Sitzung: 21.02.2019 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss 1:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt den
Beschluss mit der Beschlussnummer VOA/015/321/2018/GBE über die 2. Änderung zur
Friedhofsgebührensatzung für den kommunalen Friedhof „Neuer Friedhof“ vom
07.06.2018 aufzuheben.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 16
davon anwesend: 10
Zustimmung: 10
Ablehnung: 0
Enthaltung: 0
Beschluss 2:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die
Neufassung der 2.Änderung zur Friedhofsgebührensatzung für den kommunalen
Friedhof „Neuer Friedhof“ vom 06.04.2017
2. Änderung zur
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof
„Neuer Friedhof“
Auf der Grundlage
des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in
der jeweils gültigen Fassung in
Verbindung mit den §§ 1,2,4,5, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG MV) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBI M-V S.146), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBI.M-V,S.584, sowie § 14 des
Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofwesen im Land
Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz –BestattG MV vom 03.Juli 1998) sowie
§ 25 der Satzung der Gemeinde Bentwisch
für den kommunalen Friedhof „ Neuer
Friedhof“ vom 16.03.2017 und der Friedhofsgebührensatzung der
Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „Neuer Friedhof“ vom 06.04.2017
sowie der 1.Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch vom
29.06.2017 hat die Gemeindevertretung Bentwisch am ………… folgende 2.Änderung zur
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof
„Neuer Friedhof“:
§ 5 Gebühren
(1) Grabnutzungsgebühren
1.1. Wahlgräber und
Reihengräber
Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre 965,- EURO
1.2.
Urnenwahl- und Reihengräber
Erwerb Nutzungsrecht für 20 Jahre
160,-EURO
1.3. Urnengemeinschaftsanlagen
Nutzungsrecht 20 Jahre
40,- EURO
1.4.
halbanonyme
Urnengemeinschaftsanlage mit Stele
Nutzungsrecht 20 Jahre
50,- EURO Urnenbeisetzung auf belegten
Wahlgrab,
einmalig pro Urne
97,- EURO
1.5.
Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für
Erdbestattungen
wird pro Jahr 1/25 der Gebühr unter Pkt. 1.1
erhoben
1.6.
Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für
Urnengräber
Wird pro Jahr 1/20 der Gebühr
unter Pkt. 1.2. erhoben
1.7.
Für zusätzliche Leistungen, für die eine
Gebühr im § 5 nicht vorgesehen ist, wird das zu
entrichtende Entgelt nach dem
tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
Dazu zählt auch das Gravieren
der Namen auf dem Gedenkstein der
halbanonymen
Urnengemeinschaftsanlage.
(2) Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) pro
Grabstelle 16,- EURO/Jahr
Die FUG wird per Bescheid
jährlich erhoben. Für Beisetzungen auf
der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) sowie auf der halbanonymen UGA ist die FUG für die gesamte Ruhezeit bei
Erwerb des Nutzungsrechts zu entrichten und zuzüglich einen Kostenrisikozuschlag von 25 % zu
erheben.
Die FUG beträgt für eine Grabstelle auf der der
Urnengemeinschaftsanlage oder der
halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage für die gesamte Ruhezeit 400,- EURO
(3)Nutzungsgebühr für die
Feierhalle
200,- EURO
§ 6 Inkrafttreten
Die 2. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach
Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bentwisch, den ……………………
Susanne Strübing
Bürgermeisterin Gemeinde Bentwisch
Siegel
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 16
davon anwesend: 10
Zustimmung: 10
Ablehnung: 0
Enthaltung: 0