Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch  beschließt in Umsetzung des Beschlusses V00/577/308/2018/GBE vom 19. April 2018 den Ankauf aller im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Bentwisch gelegenen Grundstücke

 

    Flurstück 133/4 mit einer Größe von 22.084 m²; Flur 1, Gemarkung Bentwisch –

    GB von Bentwisch Blatt 58

    Teilfläche (ca. 1.000 m²) aus Flurstück 149; Flur 1, Gemarkung Bentwisch –

    GB von Bentwisch Blatt 58

    Flurstück 134/3 mit einer Größe von 9.829 m²; Flur 1, Gemarkung Bentwisch –

    GB von Bentwisch Blatt 74

    Teilfläche (ca. 1.506 m²) aus dem Flurstück 131; Flur 1, Gemarkung Bentwisch -
    GB von Bentwisch Blatt 86

    Teilfläche (ca. 402 m²) aus dem Flurstück 127, Flur 1, Gemarkung Bentwisch -
    GB von Bentwisch Blatt 452

    Teilfläche (ca. 8.820 m²) aus dem Flurstück 128/7, Flur 1, Gemarkung Bentwisch -
    GB von Bentwisch Blatt 452

    Teilfläche (ca. 90 m²) aus dem Flurstück 132, Flur 1, Gemarkung Bentwisch -
    GB von Bentwisch Blatt 452

 

zu einem Gesamtankaufpreis in Höhe von 2.394.152,00 € + ca. 7 % Nebenkosten 167.591,00 €  = 2.561.643,00 € Gesamtkosten.

 

Der Geschäftsführer der Bentwisch GmbH wird beauftragt, die Grundstückskaufverträge mit den Eigentü­mern zeitnah zu beurkunden, um die für die weitere Entwicklung und Planung des Baugebietes erforderliche Verfügbarkeit der Grundstücke zu sichern. Dabei ist darauf zu achten, dass in den Kaufverträgen eine Kopplung der Kaufpreiszahlung an die Rechtskraft des B-Plans Nr. 21 eingearbeitet wird.

 

Die für die Fi­nanzierung der Kaufpreise benötigten finanziellen Mittel werden der Bentwisch GmbH – vorbehaltlich der Beschlussfassung des 2. Nachtragshaushaltes durch die Gemeinde­vertretung – durch eine freiwillige Zahlung des Gesellschafters Gemeinde Bentwisch in die Kapitalrücklage der Gesellschaft in Höhe von 2.550.000,00 € spätestens bis zum 30.11.2018, in jedem Falle erst mit Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr. 21 durch die Gemeindevertretung bereitgestellt.

 

 

 

Der Geschäftsführer hat sicherzustellen, dass in die Kaufverträge eine aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden der Kaufverträge aufgenommen wird. Die Wirksamkeit der Kaufverträge soll danach erst mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Bentwisch eintreten, was dann wiederum erst die Kaupreiszahlung an die Verkäufer auslöst. Diese aufschiebende Bedingung ist bis zum 30. Juni 2019 zu befristen; sollte der B-Plan Nr. 21 bis dahin keine Rechtskraft erlangt haben, sollen die Kaufverträge zwischen der Bentwisch GmbH und den Grundstücksverkäufern unwirksam sein und rückabgewickelt werden.

Die Rückzahlung aus der freiwilligen Kapitalrücklage der Bentwisch GmbH an die Gemeinde Bentwisch erfolgt nach dem Verkauf aller Grundstücke im B-Plan-Gebiet Nr. 21, spätestens jedoch zum 30.06.2020. 

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch beauftragt den Geschäftsführer der Bentwisch GmbH  mit der Erarbeitung eines Erschließungsvertrages für das Wohngebiet B-Plan Nr. 21.