Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt, die Bewirtschaftung des multifunktionellen Sportgebäude  Bentwisch und dessen Nebenanlagen ab dem 01.01.2019 der Bentwisch GmbH zu übertragen und dazu mit der Bentwisch GmbH einen „Pacht-/ Nutzungsvertrag“ entsprechend der Beschlussvorlage beigefügten Entwurf abzuschließen.

 

Die Bürgermeisterin und ihr 1. Stellvertreter werden bevollmächtigt, den „Pacht-/ Nutzungsvertrag“ gemäß dem beigefügten Entwurf und dessen Anlage 1 zu unterzeichnen.

 

Das erhöhte  Nutzungsentgelt, welches die Gemeinde an den Pächter entsprechend § 5 (3) des

Nutzungsvertrages in Höhe von  monatlich 10.000,- €  inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen

Umsatzsteuer zahlen muss, wird in den HHP 2019 eingestellt.

 

 

Pacht- / Nutzungsvertrag

 

 

Zwischen

 

                         der Gemeinde Bentwisch

                         im Amt „Rostocker Heide“

          Eichenallee 20, 18182 Gelbensande
          vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Susanne Strübing

                         und den 1. stellv. Bürgermeister Herrn Ralf Will

 

                         - nachstehend „Verpächter“ genannt -

und

 

                         der Bentwisch GmbH

                         Hansestraße 21, 18182 Bentwisch

                         vertreten durch den Geschäftsführer Herrn R.-Michael Achtenhagen

 

                         - nachstehend „Pächter“ genannt -

 

wird folgender Pachtvertrag abgeschlossen:

 

 

§ 1 - Pachtobjekt

 

1. Verpachtet wird das auf dem Grundstück in 18182 Bentwisch, Am Sportplatz 22 (Flurstück 79/2, Flur 1, Gemarkung Bentwisch – Grundbuch von Bentwisch, Blatt 1003) befindliche multifunktionelle Sportgebäude mit den dazugehörigen Außenan­lagen. Das Sportgebäude besteht aus
- 2 Sporthallen (ca. 600 m² und ca. 1.600 m²)
- 1 Bistro (ca. 140 m²)
- 1 Raummodul für Sauna (ca. 80 m²)
- 4 Umkleideräume mit weiteren Nebenräumen

Die Außenanlagen bestehen aus
- einem Freibereich gepflastert bzw. begrünt vor dem Gebäude einschließlich 16
  PKW-Stellplätzen
- einer dem Bistro zugeordneten Terrassenfläche

Ein Lageplan, in dem das Pachtobjekt farbig markiert ist, ist als Anlage 1 beigefügt.

 

2. Sämtliche Einrichtungsgegenstände und Inventarstücke der Pachträume mit Aus­nahme

 

  • der gesamten Einrichtung des Bistros
  • der Einrichtung der Sauna,

 

die im Eigentum des Unterpächters für diese Nutzungsbereiche stehen, sind mit verpachtet.

 

3. Der Verpächter verpachtet das Pachtobjekt an den Pächter.

 

4. Der Verpächter ist Eigentümer des Pachtobjektes und somit zur Verpachtung be­rechtigt.
Der Verpächter versichert, an dem Abschluss dieses Pachtvertrages nicht durch Rechte Dritter oder sonstige Verpflichtungen gehindert zu sein. Er übernimmt dem Pächter gegenüber diesbezüglich die volle Haftung.

 

5. Der Verpächter darf das Pachtobjekt oder Teile davon veräußern oder anderweitig verwerten, wenn dadurch die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen des Pächters in keiner Weise beeinflusst oder beeinträchtigt werden.

 

6. Ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters ist eine Unterverpachtung, Untervermietung oder unentgeltliche Überlassung an Dritte nicht gestattet. Eine Unterverpachtung des Gaststätten – und Saunabetriebes an einen Dritten wird bereits hiermit die Zustimmung erteilt.
Die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Verpächter und dem Pächter bleiben davon im Weiteren unberührt.

 

 

§ 2 - Pachtzins

 

Der Pachtzins beträgt monatlich EUR 1.000. Er ist quartalsweise im Voraus bis zum 3. Werktag jeden Quartals an den Verpächter zu zahlen.

 

 

§ 3 - Pachtzeit

 

Der Pachtvertrag beginnt am 01.01.2019 und endet am 31.12.2028; er verlängert sich einmalig um weitere 5 Jahre, wenn er nicht von einer der beteiligten Parteien bis zum 30. Juni 2028 in schriftlicher Form gekündigt wird.

Der Pachtvertrag endet spätestens am 31.12.2033.

 

 

§ 4 - Vereinbarungen zum Betrieb des Pachtobjektes

 

1. Die Gemeinde Bentwisch als Eigentümer und Verpächter hat die multifunktionelle Sportanlage errichtet, um die Voraussetzungen für den Schul-, Vereins- und Frei­zeitsport in der Gemeinde zu verbessern und damit das infrastrukturelle Angebot für die Bürger weiter zu erhöhen. Deshalb vereinbaren die Beteiligten ausdrücklich, dass das Pachtobjekt vom Pächter ausschließlich als multifunktionelle Sportanlage mit Gaststätten- und Saunabetrieb unter dem Namen „Sportforum Bentwisch“ zu betreiben ist.

 

2. Der Pächter verpflichtet sich, ein qualitativ hochwertiges Sportangebot zu Preisen anzubieten, die unter denen vergleichbarer kommerzieller Anbieter liegen. Das Sportgebäude ist ganzjährig zu öffnen, die Öffnungszeiten sind den betrieblichen Anforderungen anzupassen.

 

3. Dem Pächter ist bekannt, dass ein Unterpachtvertrag zur Bewirtschaftung des Bistros mit dem FSV Bentwisch e.V. besteht. Dieser Vertrag wird vom Pächter übernommen.

 

 

§ 5 - Vereinbarungen zur Nutzung des Pachtobjektes durch die Gemeinde Bentwisch

 

1. Die Gemeinde Bentwisch als Eigentümer und Verpächter der Sportanlage hat die Investition getätigt, um die quantitativen und qualitativen Voraussetzungen für den Schul-, Vereins- und sonstigen gemeinnützig orientierten Sport in der Gemeinde nachhaltig zu verbessern und langfristig abzusichern.

 

2. Dazu treffen die Beteiligten folgende Vereinbarungen:

 

 

1. Der Gemeinde steht das Recht zu, ganzjährig wochentags die Sporthalle für den Schulsport gemäß Stundenplanung der Grundschule Bentwisch zu nutzen. Darüber hinaus kann die Gemeinde die Sporthalle an 2 vom Verpächter zu bestimmenden Werktagen pro Woche in der Zeit von 8 bis 22 Uhr beide Hallen für den Kindergarten-, Vereins- und sonstigen gemeinnützig orientierten Sport zu nutzen. Die konkrete Hallenbelegung ist rechtzeitig und regelmäßig zwischen den Beteiligten abzustimmen.

 

2. Der Pächter verpflichtet sich, die beiden Hallen sowie die notwendigen Umkleide- und Nebenräume der Gemeinde in der für die Nutzung durch die Schule, den Kindergarten und die Vereine erforderlichen Qualität (Heizung, Beleuchtung, Reinigung etc.) bereitzustellen. Der Pächter hat zu gewährleisten, dass mindestens eine Aufsichtsperson ständig anwesend ist.

 

3. Für die vorgenannte Nutzung zahlt die Gemeinde an den Pächter monatlich EUR 10.000 inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Nutzungsentgelt ist zahlbar bis zum 3. Werktag eines Quartals für das Quartal im Voraus.

 

 

 

 

§ 6 - Nebenausgaben

 

Zusätzlich zum Pachtzins trägt der Pächter alle durch den laufenden Betrieb bedingten Kosten, insbesondere Gas-, Energie-, Wasser- und Abwasserkosten, Abfallentsorgungskosten, Kosten für Reinigungsmittel und –geräte, sowie die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Verbrauchsmaterialien, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind, wie z.B. Leuchtmittel, Tornetze, Fußabtreter, Föne oder Seifenspender.

 

Weiterhin trägt der Pächter die Kosten für die Wartung der Heizungsanlage bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 1.000 pro Jahr.

Er hat dazu einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen und dieses dem Verpächter nachzuweisen.

 

Der Verpächter trägt die Grundsteuer, Anlieger- und Erschließungskosten und öffent­liche Abgaben und Gebühren, die ihn in seiner Eigenschaft als Eigentümer bzw. Ver­pächter des Pachtobjektes betreffen.

 

 

§ 7 - Versicherungen

 

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Pächter die in der Bundesrepublik Deutschland branchenüblichen, versicherbaren, das Objekt betreffenden Risiken, in ausreichender Höhe und auf eigene Rechnung wie folgt versichert:

 

  • Feuerversicherung, Sturmversicherung, Leitungswasserversicherung und Ein­bruchsdiebstahlversicherung für das mitgepachtete und eigene Inventar des Gebäudes bis EUR 100.000
  • Haftpflichtversicherung ohne Grundstückseigentümer-Haftpflicht für Personen­schäden bis EUR 2.000.000 und Sachschäden bis EUR 1.000.000

 

Sämtliche übrigen notwendigen Versicherungen, insbesondere die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Gewitter-, Sturm- einschließlich Hagel- sowie Leitungswasserschäden und die Grundbesitzerhaftpflichtversiche­rung obliegen dem Verpächter.

 

2. Der Verpächter und der Pächter sind verpflichtet, während der gesamten Dauer des Pachtverhältnisses alle Versicherungen, auf deren Abschluss sich die Parteien in diesem Vertrag geeinigt haben, jeweils auf ihre Kosten - ggf. unter Mitwirkung des anderen - abzuschließen und aufrecht zu halten.
Der Nachweis der Versicherungsabschlüsse sowie der ordnungsgemäßen Prämien-Zahlung für diese Versicherungen, ist dem Vertragspartner auf Anforderung zu erbringen.

 

3. Der Eintritt eines Schadens ist dem Verpächter unverzüglich anzuzeigen.

 

 

§ 8 - Umbauten

 

1. u baulichen und anderen nicht ohne weiteres wieder zu beseitigenden Veränderungen am Pachtobjekt, welche der Pächter eigenverantwortlich durchführen möchte, bedarf der Pächter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verpächters.

 

2.   Die Einholung notwendiger behördlicher Genehmigungen zu den von ihm geplanten Umbauten ist Sache des Pächters.

Werden durch Baumaßnahmen Gegenstände wesentliche Bestandteile des Pacht­objektes, so gehen diese in das Eigentum des Verpächters über.

 

 

§ 9 - Gefahrtragung und Unterhaltung des Pachtobjektes

 

1. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass sich das Pachtobjekt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem vertragsgemäßen Zustand befindet.

 

Der Pächter ist verpflichtet, notwendige Schönheitsreparaturen bis zu einem Ge­samtaufwand von 12.000,- €

pro Jahr am und im Gebäude auf eigene Kosten durchzuführen. Soweit darüber hinaus am und im Gebäude Schönheitsreparaturen erforderlich sind, hat diese der Pächter dem Verpächter schriftlich anzuzeigen. Die im laufenden Jahr bereits getätigten Aufwendungen des Pächters für Schönheitsre­paraturen sind dem Verpächter in geeigneter Form nachzuweisen.

Reparaturkosten, die zum Erhalt des Pachtobjektes zwingend erforderlich sind, trägt der Verpächter.

Der Pächter wird dem Verpächter jeweils bis zum 30.09. des laufenden Jahres in schriftlicher Form die aus seiner Sicht im Folgejahr erforderlichen Reparaturen am Pachtobjekt anzeigen. Der Verpächter wird unter Berücksichtigung seiner wirtschaft­lichen Gesamtsituation die dafür erforderlichen finanziellen Mittel einplanen und für die Ausführung der Reparaturen im Folgejahr freigeben. Die Entscheidung darüber obliegt allein dem Verpächter.

 

2.   Die Unterhaltungspflicht an dem Pachtobjekt im Übrigen regelt sich nach den Bestimmungen der §§ 535 ff. BGB.

 

3. Der Pächter hat Sorge zu tragen für die Erfüllung aller behördlichen Auflagen, so­weit diese den laufenden Betrieb des Pachtobjektes betreffen und dafür, dass das Pachtobjekt stets den baupolizeilichen, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen entspricht, soweit sie den Betrieb betreffen. Für Bestimmungen, die das Pachtobjekt als solches betreffen, trägt der Verpächter alleinig die Pflicht der Berücksichtigung und Einhaltung. Das gilt insbesondere für die Einhaltung der im GUV festgesetzten Fristen für die Überprüfung der Feuerlöscher und der Elektroanlage des Pachtobjektes.

4. Dem Pächter obliegt die Erfüllung aller ortsüblichen Verkehrssicherungspflichten auf seine Kosten, z. B. Streuen bei Glatteis, Schneeräumen etc.

 

5. Kommt der Pächter den ihm nach den vorstehenden Ziffern obliegenden Verpflich­tungen nicht nach, so kann ihm der Verpächter hierzu durch eingeschriebenen Brief eine angemessene Frist setzen unter dem Hinweis, dass nach erfolglosem Ablauf der Frist die Verpflichtung von dem Verpächter zu Lasten des Pächters durchgeführt wird.

 

6. Der Pächter ist im Übrigen verpflichtet, das Pachtobjekt mit der Sorgfalt eines or­dentlichen Kaufmannes zu führen.

 

7. Für Schäden am Pachtobjekt haftet der Pächter nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

8. Der Pächter verpflichtet sich, darauf zu achten, dass das Eigentum und Verfügungs­recht des Verpächters nicht beeinträchtigt wird. Über beabsichtigte Vollstreckungshandlungen an den Pachtgegenständen hat der Pächter den Verpächter unverzüglich zu unterrichten, gegebenenfalls hat er Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung zu erheben.

 

 

§ 10 - Firmenbeschriftung

 

1. Dem Pächter steht das Recht zu, während der Pachtzeit über die Anbringung von Firmenbeschilderungen und Werbeanlagen an dem Pachtobjekt zu befinden.
Soweit die Werbeanlagen bauliche Anlagen im Sinne der LBauO darstellen, ist vorab die Zustimmung des Verpächters einzuholen.


Im Übrigen verpflichtet sich der Pächter jegliche Art von Werbung am und im Gebäude zu unterlassen, die gegen Frieden und Menschlichkeit gerichtet ist, Krieg und Gewalt verherrlicht und die gegen die Würde des Menschen, insbesondere von Frauen verstößt.
Werbung für politische Parteien und politisch tätige Vereinigungen am und im Gebäude ist unzulässig.

 

2. Die Einhaltung der behördlichen Vorschriften und Auflagen bei der Anbringung von Firmenbeschriftungen obliegt dem Pächter.

 

3. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter die angebrachten Beschilderungen und Werbeanlagen auf seine Kosten zu entfernen und dabei ggf. entstandene Schäden auf seine Kosten zu beseitigen.

 

 

 

 

 

§ 11 - Außerordentliche Kündigung

 

Beide Parteien können das Vertragsverhältnis außerordentlich beenden, wenn die je­weils andere Vertragspartei einer ihrer wesentlichen Vertragspflichten trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung mit Kündigungsandrohung nicht nachkommt.

 

§ 12 - Nebenabreden

 

Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für Än­derungen bzw. Ergänzungen dieses Vertrages und/oder seiner Bestimmungen. Auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernis ist zur Erlangung ihrer Wirksamkeit schriftlich zu bekunden.

 

§ 13 - Salvatorische Klausel

 

Durch die eventuelle Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch die Parteien so schnell wie möglich durch diejenige zulässige Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Be­stimmung möglichst nahe kommt.

 

§ 14 - Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Ros­tock. Der Pacht­vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 15 - Anlagen

 

Die unterzeichnete Anlage 1 zu diesem Vertrag ist zwingender und verbindlicher Be­standteil desselben.

Von diesem Vertrag werden zwei Originalausfertigungen erstellt, von denen jeder Vertragspartner jeweils ein Exemplar erhält.

 

 

Bentwisch, den 07. Dezember 2018

 

 

für den Verpächter:                                                                 ___________________

                                                                                                     Susanne Strübing

                                                                                                     Bürgermeisterin

 

                                                                                                     ___________________

                                                                                                     Ralf Will

                                                                                                     1. stellv. Bürgermeister

 

für den Pächter:                                                                       ___________________

                                                                                                     R.-Michael Achtenhagen

Geschäftsführer