Sitzung: 10.12.2018 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt, im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Voranfrage
Ist eine Nutzungsänderung der ehemaligen Gaststätte
auf dem Flurstück 78/5 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen in ein Wohn- und
Geschäftshaus mit Nutzung als Gewerbebetrieb mit KfZ-Handel und
Wohnmobilvermietung bauplanungsrechtlich
zulässig?
Ist die Errichtung einer kleinen Leichtbauhalle auf
der hofseitigen Fläche und die Nutzung der Freifläche vor dem Gebäude als
Ausstellungsfläche für PKW zulässig?
das gemeindliche Einvernehmen aus
bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB nicht zu erteilen.
Begründung:
Das Grundstück hat keine eigene Auffahrt. Die
Erschließung erfolgt über die Zu- und Abfahrt des angrenzenden Grundstückes der
ESSO-Tankstelle.
Öffentlich rechtliche Sicherungen der
Erschließung für das Vorhabengrundstücks über die Zufahrt der Tankstelle,
liegen den Antragsunterlagen nicht bei.
Für die beantragte Nutzung ist damit die
Erschließung als nicht gesichert anzusehen.
Die beantragte Nutzungsänderung des vorhandenen
Gebäudebestandes widerspricht den Festsetzungen des FNP der Gemeinde als
öffentlichem Belang.
Vor allem die beantragte Wohnnutzung aber auch
die Errichtung weiterer Gebäude, die
Einrichtung eines Gewerbes im Außenbereich, gewerblich genutzte
Ausstellungsflächen im Außenbereich usw.
würde die Bildung einer Splittersiedlung einleiten, die durch den
Gesetzgeber im Außenbereich nicht gewollt und nach § 35 (2) BauGB unzulässig ist.