Sitzung: 23.04.2018 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt, im Rahmen der
Beteiligung nach § 36 BauGB durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, der
Voranfrage
1. Ist der Neubau eines
eingeschossigen EFH am Standort A oder B,
2. Ist der Neubau eines 2-geschossigen EFH am Standort A oder B auf dem
Flurstück 6/20 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen zulässig?
und
3. Gibt es Vorgaben bzgl. der GRZ?
aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB für den Standort A
sowohl ein- als auch zweigeschossig das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Die Zustimmung für den Standort B wird ebenfalls, sowohl für eine ein-
als auch für eine zweigeschossige Bebauung, hier jedoch in Abhängigkeit der
Zustimmung durch die Forstbehörde, erteilt.
Bei dem Vorhabenstandort handelt es sich gem. § 4 BauNVO um ein
allgemeines Wohngebiet.
Gem. § 17 BauNVO ist in allgemeinen
Wohngebieten eine GRZ von 0,4 zulässig.