Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB den Bauantrag zur Errichtung einer City Star Werbeanlage auf Monofuß auf dem Flurstück 15/1 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen ab.

 

Begründung:

 

Die Errichtung einer Fremdwerbeanlage ist ein Vorhaben i.V. § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Es handelt sich um eine eigenständige Hauptnutzung. Eine räumlich funktionelle Zuordnung zu einem primären Nutzungszweck besteht nicht.

Damit handelt es sich um ein selbständiges Gewerbe.

Der Gebietscharakter entspricht dem eines faktischen Mischgebietes im unbeplanten Innenbereich.

Durch die Häufung der durch die Genehmigungsbehörde, trotz Ablehnung der Gemeinde zugelassenen Werbeanlagen als selbständiges Gewerbe, droht der Gebietscharakter des Mischgebietes zu “kippen“.

Das Ortsbild wird durch die Zulassung solcher Werbeanlagen, gegen den Willen der Gemeinde, belastet.

 

Die Gemeinde hat mit ihrer Bauleitplanung, konkret den B-Plan 3.1 „Dorfpark“, der in diesem Bereich ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausweist, den städtebaulichen Entwicklungswillen hinreichend zum Ausdruck gebracht.

Diese städtebauliche Zielsetzung durch die weitere Genehmigung selbständiger Gewerbeanlagen in Form von Werbeanlagen verbunden mit einer Änderung des vorhandenen faktischen Mischgebietes in ein Gewerbegebiet in Gefahr zu bringen widerspricht § 34 (1) BauGB.