Sitzung: 12.07.2018 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Bentwisch beschließt in Umsetzung des
Beschlusses V00/577/308/2018/GBE vom 19. April 2018 den Ankauf aller im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Bentwisch gelegenen
Grundstücke
Flurstück 133/4 mit einer Größe von 22.084 m²; Flur 1, Gemarkung
Bentwisch –
GB
von Bentwisch Blatt 58
Teilfläche (ca. 1.000 m²) aus Flurstück 149; Flur 1, Gemarkung Bentwisch
–
GB
von Bentwisch Blatt 58
Flurstück 134/3 mit einer Größe von 9.829 m²; Flur 1, Gemarkung
Bentwisch –
GB
von Bentwisch Blatt 74
Teilfläche (ca. 1.506 m²) aus dem Flurstück 131; Flur 1, Gemarkung
Bentwisch -
GB von Bentwisch Blatt 86
Teilfläche (ca. 402 m²) aus dem Flurstück 127, Flur 1, Gemarkung
Bentwisch -
GB von Bentwisch Blatt 452
Teilfläche (ca. 8.820 m²) aus dem Flurstück 128/7, Flur 1, Gemarkung
Bentwisch -
GB von Bentwisch Blatt 452
Teilfläche (ca. 90 m²) aus dem Flurstück 132, Flur 1, Gemarkung
Bentwisch -
GB von Bentwisch Blatt 452
zu einem Gesamtankaufpreis in Höhe von
2.394.152,00 € + ca. 7 % Nebenkosten 167.591,00 € = 2.561.643,00 € Gesamtkosten.
Der Geschäftsführer der Bentwisch GmbH wird
beauftragt, die Grundstückskaufverträge mit den Eigentümern zeitnah zu
beurkunden, um die für die weitere Entwicklung und Planung des Baugebietes
erforderliche Verfügbarkeit der Grundstücke zu sichern. Dabei ist darauf zu
achten, dass in den Kaufverträgen eine
Kopplung der Kaufpreiszahlung an die Rechtskraft des B-Plans Nr. 21
eingearbeitet wird.
Die für die Finanzierung der Kaufpreise benötigten finanziellen Mittel
werden der Bentwisch GmbH – vorbehaltlich der Beschlussfassung des 2.
Nachtragshaushaltes durch die Gemeindevertretung – durch eine freiwillige
Zahlung des Gesellschafters Gemeinde Bentwisch in die Kapitalrücklage der
Gesellschaft in Höhe von 2.550.000,00 € spätestens bis zum 30.11.2018, in jedem
Falle erst mit Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr. 21 durch die
Gemeindevertretung bereitgestellt.
Der Geschäftsführer hat sicherzustellen, dass in die Kaufverträge eine aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden der Kaufverträge aufgenommen wird. Die Wirksamkeit der Kaufverträge soll danach erst mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Bentwisch eintreten, was dann wiederum erst die Kaupreiszahlung an die Verkäufer auslöst. Diese aufschiebende Bedingung ist bis zum 30. Juni 2019 zu befristen; sollte der B-Plan Nr. 21 bis dahin keine Rechtskraft erlangt haben, sollen die Kaufverträge zwischen der Bentwisch GmbH und den Grundstücksverkäufern unwirksam sein und rückabgewickelt werden.
Die Rückzahlung aus der freiwilligen Kapitalrücklage der Bentwisch GmbH an die Gemeinde Bentwisch erfolgt nach dem Verkauf aller Grundstücke im B-Plan-Gebiet Nr. 21, spätestens jedoch zum 30.06.2020.
Die Gemeindevertretung Bentwisch beauftragt den Geschäftsführer der Bentwisch GmbH mit der Erarbeitung eines Erschließungsvertrages für das Wohngebiet B-Plan Nr. 21.