Sitzung: 07.06.2018 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt gemäß § 48 KV M-V
die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr
2018 entsprechend der Anlagen.
1.
Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Bentwisch
für
das Haushaltsjahr 2018
Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom
07.06.2018 (und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde) folgende
Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§
1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018
wird
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gegen- über bisher EUR |
erhöht um EUR |
vermindert um EUR |
nunmehr auf EUR |
1. im Ergebnishaushalt |
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|
a) der Gesamtbetrag der
ordentlichen Erträge auf |
6.792.200 |
372.400 |
0 |
7.164.600 |
der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen
auf |
7.071.600 |
159.100 |
0 |
7.230.700 |
der Saldo der ordentlichen Erträge und
Aufwendungen auf |
-279.400 |
213.300 |
0 |
-66.100 |
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b) der Gesamtbetrag der
außerordentlichen Erträge auf |
0 |
0 |
0 |
0 |
der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen auf |
0 |
250.000 |
0 |
250.000 |
der Saldo der außerordentlichen Erträge und
Aufwendungen auf |
0 |
-250.000 |
0 |
-250.000 |
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|
c) das Jahresergebnis vor der
Veränderung der Rücklagen auf |
-279.400 |
0 |
36.700 |
-316.100 |
die Einstellung in Rücklagen auf |
0 |
0 |
0 |
0 |
die Entnahmen aus Rücklagen auf |
292.100 |
0 |
0 |
292.100 |
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf |
12.700 |
0 |
36.700 |
-24.000 |
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2. im Finanzhaushalt |
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a) die ordentlichen Einzahlungen
auf |
6.494.900 |
372.400 |
0 |
6.867.300 |
die ordentlichen Auszahlungen auf |
6.263.000 |
159.800 |
0 |
6.422.800 |
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen
auf |
231.900 |
212.600 |
0 |
444.500 |
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|
b) die außerordentlichen Einzahlungen
auf |
0 |
0 |
0 |
0 |
der außerordentlichen Auszahlungen auf |
0 |
250.000 |
0 |
250.000 |
der Saldo der außerordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf |
0 |
-250.000 |
0 |
-250.000 |
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c) die Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit auf |
344.000 |
0 |
66.000 |
278.000 |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
534.000 |
898.100 |
0 |
1.432.100 |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
auf |
-190.000 |
-898.100 |
66.000 |
-1.154.100 |
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d) der Saldo der Ein- und
Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf
(Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung
der Zahlungsfähigkeit) |
32.100 |
-935.500 |
66.000 |
-969.400 |
§
2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§
3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§
4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Kredite zur Liquiditätssicherung werden von 649.400 € auf 686.730 € festgesetzt.
§
5 Steuersätze
Die Hebesätze für Realsteuern werden wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die
land- und forstwirtschaftlichen Flächen
von bisher 250 v.H. auf 250
v.H.
(Grundsteuer A)
b) für die
Grundstücke
von bisher 300 v.H. auf 300
v.H.
(Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer von
bisher 300 v.H. auf 300 v.H.
§
6 Wertgrenze für Investitionen
Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.000 € netto festgesetzt.
§
7 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan
Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen
Stellen beträgt bisher 1,625
Vollzeitäquivalente (VzÄ) und nunmehr 1,625
Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§
8 Eigenkapital (ohne Klein Kussewitz)
|
bisher EUR |
nunmehr EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum
31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug |
21.488.530 |
21.488.530 |
Der voraussichtliche Stand des
Eigenkapitales zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt |
22.379.030 |
22.379.030 |
und zum 31.12. des Haushaltsjahres
2018 |
20.099.630 |
20.062.930 |
§
9 Regelungen zur Haushaltsbewirtschaftung
1. Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und
privatrechtlichen Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten
berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen in diesen
Teilhaushalten. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche
und privatrechtliche Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen
für Sach- und Dienstleistungen.
2. Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines
Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich
des Teilhaushaltes.
3. Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit
Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen
bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der
Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen. Das
Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen in diesen Teilhaushalten zugunsten der
Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der Personalauszahlungen.
4. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden
nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig
deckungsfähig erklärt.
5. Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14
Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig
deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang
stehenden Auszahlungen.
6. Ansätze für ordentliche Auszahlungen werden nach § 14
Abs. 4 GemHVO-Doppik zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionsfähigkeit
desselben Produktes für einseitig deckungsfähig erklärt.
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am erteilt.
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Gelbensande, 07.06.2018 Susanne
Strübing
Bürgermeisterin