Sitzung: 05.11.2018 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt,
im Rahmen
der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, zu den im
Rahmen der im Antrag auf Vorbescheid aufgeworfenen Fragen der
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Bebauung der Flurstücken 7/117 und
7/118 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen folgende bauplanungsrechtliche
Stellungnahme auf Grundlage des § 34 BauGB abzugeben:
1.
Ist die Errichtung
eines zweigeschossigen Wohngebäudes je Baugrundstück mit 2 Wohneinheiten (unter
Einhaltung der GRZ von 0,4) analog der bereits genehmigten und errichteten
zweigeschossigen Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück bauplanungsrechtlich
möglich)
Ja, durch die Vorbildwirkung auf dem ersten
Baugrundstück.
2.
Ist die Errichtung
eines Einfamilienhauses je Baugrundstück mit bis zu zwei Vollgeschossen, auch
mit ausgebautem Dachgeschoss, bauplanungsrechtlich möglich (Beispielhafte
Haustypen sind Stadtvilla, eingeschossiger Winkelbungalow, eingeschossiges
Wohnhaus mit ausgebauten Dachgeschoss)
Ja, 2 Vollgeschosse ohne ausgebautem Dachgeschoss
(Stadtvilla), eingeschossiger Winkelbungalow, eingeschossiges Wohnhaus mit
ausgebauten Dachgeschoss
Nein - 2 Vollgeschosse mit ausgebautem
Dachgeschoss
3.
Ist die Errichtung
eines Wohn- und Geschäftshauses auf den Flurstücken 7/117 und 7/118 möglich?
Ja unter Beachtung des Gebietscharakters und der
Berücksichtigung der vorhandenen Wohnbebauung
4.
Ist die Errichtung
einer Tiefgarage unter den Wohngebäuden als nicht Vollgeschoss
bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
5.
Ist die Errichtung
einer Tiefgarage unter den Wohngebäuden als Vollgeschoss bauplanungsrechtlich
zulässig?
Ja – unter Beachtung der Firsthöhen der
Umgebungsbebauung und der Einhaltung der maximalen Bebauung mit 2
Vollgeschossen ohne ausgebautem Dachgeschoss
6.
Ist es
bauplanungsrechtlich möglich, dass Dach des Hauses vollflächig mit Solar
Paneelen zur Strom und/oder Wärmegewinnung einzudecken?
Ja, für den
Eigengebrauch, keine Einspeisung, da dann gewerbliche Nutzung
7.
Ist das Auffüllen der
Grundstücke 7/117 und 7/118 zulässig (siehe Abbildung 4 bis 6)?
Unter Beachtung naturschutzrechtlicher Belange –
Baumschutz, Einhaltung Abstände zu Wurzel- und Kronentraufe,
bauplanungsrechtlich ja, mit dem Hinweis und der Bedingung, keinerlei
Oberflächenwasser auf die angrenzenden Grundstücke abzuleiten. Einer
Aufschüttung wird maximal bis zur Deckenhöhe der Erschließungsstraße
zugestimmt.
8.
Ist das Anschütten
eines erforderlichen Walls umlaufend um das Grundstück 7/117 mit einer Breite
bis zu 3 m zulässig (Abbildung 6 – 11)
Die Frage der
Notwendigkeit konnte nicht nachvollzogen werden. Welche Funktion hat der Wall
bei vollflächiger Aufschüttung?
Ablehnung der
Herstellung eines Walls über die Höhe der Erschließungsstraße hinaus.
9.
Ist es zulässig, einen
auf dem Grundstück 7/118 befindlichen Baum zu entfernen und welche
Ersatzpflanzungen sind ggf. erforderlich? (Abb. 4, 20 -28)
Kein
bauplanungsrechtlicher Belang – zu klären mit zuständiger Behörde
10. Ist es zulässig, die auf dem Grundstück 7/117
befindlichen Nadelbäume zu fällen, welche Ersatzbepflanzungen sind ggf.
erforderlich (Abb. 4, 20, 22 – 28)
Kein bauplanungsrechtlicher Belang – zu klären mit
zuständiger Behörde