ausgewiesenen Vorranggebiete, die auf
Grund der gesetzlichen Vorgaben einer Neubebauung für höher Anlagen nicht mehr
zur Verfügung stehen und durch (dann nachweisliche) Unwirtschaftlichkeit
kleinerer Anlagen nicht wieder bebaut werden, können bei der nächsten
Fortschreibung (2030) als Vorranggebiet gestrichen werden.
Diese Regelung würde
- die Möglichkeit eröffnen, alle vorhandenen Windparks in Vorranggebieten,
so lange zu erhalten, wie die vorhandenen Höhenmaßgaben eines Bauleitplanes den
Fakt der Wirtschaftlichkeit der Anlagen noch erreichen lassen, ohne dass eine
zusätzlichen Belastungen der Anwohner entsteht
- keine Gemeinden in den Zugzwang bringen, bereits jetzt ihre
Bauleitplanung an die neuen Abstandskriterien und Höhenmaßgaben anzupassen,
sondern erst bei Bedarf
- automatisch die Bebaubarkeit von Vorranggebieten negieren, die die
Kriterien Höhe WEA und Abstand zur Wohnbebauung nicht einhalten können
- dem Planungsverband die Möglichkeit eröffnen, bei der nächsten
Fortschreibung diese tatsächlich unwirtschaftlichen und ungenutzten
Vorranggebiete zu streichen, ohne in noch funktionierenden Windparks eingreifen
zu müssen.
Vielmehr sollte der kurze Zeithorizont bis 2030
genutzt werden, den vom Planungsverband vermuteten eintretenden Aspekt der
Unwirtschaftlichkeit kleiner Anlagen durch tatsächliche Fakten, die sich allein
schon aus der Betreibung ergeben, zu erfassen.
Eine Nichtäußerung zur Aufhebung der
Eignungsgebiete als Zustimmung zu werten und auf diejenigen zu projizieren, die
sich begründet gegen die Aufhebung eines konkreten Eignungsgebietes aussprechen
ist im Rahmen einer Abwägung vorgetragener Argumente nicht nachvollziehbar.
Die Gemeindevertretung Bentwisch lehnt hiermit erneut allgemein die
Aufhebung von überplanten und bebauten Eignungsgebieten und konkret des Eignungsgebietes Nr. 17 auf dem
Territorium der Gemeinde Bentwisch mit den vorgetragenen Aspekten ab.