Sitzung: 07.06.2018 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: aufgehoben
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die
2.Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch für den
kommunalen Friedhof „ Neuer Friedhof“ vom
06.04.2017:
2.Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der
Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „ Neuer Friedhof“
Auf der Grundlage
des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in
der jeweils gültigen Fassung in
Verbindung mit den §§ 1,2,4,5, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG MV) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBI M-V S.146), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBI.M-V,S.584, sowie § 14 des
Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofwesen im Land
Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz –BestattG MV vom 03.Juli 1998) sowie
§ 25 der Satzung der Gemeinde Bentwisch
für den kommunalen Friedhof „ Neuer
Friedhof“ vom 16.03.2017
und der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde
Bentwisch für den kommunalen Friedhof „
Neuer Friedhof“ vom 06.04.2017 sowie der 1.Änderung zur
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch vom 29.06.2017 hat die
Gemeindevertretung Bentwisch am …………………….folgende 2.Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch
für den kommunalen Friedhof „ Neuer Friedhof“ beschlossen:
§ 5 Gebühren
(1)Grabnutzungsgebühren
1.1.
Wahlgräber
und Reihengräber
Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre
1.400,- EURO
1.2.
Urnenwahl- und Reihengräber
Erwerb Nutzungsrecht für 20 Jahre 230,-EURO
1.3.
Urnengemeinschaftsanlagen
Nutzungsrecht 20 Jahre
55,- EURO
1.4.
Urnenbeisetzung auf belegten Wahlgrab,
einmalig pro Urne
140,- EURO
1.5.
Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für
Erdbestattungen
wird pro Jahr 1/25 der Gebühr unter Pkt. 1.1
erhoben
1.6.
Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für
Urnengräber
Wird pro Jahr 1/20 der Gebühr
unter Pkt. 1.2. erhoben
1.7.
Für zusätzliche Leistungen, für die eine
Gebühr im § 5 nicht vorgesehen ist, wird das zu
entrichtende Entgelt nach dem
tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
Dazu zählt auch das Gravieren
der Namen auf dem Gedenkstein der
halbanonymen Urnengrabstelle.
(2) Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)
pro Grabstelle
28,00
EURO/Jahr
Die FUG wird per Bescheid
jährlich erhoben. Für Beisetzungen auf
der Urnengemeinschaftsanlage ist die FUG für die gesamte Ruhezeit bei
Erwerb des Nutzungsrechts zu entrichten
und zuzüglich einen Kostenrisikozuschlag von 25 % zu
erheben.
Die FUG für die gesamte
Ruhezeit der Urnengemeinschaftsanlage beträgt 702,00 EURO
(3) Nutzungsgebühr für die
EURO
Die 2. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „ Neuer Friedhof“ tritt am
Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft:
Bentwisch, den ………………….
Susanne Strübing
Siegel
Bürgermeisterin Gemeinde Bentwisch