Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Voranfrage

Ist eine Nutzungsänderung der ehemaligen Gaststätte auf dem Flurstück 78/5 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen in ein Wohn- und Geschäftshaus mit Nutzung als Gewerbebetrieb mit KfZ-Handel und Wohnmobilvermietung  bauplanungsrechtlich zulässig?

Ist die Errichtung einer kleinen Leichtbauhalle auf der hofseitigen Fläche und die Nutzung der Freifläche vor dem Gebäude als Ausstellungsfläche für PKW zulässig?

das gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB  nicht zu erteilen.

Begründung:

Das Grundstück hat keine eigene Auffahrt. Die Erschließung erfolgt über die Zu- und Abfahrt des angrenzenden Grundstückes der ESSO-Tankstelle.

Öffentlich rechtliche Sicherungen der Erschließung für das Vorhabengrundstücks über die Zufahrt der Tankstelle, liegen den Antragsunterlagen nicht bei.

Für die beantragte Nutzung ist damit die Erschließung als nicht gesichert anzusehen.

Die beantragte Nutzungsänderung des vorhandenen Gebäudebestandes widerspricht den Festsetzungen des FNP der Gemeinde als öffentlichem Belang.

Vor allem die beantragte Wohnnutzung aber auch die  Errichtung weiterer Gebäude, die Einrichtung eines Gewerbes im Außenbereich, gewerblich genutzte Ausstellungsflächen im Außenbereich usw.  würde die Bildung einer Splittersiedlung einleiten, die durch den Gesetzgeber im Außenbereich nicht gewollt und nach § 35 (2) BauGB unzulässig ist.