Sitzung: 23.08.2018 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelbensande, lehnt,
unter Bezugnahme auf die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses auf
einer Teilfläche des Flurstückes 18/2 der Flur 4 Gemarkung Gelbensande, den
vorliegenden Antrag auf Vorbescheid: Ist
nach Abriss des Bestandsgebäudes der Neubau eines Wohngebäudes oder die
Erweiterung des Bestandsgebäudes planungsrechtlich (beide Varianten mit einem
Voll- und ausgebautem Dachgeschoss) auf dem Flurstück 18/4 der Flur 4 Gemarkung
Gelbensande zulässig? aus bauplanunsgrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB ab.
Begründung:
Das Vorhaben liegt zwar gemäß des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde in einer Wohnbaufläche, in der Örtlichkeit
ist der Vorhabenstandort jedoch dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.
Die Umnutzung des jetzigen
Wochenendgrundstückes in ein Wohngrundstück führt zur Verfestigung und
Erweiterung der vorhandenen Splittersiedlung, die sich durch ein Doppelhaus und
ein Einfamilienhaus definiert.
Das vorhandene B-Plangebiet Nr. 1 „Holtrand“
der Gemeinde Gelbensande hat Baurecht nur
in seinem eigenen Geltungsbereichsgrenzen geschaffen.
Die sich südlich anschließende Bebauung stellt
planungsrechtlich eine Splitterbebauung im Außenbereich dar.
Die Gemeinde Gelbensande wird eine
entsprechende satzungsrechtliche Überplanung des beschriebenen Bereiches
einleiten. Die entsprechenden Aufwendungen sind in den Haushaltsplan 2019
einzustellen.