Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande, lehnt, unter Bezugnahme auf die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses auf einer Teilfläche des Flurstückes 18/2 der Flur 4 Gemarkung Gelbensande, den vorliegenden Antrag auf Vorbescheid: Ist nach Abriss des Bestandsgebäudes der Neubau eines Wohngebäudes oder die Erweiterung des Bestandsgebäudes planungsrechtlich (beide Varianten mit einem Voll- und ausgebautem Dachgeschoss) auf dem Flurstück 18/4 der Flur 4 Gemarkung Gelbensande zulässig? aus bauplanunsgrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB ab.

Begründung:

Das Vorhaben liegt zwar gemäß des Flächennutzungsplanes der Gemeinde in einer Wohnbaufläche, in der Örtlichkeit ist der Vorhabenstandort jedoch dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.

Die Umnutzung des jetzigen Wochenendgrundstückes in ein Wohngrundstück führt zur Verfestigung und Erweiterung der vorhandenen Splittersiedlung, die sich durch ein Doppelhaus und ein Einfamilienhaus definiert.

Das vorhandene B-Plangebiet Nr. 1 „Holtrand“ der Gemeinde Gelbensande hat Baurecht nur  in seinem eigenen Geltungsbereichsgrenzen geschaffen.

Die sich südlich anschließende Bebauung stellt planungsrechtlich eine Splitterbebauung im Außenbereich dar.

 

Die Gemeinde Gelbensande wird eine entsprechende satzungsrechtliche Überplanung des beschriebenen Bereiches einleiten. Die entsprechenden Aufwendungen sind in den Haushaltsplan 2019 einzustellen.