Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss 1:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt den Beschluss mit der Beschlussnummer VOA/015/321/2018/GBE über die 2. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung für den kommunalen Friedhof „Neuer Friedhof“ vom 07.06.2018 aufzuheben.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:          16

davon anwesend:                                          10

Zustimmung:                                                    10

Ablehnung:                                                         0

Enthaltung:                                                         0

 

 

Beschluss 2:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die Neufassung der 2.Änderung zur Friedhofsgebührensatzung für den kommunalen Friedhof „Neuer Friedhof“ vom 06.04.2017

 

2. Änderung  zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „Neuer Friedhof

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der jeweils gültigen  Fassung in Verbindung mit den §§ 1,2,4,5, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBI M-V S.146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBI.M-V,S.584, sowie § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz –BestattG MV vom 03.Juli 1998) sowie § 25 der  Satzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen  Friedhof „ Neuer Friedhof“ vom  16.03.2017   und der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „Neuer Friedhof“ vom 06.04.2017 sowie der 1.Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch vom 29.06.2017 hat die Gemeindevertretung Bentwisch am  …………   folgende 2.Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „Neuer Friedhof“:

 

 

§ 5 Gebühren

 

(1)    Grabnutzungsgebühren

 

1.1.             Wahlgräber und Reihengräber

Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre                                    965,- EURO

 

1.2.                   Urnenwahl- und Reihengräber

Erwerb Nutzungsrecht für 20 Jahre                                                160,-EURO

 

1.3.            Urnengemeinschaftsanlagen

Nutzungsrecht 20 Jahre                                                                   40,- EURO

 

1.4.                    halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Stele

Nutzungsrecht 20 Jahre                                                                   50,- EURO               Urnenbeisetzung auf belegten Wahlgrab,

einmalig pro Urne                                                                             97,- EURO

 

1.5.                   Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für Erdbestattungen

wird pro Jahr 1/25 der Gebühr unter Pkt. 1.1 erhoben

 

1.6.                  Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für Urnengräber

                 Wird pro Jahr 1/20 der Gebühr unter Pkt. 1.2. erhoben

 

1.7.                  Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr im § 5 nicht vorgesehen ist, wird das zu   

     entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.

                 Dazu zählt auch das Gravieren der Namen auf dem Gedenkstein der

                 halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage.

 

(2)  Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) pro Grabstelle                        16,- EURO/Jahr

 

Die FUG wird per Bescheid jährlich erhoben. Für  Beisetzungen auf der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) sowie auf der halbanonymen UGA  ist die FUG für die gesamte Ruhezeit bei Erwerb  des Nutzungsrechts zu entrichten und zuzüglich  einen Kostenrisikozuschlag von 25 % zu erheben.

Die FUG  beträgt für eine Grabstelle auf der der Urnengemeinschaftsanlage oder  der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage für die gesamte Ruhezeit             400,- EURO

 

(3)Nutzungsgebühr für die Feierhalle                                                               200,- EURO

 

§ 6 Inkrafttreten

 

Die 2. Änderung zur  Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Bentwisch, den ……………………

 

Susanne Strübing

 

                            Bürgermeisterin  Gemeinde Bentwisch                                      Siegel         

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:          16

davon anwesend:                                          10

Zustimmung:                                                    10

Ablehnung:                                                         0

Enthaltung:                                                         0