Sitzung: 16.04.2018 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
1. Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen stimmt im
Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der
Voranfrage:
Ist eine Nutzungsänderung der vorhandenen Scheune, auch bei einem
eventuellen Wiederaufbau in Ferienunterkünfte, Wohnraum und/oder Büro mit einem
zweigeschossigen Anbau von 8 x 10,00 m auf dem Flurstück 8 der Flur 1 Gemarkung
Häschendorf zulässig?
hinsichtlich der Nutzungsänderung einer Scheune
inkl. eines 2-geschossigen Anbaus für die Nutzung als Wohnraum aus
bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 (2) BauGB zu.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 11
davon anwesend: 10
Zustimmung: 10
Ablehnung: 0
Enthaltung: 0
UND
2. Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen lehnt im
Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB die
Voranfrage:
Ist eine Nutzungsänderung der vorhandenen Scheune, auch bei einem
eventuellen Wiederaufbau in Ferienunterkünfte, Wohnraum und/oder Büro mit einem
zweigeschossigen Anbau von 8 x 10,00 m auf dem Flurstück 8 der Flur 1 Gemarkung
Häschendorf zulässig?
hinsichtlich der Nutzungsänderung einer Scheune
inkl. eines 2-geschossigen Anbaus für die ausnahmsweise Zulässigkeit von Ferienwohnen
nach § 3 Satz 1 BauNVO aus bauplanungsrechtlicher Sicht ab.
Begründung:
Das Vorhaben liegt in einem faktischen
Baugebiet nach § 3 BauNVO.
Gemäß der durch den Antragsteller erarbeiteten
Umgebungsanalyse wird auf einen ein- und zweigeschossigen wohngebäudebestand
und auf die im Ort vorhandenen Ferienwohnungen verwiesen.
Nach Prüfung dieser Angaben liegen für die
vorhandenen Ferienwohnungen keine Baugenehmigungen oder Nutzungsänderungen vor.
die ausnahmsweise Zulassung richtet sich zum
einen nach der zahlenmäßig untergeordneten Nutzung von Gebäuden, welche den
Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes nicht in Frage stellt. Seit 2007
gibt es keine (offizielle) anderweitige Nutzung als das Wohnen. Der
Gebietscharakter hat sich gefestigt; der Ausnahmetatbestand ist gegeben.
Andererseits stellen die örtlichen bzw.
räumlichen Randbedingungen den Bewertungsmaßstab für eine Ausnahme dar.
So ist ein einvernehmliches Bestehen der beantragten
bauplanungsrechtlich ausnahmsweise zulässigen Nutzung (hier das Ferienwohnen)
mit den gebietsprägenden allgemein zulässigen Nutzungen (also dem Wohnen)
insbesondere in der direkten Nachbarschaft sicherzustellen. Die Nutzung durch
Feriengäste ist gegenüber dem „normalen“ Wohnen typischerweise andersartig.
Kurzzeitige Aufenthalte eines ständig wechselnden Personenkreises,
Lärmimmissionen durch z.B. abendliche Aufenthalte im Freien, höhere
Frequentierung der Grundstücke hinsichtlich An- und Abfahrt können zu
Konflikten führen, so dass dauerhaft gesunde Wohnverhältnisse für den vorhanden
Wohnbestand nicht garantiert werden können.
Bei Zustimmung zur beantragten
Ferienwohnnutzung würde eine Vorbildwirkung entstehen, die Begehrlichkeiten
wecken und die Gemeinde in eine Position der Regulierung über eine
Bauleitplanung bringen kann.