Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, zu den im Rahmen der im Antrag auf Vorbescheid aufgeworfenen Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Bebauung der Flurstücken 7/117 und 7/118 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen folgende bauplanungsrechtliche Stellungnahme auf Grundlage des § 34 BauGB abzugeben:

 

1.       Ist die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes je Baugrundstück mit 2 Wohneinheiten (unter Einhaltung der GRZ von 0,4) analog der bereits genehmigten und errichteten zweigeschossigen Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück bauplanungsrechtlich möglich)

Ja, durch die Vorbildwirkung auf dem ersten Baugrundstück.

 

2.       Ist die Errichtung eines Einfamilienhauses je Baugrundstück mit bis zu zwei Vollgeschossen, auch mit ausgebautem Dachgeschoss, bauplanungsrechtlich möglich (Beispielhafte Haustypen sind Stadtvilla, eingeschossiger Winkelbungalow, eingeschossiges Wohnhaus mit ausgebauten Dachgeschoss)

Ja, 2 Vollgeschosse ohne ausgebautem Dachgeschoss (Stadtvilla), eingeschossiger Winkelbungalow, eingeschossiges Wohnhaus mit ausgebauten Dachgeschoss

Nein - 2 Vollgeschosse mit ausgebautem Dachgeschoss

 

3.       Ist die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf den Flurstücken 7/117 und 7/118 möglich?

Ja unter Beachtung des Gebietscharakters und der Berücksichtigung der vorhandenen Wohnbebauung

 

4.       Ist die Errichtung einer Tiefgarage unter den Wohngebäuden als nicht Vollgeschoss bauplanungsrechtlich zulässig?

Ja

 

5.       Ist die Errichtung einer Tiefgarage unter den Wohngebäuden als Vollgeschoss bauplanungsrechtlich zulässig?

Ja – unter Beachtung der Firsthöhen der Umgebungsbebauung und der Einhaltung der maximalen Bebauung mit 2 Vollgeschossen ohne ausgebautem Dachgeschoss

 

6.       Ist es bauplanungsrechtlich möglich, dass Dach des Hauses vollflächig mit Solar Paneelen zur Strom und/oder Wärmegewinnung einzudecken?

Ja, für den Eigengebrauch, keine Einspeisung, da dann gewerbliche Nutzung

 

7.       Ist das Auffüllen der Grundstücke 7/117 und 7/118 zulässig (siehe Abbildung 4 bis 6)?

Unter Beachtung naturschutzrechtlicher Belange – Baumschutz, Einhaltung Abstände zu Wurzel- und Kronentraufe, bauplanungsrechtlich ja, mit dem Hinweis und der Bedingung, keinerlei Oberflächenwasser auf die angrenzenden Grundstücke abzuleiten. Einer Aufschüttung wird maximal bis zur Deckenhöhe der Erschließungsstraße zugestimmt.

 

8.       Ist das Anschütten eines erforderlichen Walls umlaufend um das Grundstück 7/117 mit einer Breite bis zu 3 m zulässig (Abbildung 6 – 11)

Die Frage der Notwendigkeit konnte nicht nachvollzogen werden. Welche Funktion hat der Wall bei vollflächiger Aufschüttung?

Ablehnung der Herstellung eines Walls über die Höhe der Erschließungsstraße hinaus.

 

9.       Ist es zulässig, einen auf dem Grundstück 7/118 befindlichen Baum zu entfernen und welche Ersatzpflanzungen sind ggf. erforderlich? (Abb. 4, 20 -28)

Kein bauplanungsrechtlicher Belang – zu klären mit zuständiger Behörde

 

10.   Ist es zulässig, die auf dem Grundstück 7/117 befindlichen Nadelbäume zu fällen, welche Ersatzbepflanzungen sind ggf. erforderlich (Abb. 4, 20, 22 – 28)

Kein bauplanungsrechtlicher Belang – zu klären mit zuständiger Behörde