Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt, im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, der Voranfrage

1. Ist der Neubau eines eingeschossigen EFH am Standort A oder B,

2. Ist der Neubau eines 2-geschossigen EFH am Standort A oder B auf dem Flurstück 6/20 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen zulässig?

und

3. Gibt es Vorgaben bzgl. der GRZ?

aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB für den Standort A sowohl ein- als auch zweigeschossig das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Die Zustimmung für den Standort B wird ebenfalls, sowohl für eine ein- als auch für eine zweigeschossige Bebauung, hier jedoch in Abhängigkeit der Zustimmung durch die Forstbehörde, erteilt.

Bei dem Vorhabenstandort handelt es sich gem. § 4 BauNVO um ein allgemeines Wohngebiet.

Gem. § 17 BauNVO ist in allgemeinen Wohngebieten eine GRZ von 0,4 zulässig.