Sitzung: 26.04.2018 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt, im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, den Bauantrag
zum Neubau eines Reihenhauses mit 4
Einheiten auf dem Flurstück 30/46 der Flur 6 Gemarkung Gelbensande aus
bauplanungsrechtlicher Sicht das gemeindliche Einvernehmennicht zu erteilen.
Begründung:
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art
und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben;
das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
In der zu betrachtenden Umgebung gibt es einen
Bereich, dessen Eigenart eine eigene Prägung besitzt und deutlich von seiner
übrigen näheren Umgebung abweicht.
Es handelt sich dabei um das „Neubaugebiet“,
welches sich durch seine Geschosszahl und seiner geschlossenen Bauweise deutlich von seiner übrigen näheren
Umgebung absetzt.
Die übrige Umgebung ist geprägt durch freistehende
Wohn- und Geschäftsgebäude.
Reihenhäuser oder eine vergleichbare überbaute
Grundstücksfläche sind nicht vorhanden.
Gemäß Urteil vom BVerwG vom 20.08.1998, 4B
79.98 ist entschieden worden, dass wenn das Baugrundstück an einen Bereich
angrenzt, dessen Eigenart eine eigene Prägung hat, die von derjenigen des
Baugrundstückes und seiner übrigen näheren Umgebung deutlich abweicht, dieser
Bereich grundsätzlich nicht zur Eigenart der näheren Umgebung gehört.
Eine „Mittelwertbildung“ zwischen diesen beiden
aneinanderstoßenden Bereichen ist nicht möglich.
Gemäß Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
16.4.1971-IV C 2.69 – können diese beiden „Hälften“ nicht, ohne die konkrete
Situation zu verfehlen, gewissermaßen zusammengezogen werden.
Der Vorhabenstandort liegt als Baulücke
zwischen dem noch unbebauten aber gem. Vorbescheid mit einem Wohnhaus
bebaubaren Grundstücken, Flurstück
30/43, der Flur 6 Gemarkung Gelbensande
und dem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück, Flurstücke 30/21,
30/18 der Flur 6 Gemarkung Gelbensande.
Auf Grundlage des vorgenannten Urteils ist das
„Neubaugebiet“ demnach nicht als nähere Umgebung zu bewerten.
Damit reduziert sich die Beurteilungsgrundlage
auf die oben beschriebene Bebauung mit freistehende Wohn- und auch Geschäftsgebäuden.
Die vorhandenen Kleingartenanlagen im Anschluss
an den vorhandenen Bebauungszusammenhang der Ortsteilbebauung sind regelmäßig
dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen und deshalb nicht als
Bewertungskriterium heranzuziehen.
In diese Bebauung fügt sich das beantragte
Vorhaben, hinsichtlich sowohl nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise
und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nach § 34 Abs. 1 BauGB
nicht in die Eigenart der näheren Umgebung
ein.
Es erzeugt bodenrechtliche Spannungen. Die
massive Bebauung auf relativ kleinen Raum lässt an der gebotenen Rücksichtnahme
auf die sonstige Bebauung und die auf Grundlage des erteilten und noch
bestandskräftigen Vorbescheides zurückzuführende Erwartungshaltung der
Käufer/Eigentümer der umliegenden Grundstücke, fehlen.
Die Gemeindevertretung beschließt weiterhin,
den Bürgermeister zu bevollmächtigen, bei Erteilung der Baugenehmigung durch
den Landkreis und damit der Nichtakzeptanz der ablehnenden gemeindlichen
Stellungnahme Widerspruch einzulegen.