Beschluss: aufgehoben

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die 2.Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „ Neuer Friedhof“ vom  06.04.2017:

 

2.Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „ Neuer Friedhof“

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der jeweils gültigen  Fassung in Verbindung mit den §§ 1,2,4,5, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBI M-V S.146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBI.M-V,S.584, sowie § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz –BestattG MV vom 03.Juli 1998) sowie § 25 der  Satzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen  Friedhof „ Neuer Friedhof“ vom  16.03.2017 

und der  Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen  Friedhof „ Neuer Friedhof“ vom 06.04.2017 sowie der 1.Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch vom 29.06.2017 hat die Gemeindevertretung Bentwisch am …………………….folgende  2.Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „ Neuer Friedhof“ beschlossen:

 

§ 5 Gebühren

(1)Grabnutzungsgebühren

 

1.1.             Wahlgräber und Reihengräber

        Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre                                         1.400,- EURO

 

1.2.                  Urnenwahl- und Reihengräber

Erwerb Nutzungsrecht für 20 Jahre                                                       230,-EURO

 

1.3.                   Urnengemeinschaftsanlagen

Nutzungsrecht 20 Jahre                                                                          55,- EURO

 

1.4.                   Urnenbeisetzung auf belegten Wahlgrab,

einmalig pro Urne                                                                                 140,- EURO

 

1.5.                   Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für Erdbestattungen

wird pro Jahr 1/25 der Gebühr unter Pkt. 1.1 erhoben

 

1.6.                  Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für Urnengräber

                 Wird pro Jahr 1/20 der Gebühr unter Pkt. 1.2. erhoben

 

1.7.                  Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr im § 5 nicht vorgesehen ist, wird das zu

     entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.

                 Dazu zählt auch das Gravieren der Namen auf dem Gedenkstein der

                 halbanonymen Urnengrabstelle.

 

 

(2)     Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) pro Grabstelle                                 28,00  EURO/Jahr

 

Die FUG wird per Bescheid jährlich erhoben. Für  Beisetzungen auf der Urnengemeinschaftsanlage ist die FUG für die gesamte Ruhezeit bei Erwerb  des Nutzungsrechts zu entrichten und zuzüglich  einen Kostenrisikozuschlag von 25 % zu erheben.

Die FUG für die gesamte Ruhezeit der Urnengemeinschaftsanlage beträgt          702,00 EURO

 

 

(3)    Nutzungsgebühr für die                                                                                             EURO

 

 

Die 2. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „ Neuer Friedhof“ tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft:

 

 

 

Bentwisch, den ………………….

 

 

 

Susanne Strübing                                                                          Siegel

Bürgermeisterin Gemeinde Bentwisch