Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, den Bauantrag zum Neubau eines Reihenhauses mit 4 Einheiten auf dem Flurstück 30/46 der Flur 6 Gemarkung Gelbensande aus bauplanungsrechtlicher Sicht das gemeindliche Einvernehmennicht zu erteilen.

Begründung:

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die  Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

In der zu betrachtenden Umgebung gibt es einen Bereich, dessen Eigenart eine eigene Prägung besitzt und deutlich von seiner übrigen näheren Umgebung abweicht.

Es handelt sich dabei um das „Neubaugebiet“, welches sich durch seine Geschosszahl und seiner geschlossenen  Bauweise deutlich von seiner übrigen näheren Umgebung absetzt.

Die übrige Umgebung ist geprägt durch freistehende Wohn- und Geschäftsgebäude.

Reihenhäuser oder eine vergleichbare überbaute Grundstücksfläche sind nicht vorhanden.

Gemäß Urteil vom BVerwG vom 20.08.1998, 4B 79.98 ist entschieden worden, dass wenn das Baugrundstück an einen Bereich angrenzt, dessen Eigenart eine eigene Prägung hat, die von derjenigen des Baugrundstückes und seiner übrigen näheren Umgebung deutlich abweicht, dieser Bereich grundsätzlich nicht zur Eigenart der näheren Umgebung gehört.

Eine „Mittelwertbildung“ zwischen diesen beiden aneinanderstoßenden Bereichen ist nicht möglich.

Gemäß Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.4.1971-IV C 2.69 – können diese beiden „Hälften“ nicht, ohne die konkrete Situation zu verfehlen, gewissermaßen zusammengezogen werden.

Der Vorhabenstandort liegt als Baulücke zwischen dem noch unbebauten aber gem. Vorbescheid mit einem Wohnhaus bebaubaren Grundstücken, Flurstück  30/43, der Flur 6 Gemarkung Gelbensande  und dem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück, Flurstücke 30/21, 30/18 der Flur 6 Gemarkung Gelbensande.

 

Auf Grundlage des vorgenannten Urteils ist das „Neubaugebiet“ demnach nicht als nähere Umgebung zu bewerten.

Damit reduziert sich die Beurteilungsgrundlage auf die oben beschriebene Bebauung mit freistehende Wohn- und auch Geschäftsgebäuden.

 

Die vorhandenen Kleingartenanlagen im Anschluss an den vorhandenen Bebauungszusammenhang der Ortsteilbebauung sind regelmäßig dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen und deshalb nicht als Bewertungskriterium heranzuziehen.

 

In diese Bebauung fügt sich das beantragte Vorhaben, hinsichtlich sowohl nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die  Eigenart der näheren Umgebung ein.

Es erzeugt bodenrechtliche Spannungen. Die massive Bebauung auf relativ kleinen Raum lässt an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige Bebauung und die auf Grundlage des erteilten und noch bestandskräftigen Vorbescheides zurückzuführende Erwartungshaltung der Käufer/Eigentümer der umliegenden Grundstücke, fehlen.

 

 

Die Gemeindevertretung beschließt weiterhin, den Bürgermeister zu bevollmächtigen, bei Erteilung der Baugenehmigung durch den Landkreis und damit der Nichtakzeptanz der ablehnenden gemeindlichen Stellungnahme Widerspruch einzulegen.