Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

1. Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen stimmt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Voranfrage:

Ist eine Nutzungsänderung der vorhandenen Scheune, auch bei einem eventuellen Wiederaufbau in Ferienunterkünfte, Wohnraum und/oder Büro mit einem zweigeschossigen Anbau von 8 x 10,00 m auf dem Flurstück 8 der Flur 1 Gemarkung Häschendorf zulässig?

hinsichtlich der Nutzungsänderung einer Scheune inkl. eines 2-geschossigen Anbaus für die Nutzung als Wohnraum aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 (2) BauGB zu.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:          11

davon anwesend:                                          10

Zustimmung:                                                    10

Ablehnung:                                                       0

Enthaltung:                                                       0

 

UND

 

2. Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB die Voranfrage:

Ist eine Nutzungsänderung der vorhandenen Scheune, auch bei einem eventuellen Wiederaufbau in Ferienunterkünfte, Wohnraum und/oder Büro mit einem zweigeschossigen Anbau von 8 x 10,00 m auf dem Flurstück 8 der Flur 1 Gemarkung Häschendorf zulässig?

hinsichtlich der Nutzungsänderung einer Scheune inkl. eines 2-geschossigen Anbaus für die ausnahmsweise Zulässigkeit von Ferienwohnen nach § 3 Satz 1 BauNVO aus bauplanungsrechtlicher Sicht ab.

Begründung:

Das Vorhaben liegt in einem faktischen Baugebiet nach § 3 BauNVO.

Gemäß der durch den Antragsteller erarbeiteten Umgebungsanalyse wird auf einen ein- und zweigeschossigen wohngebäudebestand und auf die im Ort vorhandenen Ferienwohnungen verwiesen.

Nach Prüfung dieser Angaben liegen für die vorhandenen Ferienwohnungen keine Baugenehmigungen oder Nutzungsänderungen vor.

die ausnahmsweise Zulassung richtet sich zum einen nach der zahlenmäßig untergeordneten Nutzung von Gebäuden, welche den Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes nicht in Frage stellt. Seit 2007 gibt es keine (offizielle) anderweitige Nutzung als das Wohnen. Der Gebietscharakter hat sich gefestigt; der Ausnahmetatbestand ist gegeben.

Andererseits stellen die örtlichen bzw. räumlichen Randbedingungen den Bewertungsmaßstab für eine Ausnahme dar.

So ist ein einvernehmliches Bestehen der beantragten bauplanungsrechtlich ausnahmsweise zulässigen Nutzung (hier das Ferienwohnen) mit den gebietsprägenden allgemein zulässigen Nutzungen (also dem Wohnen) insbesondere in der direkten Nachbarschaft sicherzustellen. Die Nutzung durch Feriengäste ist gegenüber dem „normalen“ Wohnen typischerweise andersartig. Kurzzeitige Aufenthalte eines ständig wechselnden Personenkreises, Lärmimmissionen durch z.B. abendliche Aufenthalte im Freien, höhere Frequentierung der Grundstücke hinsichtlich An- und Abfahrt können zu Konflikten führen, so dass dauerhaft gesunde Wohnverhältnisse für den vorhanden Wohnbestand nicht garantiert werden können.

Bei Zustimmung zur beantragten Ferienwohnnutzung würde eine Vorbildwirkung entstehen, die Begehrlichkeiten wecken und die Gemeinde in eine Position der Regulierung über eine Bauleitplanung bringen kann.