Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt folgende Hauptsatzung:

 

 

Hauptsatzung

der Gemeinde Bentwisch

 

 

Präambel

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und der Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch vom 09.09.2014 in Verbindung mit der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 30.05.2015 sowie der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 19.12.2017 der Gemeinde Bentwisch wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom ______________ und nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock vom _________________ (Aktenzeichen: ____________________________) nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

 

 

§ 1

Name / Wappen / Dienstsiegel

 

(1) Die Gemeinde Bentwisch und die Ortsteile Bentwisch, Albertsdorf, Klein Bartelsdorf, Klein-Bentwisch, Goorstorf, Harmstorf, Neu Bartelsdorf, Klein Kussewitz, Groß Kussewitz sowie Volkenshagen führen ein Wappen und ein Dienstsiegel.

(2) Die Gemeinde Bentwisch führt das folgende Wappen:

„In Blau unter einem schreitenden, rot gezungten goldenen Greifen einen liegenden goldenen Eichenzweig mit sieben Blättern und sieben Früchten“.

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift

▪ GEMEINDE BENTWISCH ▪ LANDKREIS ROSTOCK ▪

(4) Die Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin.

 

 

§ 2

Ortsteile

 

Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Bentwisch, Albertsdorf, Klein-Bentwisch, Goorstorf, Harmstorf, Klein Bartelsdorf, Neu Bartelsdorf, Klein Kussewitz, Groß Kussewitz und Volkenshagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. Die Interessen der Ortsteile Klein Kussewitz, Groß Kussewitz und Volkenshagen werden durch einen Ortsvorsteher vertreten.

 

 

§ 3

Rechte der Einwohner

 

(1) Die Bürgermeisterin beruft durch öffentliche Bekanntmachung bei Bedarf mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden.

Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungs-angelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist, mindestens 7 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Bentwisch Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(4) Die Bürgermeisterin ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeinde-vertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

 

§ 4

Sitzungen der Gemeindevertretung

 

(1) Die Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,

2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,

3. Grundstücksgeschäfte,

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

 

§ 5

Haupt- und Finanzausschuss

 

(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet. Ihm gehören neben der Bürgermeisterin __________ (vorher 6; Empfehlung 7) weitere Mitglieder an. Er übernimmt die Aufgaben des Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV nach Verhältniswahl besetzt.

Es werden keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

(2) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind öffentlich. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Haupt- und Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:

Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung ; entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;

(4) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,00 Euro bis 1.000,00 Euro trifft der Haupt- und Finanzausschuss.

(5) Soweit sich nichts anderes ergibt, beschließt der Haupt- und Finanzausschuss weiterhin über die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach VOL/VOB im geschätzten Wert von 10.000,00 Euro (vorher 30.000,00 Euro) bis zu 300.000,00 Euro (Brutto), soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.

Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens wird der Bürgermeisterin zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

 

 

§ 6

Fachausschüsse

 

(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

 

Name                                                                  Aufgabengebiet

                                                                                                                  

1. Ausschuss für Bau-, Ordnung               Flächennutzungsplanung,

    und Umwelt                                                 Bauleitplanung,      

                                                                                              Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und

                                                                                              Straßenbauangelegenheiten,

                                                                                              Denkmalpflege,

Probleme der Kleingartenanlagen

Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte,

allgemeine Sicherheit und Ordnung

 

2. Ausschuss für Schule, Jugend,                            Betreuung der Schul-, Sport und

    Kultur und Sport                                                        Kultureinrichtungen,

Kulturförderung und Sportentwicklung,

Jugendförderung, Kindertagesstätten,

Senioren- und Altenbetreuung,

Behinderten- und Seniorenförderung,

Sozialwesen, Fremdenverkehr und

Wohnungsfragen

 

(2) Der Ausschuss für Bau, Ordnung und Umwelt setzt sich aus __________ (vorher 5, Empfehlung 6) Gemeindevertretern und __________ (vorher 3, Empfehlung 4) sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.

(3) Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus __________ (vorher 5, Empfehlung 6) Gemeindevertretern und __________ (vorher 2, Empfehlung 3) sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

(6) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Rostocker Heide übertragen.

 

 

§ 7

Bürgermeisterin / Stellvertretung

 

(1) Die Bürgermeisterin trifft Entscheidungen nach § 22 Absatz 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

1.      bei Genehmigung von Verträgen nach § 38 Absatz 6 Satz 6 und 7 und § 39 Absatz 2

Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen von 1.000,00 Euro gerichtet

sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 500,00 Euro pro Monat

2.      über überplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen von 10 % des betreffenden

         Produktsachkontos, jedoch nicht mehr als 500,00 Euro sowie bei außerplanmäßigen

         Aufwendungen/ Auszahlungen von 1.000,00 Euro je Ausgabenfall

3.      bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von

         500,00 Euro, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres

         zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im

         Rahmen eines Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro

4.      die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung

         sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte

         bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 Euro

5.      den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen

         und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen

         bis zu 5.000,00 Euro

(2) Erklärungen der Gemeinde i. S. d. § 39 Absatz 2 Satz 7 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro bzw. von 250,00 Euro bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von der Bürgermeisterin allein bzw. durch einen von ihr beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 Euro

(3) Die Bürgermeisterin entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100,00 Euro.

(4) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung der Bürgermeisterin die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/VOB im geschätzten Wert von 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro (vorher 30.000,00 Euro), soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist. Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 4 wird der Bürgermeisterin zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

(5) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 1 bis 4 zu unterrichten.

 

 

§ 8

Entschädigungen

 

(1) Die Bürgermeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500,00 Euro. Des Weiteren wird ab dem Zeitpunkt der Fusion für den Zeitraum bis zu den Kommunalwahlen 2019 eine zusätzlich Entschädigung in Höhe von 150,00 Euro monatlich für das Bürgermeisteramt gewährt. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Der oder die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürgermeisterin erhält monatlich 300,00 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 150,00 Euro. Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro.

(3) Sollte bei Verhinderung der Bürgermeisterin ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung einen Betrag in Höhe von 50,00 Euro, dies entspricht einem Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(4) Der Ortsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 Euro.

(5) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in dem sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 Euro.

(6) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

(7) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 Euro überschreitet, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 500 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500 Euro überschreiten.

 

 

§ 9

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Bentwisch, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Öffentliche Bekanntmachungen“ „Gemeinde Bentwisch“ bzw. „Satzungen“ „Gemeinde Bentwisch“ - veröffentlicht.

Satzungen kann sich jedermann durch das Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinden werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentlich Bekanntmachungen aufgrund der Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich:

- am Gemeindezentrum, Goorstorfer Straße 1

- Straße Am Berg, Bentwisch

- Goorstorf, Kreuzung Bentwischer Straße / Neu Reihe

- Klein Kussewitz, Siedlungsweg 5 (Gemeindebüro)

- Volkenshagen, am Parkplatz Kirchweg

- Groß Kussewitz, Bushaltestelle am Dorfteich

Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist zusätzlich im Internet, wie im Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den unter Absatz 2 genannten Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Rostocker Heide. Auf den Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2 öffentlich bekannt gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachung ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche Vorschriften andere Fristen vorsehen.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch vom 09.09.2014 und die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 30.05.2015 sowie die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 19.12.2017 der Gemeinde Bentwisch außer Kraft.

 

 

 

Bentwisch, den                _____________

 

 

 

 

Susanne Strübing

Bürgermeisterin der Gemeinde Bentwisch                                                       Siegel

 

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:         

davon anwesend:                                         

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung: