Sitzung: 25.06.2018 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung lehnt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB den Bauantrag
zur Errichtung einer City Star Werbeanlage auf Monofuß auf dem Flurstück 15/1
der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen ab.
Begründung:
Die Errichtung einer Fremdwerbeanlage
ist ein Vorhaben i.V. § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Es handelt sich um eine eigenständige Hauptnutzung. Eine räumlich funktionelle Zuordnung zu einem primären Nutzungszweck besteht nicht.
Damit handelt es sich um ein selbständiges Gewerbe.
Der Gebietscharakter entspricht dem eines faktischen
Mischgebietes im unbeplanten Innenbereich.
Durch die Häufung der durch die
Genehmigungsbehörde, trotz Ablehnung der Gemeinde zugelassenen Werbeanlagen als
selbständiges Gewerbe, droht der Gebietscharakter des Mischgebietes zu
“kippen“.
Das Ortsbild wird durch die Zulassung solcher
Werbeanlagen, gegen den Willen der Gemeinde, belastet.
Die Gemeinde hat mit ihrer Bauleitplanung,
konkret den B-Plan 3.1 „Dorfpark“, der in diesem Bereich ein eingeschränktes
Gewerbegebiet ausweist, den städtebaulichen Entwicklungswillen hinreichend zum
Ausdruck gebracht.
Diese städtebauliche Zielsetzung durch die weitere Genehmigung selbständiger Gewerbeanlagen in Form von Werbeanlagen verbunden mit einer Änderung des vorhandenen faktischen Mischgebietes in ein Gewerbegebiet in Gefahr zu bringen widerspricht § 34 (1) BauGB.