Sitzung: 05.04.2018 Haupt- und Finanzausschuss Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt
folgende Hauptsatzung:
Hauptsatzung
der Gemeinde Bentwisch
Präambel
Auf der Grundlage
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und der
Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch vom 09.09.2014 in Verbindung mit der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom
30.05.2015 sowie der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom
19.12.2017 der Gemeinde Bentwisch wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
vom ______________ und nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises
Rostock vom _________________ (Aktenzeichen: ____________________________)
nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name / Wappen / Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde
Bentwisch und die Ortsteile Bentwisch, Albertsdorf, Klein Bartelsdorf,
Klein-Bentwisch, Goorstorf, Harmstorf, Neu Bartelsdorf, Klein Kussewitz, Groß
Kussewitz sowie Volkenshagen führen ein Wappen und ein Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinde Bentwisch führt das folgende Wappen:
„In Blau unter einem schreitenden, rot gezungten goldenen Greifen einen
liegenden goldenen Eichenzweig mit sieben Blättern und sieben Früchten“.
(3) Das
Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift
▪ GEMEINDE
BENTWISCH ▪ LANDKREIS ROSTOCK ▪
(4) Die Verwendung
des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung der
Bürgermeisterin.
§ 2
Ortsteile
Das Gebiet der
Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Bentwisch, Albertsdorf, Klein-Bentwisch,
Goorstorf, Harmstorf, Klein Bartelsdorf, Neu Bartelsdorf, Klein Kussewitz, Groß
Kussewitz und Volkenshagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. Die
Interessen der Ortsteile Klein Kussewitz, Groß Kussewitz und Volkenshagen
werden durch einen Ortsvorsteher vertreten.
§ 3
Rechte der Einwohner
(1) Die
Bürgermeisterin beruft durch
öffentliche Bekanntmachung bei Bedarf
mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der
Gemeinde ein und unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der
Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf
ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die
Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele
und Auswirkungen unterrichtet werden.
Die
Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und
Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungs-angelegenheiten, die
in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer
angemessenen Frist, mindestens 7 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die
Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie
natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der
Gemeinde Bentwisch Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben
erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen
Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der
Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin zu stellen und Vorschläge oder
Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich
dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der
Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30
Minuten vorzusehen.
(4) Die
Bürgermeisterin ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der
Gemeinde-vertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 4
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die
Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.
(2) Die
Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne
Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
2. Steuer- und
Abgabeangelegenheiten Einzelner,
3.
Grundstücksgeschäfte,
Sollten keine
überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen
Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in
öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Anfragen von
Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens drei Arbeitstage vor der
Sitzung bei der Bürgermeisterin eingereicht werden. Mündliche Anfragen während
der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst
beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet
werden.
§ 5
Haupt- und Finanzausschuss
(1) Ein
Hauptausschuss wird gebildet. Ihm gehören neben der Bürgermeisterin __________ (vorher 6; Empfehlung 7)
weitere Mitglieder an. Er übernimmt die Aufgaben des Finanzausschusses und wird
gemäß § 35 KV nach Verhältniswahl besetzt.
Es werden keine
stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(2) Die Sitzungen
des Haupt- und Finanzausschusses sind öffentlich. § 4 Absatz 2 gilt
entsprechend.
(3) Der Haupt- und
Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:
Er koordiniert die
Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die
Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien über die Planung der
Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung ; entscheidet in den
Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die
Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren
Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung
aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und
Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;
(4)
Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,00 Euro bis
1.000,00 Euro trifft der Haupt- und Finanzausschuss.
(5) Soweit sich
nichts anderes ergibt, beschließt der Haupt- und Finanzausschuss weiterhin über
die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach VOL/VOB im geschätzten Wert
von 10.000,00 Euro (vorher 30.000,00 Euro) bis
zu 300.000,00 Euro (Brutto), soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung
gerichtet ist.
Mit der Entscheidung
zur Einleitung eines Verfahrens wird der Bürgermeisterin zugleich die
Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.
(6) Die
Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 3 bis
5 zu unterrichten.
§ 6
Fachausschüsse
(1) Folgende
Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
1. Ausschuss für Bau-, Ordnung Flächennutzungsplanung,
und
Umwelt Bauleitplanung,
Wirtschaftsförderung,
Hoch-, Tief- und
Straßenbauangelegenheiten,
Denkmalpflege,
Probleme der Kleingartenanlagen
Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte,
allgemeine Sicherheit und Ordnung
2. Ausschuss für Schule, Jugend, Betreuung der Schul-, Sport und
Kultur
und Sport Kultureinrichtungen,
Kulturförderung und Sportentwicklung,
Jugendförderung, Kindertagesstätten,
Senioren- und Altenbetreuung,
Behinderten- und Seniorenförderung,
Sozialwesen, Fremdenverkehr und
Wohnungsfragen
(2) Der Ausschuss
für Bau, Ordnung und Umwelt setzt sich aus __________
(vorher 5, Empfehlung 6) Gemeindevertretern
und __________ (vorher 3, Empfehlung 4)
sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.
(3) Der Ausschuss
für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus __________ (vorher 5,
Empfehlung 6) Gemeindevertretern und __________ (vorher 2, Empfehlung 3) sachkundigen
Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.
(4) Die Sitzungen
der Ausschüsse sind öffentlich. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Es
werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(6) Die Aufgaben
des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des
Amtes Rostocker Heide übertragen.
§ 7
Bürgermeisterin / Stellvertretung
(1) Die
Bürgermeisterin trifft Entscheidungen nach § 22 Absatz 4 KV M-V unterhalb der
folgenden Wertgrenzen:
1. bei
Genehmigung von Verträgen nach § 38 Absatz 6 Satz 6 und 7 und § 39 Absatz 2
Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen
von 1.000,00 Euro gerichtet
sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen
von 500,00 Euro pro Monat
2. über überplanmäßige
Aufwendungen/ Auszahlungen von 10 % des betreffenden
Produktsachkontos, jedoch
nicht mehr als 500,00 Euro sowie bei außerplanmäßigen
Aufwendungen/ Auszahlungen
von 1.000,00 Euro je Ausgabenfall
3. bei Veräußerungen oder
Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von
500,00 Euro, bei Hingabe
von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres
zurückgezahlt werden, bis
zu 1.000,00 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im
Rahmen eines
Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro
4. die Übernahme von
Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung
sonstiger Sicherheiten für
Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte
bis zu einer Wertgrenze
von 2.500,00 Euro
5. den Abschluss von
städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen
und Durchführungsverträgen
zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen
bis zu 5.000,00 Euro
(2) Erklärungen der
Gemeinde i. S. d. § 39 Absatz 2 Satz 7 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von
750,00 Euro bzw. von 250,00 Euro bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von
der Bürgermeisterin allein bzw. durch einen von ihr beauftragten Bediensteten
des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen
gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 Euro
(3) Die
Bürgermeisterin entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden,
Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100,00 Euro.
(4) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die
Gemeindevertretung der Bürgermeisterin die Entscheidung über die Einleitung und
die Art der Ausschreibung nach VOL/VOB im geschätzten Wert von 1.000,00 Euro
bis 10.000,00 Euro (vorher 30.000,00 Euro), soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet
ist. Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 4 wird der
Bürgermeisterin zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem
Verfahren den Zuschlag zu erteilen.
(5) Die
Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 1 bis
4 zu unterrichten.
§ 8
Entschädigungen
(1) Die Bürgermeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in
Höhe von 1.500,00 Euro. Des Weiteren wird ab dem Zeitpunkt der Fusion für den Zeitraum bis zu
den Kommunalwahlen 2019 eine zusätzlich Entschädigung in Höhe von 150,00 Euro
monatlich für das Bürgermeisteramt gewährt. Im Krankheitsfall wird diese
Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei
urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3
Monate hinausgehen.
(2) Der oder die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen
Bürgermeisterin erhält monatlich 300,00 Euro, die zweite Stellvertretung
monatlich 150,00 Euro. Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro.
(3) Sollte bei Verhinderung der Bürgermeisterin ein konkretes Dienstgeschäft
vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung einen
Betrag in Höhe von 50,00 Euro, dies entspricht einem Dreißigstel der
Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung
handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die
volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen
Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.
(4) Der Ortsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in
Höhe von 250,00 Euro.
(5) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der
Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro.
Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des
Ausschusses, in dem sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten für
jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 Euro.
(6) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
(7) Vergütungen,
Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin
oder Vertreter der Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafterinnen und
Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des
privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 Euro
überschreitet, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder
Einrichtungen, soweit sie 500 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw.
Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500 Euro überschreiten.
§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche
Bekanntmachungen der Gemeinde Bentwisch, die durch Rechtsvorschriften
vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB)
handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu
erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Öffentliche
Bekanntmachungen“ „Gemeinde Bentwisch“ bzw. „Satzungen“ „Gemeinde Bentwisch“ -
veröffentlicht.
Satzungen kann sich jedermann durch das Amt
Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande kostenpflichtig zusenden
lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinden werden unter obiger
Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit
Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1
im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(2) Satzungen sowie
sonstige öffentlich Bekanntmachungen aufgrund der Vorschriften des BauGB
erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln
der Gemeinde befinden sich:
- am
Gemeindezentrum, Goorstorfer Straße 1
- Straße Am Berg,
Bentwisch
- Goorstorf,
Kreuzung Bentwischer Straße / Neu Reihe
- Klein Kussewitz, Siedlungsweg 5
(Gemeindebüro)
- Volkenshagen, am Parkplatz Kirchweg
- Groß Kussewitz, Bushaltestelle am Dorfteich
Die Dauer des
Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der
Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf
des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(3) Auf die
gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist
zusätzlich im Internet, wie im Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist
beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn
und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und
Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Vereinfachte
Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den unter Absatz 2 genannten
Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Rostocker Heide. Auf den
Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Absatz 3
Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.
(5) Ist die
öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des
Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht
möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 2
zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die
Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie
nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Einladungen zu
den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang
an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2 öffentlich bekannt
gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachung ist die in der
Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche
Vorschriften andere Fristen vorsehen.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese
Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
treten die Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch vom 09.09.2014 und die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom
30.05.2015 sowie die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom
19.12.2017 der Gemeinde Bentwisch außer Kraft.
Bentwisch, den _____________
Susanne Strübing
Bürgermeisterin der
Gemeinde Bentwisch Siegel
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung: