Sitzung: 29.11.2018 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der
Voranfrage:
Ist die
Errichtung von zwei Wohngebäuden (2
Vollgeschosse mit aufgesetzten Staffelgeschoss) mit altersgerechten
Ferienwohnungen auf dem Flurstück 35/1 der Flur 6 Gemarkung Gelbensande
bauplanungsrechtlich zulässig?
das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.
Begründung:
Das beantragten Vorhaben fügt sich nach § 34
BauGB sowohl nach der Art als auch dem Maß der baulichen Nutzung nicht in das
nähere Umfeld einfügt.
Betrachtet man das nähere Umfeld, ist dieses
vor allem durch Wohngebäude, in der Regel eingeschossig mit ausgebautem
Dachgeschoss geprägt. Westlich an das
Vorhabengrundstück angrenzend befindet sich ein Verwaltungsgebäude, in
östlicher Richtung angrenzend Wohngrundstücke, die in erster und teilweise in
zweiter Bebauungsreihe mit Wohngebäude bebaut sind.
Die Höhe der geplanten Gebäude entspricht in etwa der Firsthöhe des
Verwaltungsgebäudes, überragt jedoch die im Umfeld vorhandenen Wohngebäude.
Die geplanten 3 Vollgeschosse, auch wenn das
jeweils dritte Vollgeschoss als Staffelgeschoss geplant ist und das Verhältnis
der Bebauung zu den verbleibenden
Freiflächen auf dem Grundstück ist im zu betrachtenden Umfeld nicht
vorhanden.
Nach § 13 a BauNVO sind Ferienwohnungen Räume
oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt
vorrübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur
Begründung einer eigenen Häuslichkeit
geeignet und bestimmt sind. Sie gehören zu den nicht störenden
Gewerbebetrieben.
Nicht störende Gewerbebetriebe sind in
allgemeinen Wohngebieten, in welches sich der Vorhabenstandort und seine
Umgebung einstufen lassen, ausnahmsweise zulässig.
Die ausnahmsweise Zulassung richtet sich zum
einen nach der zahlenmäßig untergeordneten Nutzung von Gebäuden, welche den
Gebietscharakter eines allgemeinen
Wohngebietes nicht in Frage stellt.
Da wir in dem zu betrachtenden Bereich keine
derartige massive Ferienwohnnutzung haben, würde das beantragte Vorhaben die
Ausnahme vom Regelfall sein.
Anderseits stellen die örtlichen bzw.
räumlichen Randbedingungen den Bewertungsmaßstab für eine Ausnahme dar.
So ist ein einvernehmliches Bestehen der
beantragten bauplanungsrechtlich ausnahmsweisen zulässigen Nutzung (hier das
Ferienwohnen) mit den gebietsprägenden allgemein zulässigen Nutzungen (also dem
Wohnen) insbesondere in der direkten Nachbarschaft sicherzustellen.
Die Nutzung durch Feriengäste ist gegenüber dem
„normalen“ Wohnen typischerweise andersartig.
Kurzzeitige Aufenthalte eines ständig
wechselnden Personenkreises, Lärmimmissionen durch z.B. abendliche Aufenthalte
im Freien sowie die stärke Frequentierung durch An- und Abfahrende PKW,
verbunden mit der entsprechenden Geräuschkulisse, können zu Konflikten führen,
so dass dauerhaft gesunde Wohnverhältnisse für den vorhandenen Wohnbestand
nicht garantiert werden können.