Sitzung: 12.03.2018 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt im Konzessionsverfahren
(freiwilliges Verhandlungsverfahren außerhalb des Vergaberechts) zur
„Zubereitung und Ausgabe von Mittagessen in der Grundschule Rövershagen“ die
Räumlichkeiten der Grundschule für die Essensversorgung - hier Küche, Kühl- und
Lagerräume, Büro und Sanitärbereiche – an das Michaelwerk, Fährstraße 25 in
18147 Rostock zu verpachten.
Der Pachtvertrag wird ohne Änderungen beschlossen.
Die Bürgermeisterin und ihr Stellvertreter werden bevollmächtigt, den
Pachtvertrag zu unterzeichnen.
Pachtvertrag
Zwischen der
Gemeinde Rövershagen
Über Amt Rostocker Heide
Eichenallee 20
18182 Gelbensande
Vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Dr. Verena Schöne
- als Verpächter -
und dem
Michaelwerk
Fährstraße 25
18147 Rostock
Vertreten durch den Geschäftsbereichsleiter Arbeit
Herrn Christoph Bohmann
- als Pächter -
wird folgender Pachtvertrag geschlossen:
§ 1
Gegenstand des Pachtvertrages
Der Pächter übernimmt die Zubereitung und Ausgabe von
Mittagessen in der Grundschule Rövershagen, in der vom Verpächter eingerichteten Küche auf eigene Rechnung.
§ 2
Überlassung von Räumen und
Inventar
2.1 Der Verpächter stellt dem Pächter zur Verfügung
2.1.1 An Räumen:
·
Küche; Kühl- und Lagerräume
·
Büro
·
Sanitärbereiche mit eigener
Toilette, Dusche und Umkleideraum.
2.1.2 An Inventar:
Die in den Räumen befindlichen ortsfesten Einrichtungen
einschließlich
dem Inventar gemäß einem zu erstellenden Inventarverzeichnis
welches Bestandteil
des Vertrages ist.
2.2 Die Überlassung
der Räume an Dritte ist dem Pächter grundsätzlich nicht gestattet.
Die Räume unterliegen nicht dem Mieterschutz. Der Verpächter hat das Recht, den Speisesaal
jederzeit nach vorheriger Mitteilung an den Pächter für Zwecke der Schule zu nutzen.
Der Verpächter hat dabei auf den reibungslosen Ablauf des Wirtschaftsbetriebes
Rücksicht zu nehmen.
2.3 Die Räume sind durch den
Pächter sachgerecht entsprechend ihrer
Zweckbestimmung zu nutzen.
§3
Reinigung
3.1 Dem Pächter obliegt die Reinigung, Lüftung und Sauberhaltung der Küche, der Lagerräume und der ihm zur Verfügung gestellten Gerätschaften.
Die Reinigung der Mensas und der Fenster obliegt dem Verpächter.
3.2 Der Pächter hat die ihm überlassenen Räume und Gerätschaften von Ungeziefer freizuhalten. Bei Schädlingsbefall ist ein
Fachbetrieb durch den Pächter zu beauftragen.
§4
Instandsetzung der Räume
4.1 Der Pächter hat die ihm überlassenen Räume pfleglich und schonend zu
behandeln. Er hat auftretende Schäden unverzüglich dem Verpächter
(Hausmeister) mitzuteilen. Der Pächter
haftet für alle Schäden, die durch ihn,
seine Beauftragten oder Lieferanten schuldhaft verursacht werden oder aus einer vertragswidrigen
Verwendung der Räumlichkeiten entstehen.
4.2 Soweit eine
Instandsetzung der Räume infolge gewöhnlicher Abnutzung erforderlich wird,
erfolgt diese auf Kosten des Verpächters.
Bauliche Veränderungen dürfen vom Pächter nach Rücksprache mit dem
Verpächter und schriftlicher Genehmigung durch diesen vorgenommen werden.
Im Falle einer Einschränkung des Wirtschaftsbetriebes durch Baumaßnahmen
haftet der Verpächter für den Verdienstausfall des Pächters. Aus anderen Gründen, die zur Einschränkung des Wirtschaftsbetriebes führen können, die aber der Verpächter nicht
zu vertreten hat, entfällt die Haftung.
§5
Wartung, Pflege, Instandsetzung und Versicherung des Inventars
5.1 Der Pächter erkennt bei Übernahme des Betriebes an, dass die im
lnventarverzeichnis aufgeführten
Geräte und Ausstattung (Anlage 1) leihweise zur Verfügung
gestellt werden sowie vollzählig und gebrauchsfähig übergeben worden sind. Er verpflichtet sich, die Geräte und Ausstattung ordnungsgemäß zu erhalten und pfleglich zu behandeln.
Erhebliche Mängel und Beschädigungen des Inventars hat der Pächter dem
Verpächter unverzüglich anzuzeigen. Verspätete Anzeigen gehen zu Lasten des Pächters.
Der Ersatz einzelner Gegenstände mit einem Anschaffungswert bis zu 150,00 € ohne Umsatzsteuer für das
einzelne Teil obliegt dem Pächter.
Der Austausch defekter Leuchtmittel muss durch den Pächter aus Sicherheitsgründen unverzüglich erfolgen.
Bei Beendigung des Pachtverhältnisses werden vom Pächter zusätzlich
eingebrachte Gegenstände vom Verpächter entsprechend der
Abnutzung nach Zahlung einer Abfindung übernommen. Lehnt der Verpächter die Übernahme ab, ist der Pächter berechtigt, die Gegenstände, die er während der Laufzeit des Pachtvertrages selbst
eingebracht hat, auf seine Kosten zu entfernen.
5.2 Die Kosten des Ersatzes von Geräten und Ausstattung werden von
dem Verpächter entsprechend des Inventarverzeichnisses und nach Prüfung der Notwendigkeit getragen.
Sofern der Pächter Ersatz zu leisten
verpflichtet ist, hat er dem Verpächter das
Eigentum an den von ihm zu beschaffenden Ersatzstücken zu
übertragen.
Als Ersatz dürfen nur gleichwertige, fabrikneue Gegenstände im Einvernehmen mit dem Verpächter
beschafft werden.
Für die Instandsetzung der Geräte und Ausstattung vorn Pächter
dürfen im
Einvernehmen mit dem Verpächter nur einschlägige Fachunternehmen
herangezogen werden. Die anfallenden Reparaturkosten trägt der Pächter.
Sollten die gesamten Reparatur- bzw.
lnstandsetzungskosten der Geräte und
Ausstattung
den Wert in Höhe von 1.500,00 € netto jährlich überschreiten,
übernimmt
der Verpächter die verbleibenden Kosten.
5.3 Der Pächter hat für die ihm übergebenen
Küchengeräte Wartungs- und
Pflegeverträge auf seine Kosten nach Vorgabe der Hersteller
abzuschließen, eine Kopie
erhält der Verpächter.
Über die Wartungszyklen hat der Kantinenbetreiber einen Nachweis zu führen, der dem Verpächter 1 x jährlich bis zum 30.09. des laufenden Jahres vorzulegen ist.
Die Wartung und Entsorgung des Fettabscheiders ist durch den
Pächter nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu
beauftragen. Für
Folgeschäden bei Nichtbeachtung haftet der Pächter. Auch hierfür trägt der Pächter
die Kosten.
5.4 Für die von dem
Pächter oder von seinem Beauftragten in die überlassenen Räume gebrachten
Gegenstände wird seitens des Verpächters keine Haftung
übernommen.
5.5 Der Verpächter hat das Recht, die Vollzähligkeit
des Inventars zu überprüfen.
§6
Pacht, Betriebskosten, Einsichtnahme in Bücher
6.1 Die Pacht für die Überlassung der Räume beträgt 5 % vorn Nettoumsatz und wird am 30.06. und 15.12. des Jahres fällig.
6.2 Sämtliche Rechnungsunterlagen sind entsprechend den Bestimmungen der
Steuergesetze geordnet aufzubewahren.
Der Pächter verpflichtet sich, dem Verpächter spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
eine Aufstellung über den Gesamtnettoumsatz
vorzulegen.
6.3 Die Kosten für den Strom- und Wasserverbrauch trägt der Pächter.
Der Verpächter
trägt die Kosten für die Heizung.
Dies soll, genau wie die in Pkt. 6.1 vereinbarte Höhe der Pacht zur
Vermeidung von Preissteigerungen beitragen.
6.4 Der Pächter
verpflichtet sich, für den anfallenden hausähnlichen Gewerbemüll
einen
Müllgroßbehälter auf eigene Kosten anzumieten und zu entsorgen.
§ 7
Anzahl und Zusammensetzung der Essen, Speiseplan,
Warenverkauf, anderweitige Nutzung und Bewirtung
7.1 Als Gemeinschaftsverpflegung werden mindestens zwei Hauptmahlzeiten
bereit gestellt. Bei der Zubereitung und
Zusammenstellung der einzelnen Gerichte sollen die Empfehlungen der Deutschen
Gesellschaft für Ernährung
berücksichtigt werden. Schülerwünsche sind bei der
Speiseplangestaltung zu berücksichtigen. Die angebotene Verpflegung ist
abwechslungsreich und den jahreszeitlichen Gegebenheiten angepasst zu
gestalten.
7 .2 Der Pächter ist berechtigt, neben den Vollgerichten Getränke, Nahrungs- und
Genussmittel
zum alsbaldigen Verzehr und Verbrauch für die Kunden zu führen. Alkoholische Getränke dürfen nicht ausgeschenkt werden. Ausnahmen werden abgestimmt.
7.3 Die Preise der zum Verkauf gestellten Waren sollen angemessen
sein.
Die Preisgestaltung
obliegt dem Pächter.
7.4 Das Aufstellen von Spielautomaten aller Art, Musikboxen sowie das Unterhalten einer Wett-, Lotto- oder Toto-Annahmestelle ist nicht gestattet.
Werbeveranstaltungen sind ebenfalls nicht zulässig.
7.5 Der Pächter
verpflichtet sich, die Bewirtung von Teilnehmern an Veranstaltungen der Schule
zu gewährleisten.
§8
Behandlung von Lebensmitteln
8.1 Die Lebensmittel müssen so zubereitet, verarbeitet und aufbewahrt, befördert oder abgegeben werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar einer gesundheitsnachteiligen oder ekelerregenden Beeinflussung, insbesondere durch Krankheitserreger, Schimmelpilze, tierische Schädlinge, Schmutz, Gerüche oder schädigende
Witterungseinflüsse ausgesetzt sind.
Lebensmittel und Waren, die sich gegenseitig nachteilig
beeinflussen, dürfen in
demselben Raum nur behandelt werden, wenn die genannte Beeinflussung
vermieden werden kann.
Genuss untaugliche oder
gesundheitsschädliche Lebensmittel sind aus Räumen, in denen Lebensmittel behandelt werden, unverzüglich zu entfernen. Es ist sicher zu stellen, dass ihre Verwendung als Lebensmittel ausgeschlossen ist.
8.2 Alle zum Behandeln von Lebensmitteln benutzten Maschinen und Arbeitsgeräte sind bei Bedarf, mindestens aber einmal täglich nach
Betriebsschluss, Fleischwölfe jedoch mindestens mittags
und abends zu reinigen.
8.3 Von
Essenteilnehmer zurück genommene Lebensmittel dürfen nicht erneut in den Verkehr gebracht werden. Das gleiche gilt für Zurück
gelassene Lebensmittel oder Reste von Lebensmitteln, die zum unmittelbaren Verzehr abgegeben worden sind.
8.4 Abfall und Drank sind unverzüglich auf dem dafür vorgesehenen Weg auf Kosten des Pächters aus den
Kantinenräumen zu entfernen.
Im Übrigen gelten für diesen Vertrag die jeweils gültigen gesetzlichen
Hygienevorschriften.
§ 9
Hausrecht, Öffnungszeiten
9.1 Die für den Betrieb vorgesehenen Räume sind Räume, die dem Hausrecht des
Verpächters unterliegen.
9.2 Der konkrete
Beginn und das konkrete Ende der Essenausgabe sind in Abhängigkeit vom
tatsächlichen Umfang der jeweiligen Essenteilnehmer und der Schulleitung
gesondert abzustimmen. Die Essensausgabe umfasst derzeit den Zeitraum von 11:15 Uhr bis
13:30 Uhr. Die Essensausgabe muss in Abstimmung mit dem Pausenplan der
Grundschule und ohne Beeinträchtigung des laufenden Schulbetriebes durch den
Pächter eigenverantwortlich
abgesprochen werden und erfolgen. Er gewährleistet die pünktliche Ausgabe des Mittagessens zu den
mit der Schule vereinbarten Zeiten. Während der Ferienzeiten ist eine
Versorgung mit geringerer
Anzahl von Essenteilnehmern (nur Hortkinder) vorgesehen.
9.3 Dem Pächter steht frei, auch außerhalb dieser Öffnungszeiten den Kantinenbetrieb für Veranstaltungen aufrecht zu erhalten.
9.4 Zweitschlüssel
für die Kantine befinden sich bei der Hausverwaltung. Diese ist in Notfällen und zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr sowie zur Durchführung
notwendiger Reparaturen berechtigt, die überlassenen Räume zu betreten. In solchem Fall ist der Pächter anschließend zu
verständigen.
§ 10
Personal
10.1 Der Pächter hat die Einrichtung selbst zu
führen und das erforderliche Personal in ausreichender Zahl auf eigene Kosten und Verantwortung
einzustellen.
10.2 Der Pächter ist verpflichtet, nur solche Personen für den Betrieb einzusetzen, die eine Unterweisung des
Gesundheitsamtes gern. § 43 Infektionsschutzgesetz nachweisen können. Dieser Nachweis ist vor Aufnahme der Beschäftigung zu erbringen.
Der Pächter hat den Nachweis in Verwahrung zu nehmen und ihn außer den
zuständigen Behörden auch dem Verpächter auf Verlangen zur Einsicht
vorzulegen.
§ 11
Beachtung von Vorschriften, Verschiedenes
11 .1 Der Pächter hat alle einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung, des HGB, des Gaststättengesetzes,
insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit sowie die Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen mit Lebensmitteln, die einschlägigen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und der
Hygieneverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie die Steuergesetze einschließlich der
Buchführungsfrist zu beachten.
Alle durch den Verkauf von Speisen, Waren und Getränken im Kantinenbetrieb erzielten Umsätze sind auf der Registrierkasse zu buchen.
11.2 Der Pächter hat die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen und die
erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen.
Sie sind dem Verpächter auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Bei behördlichen Kontrollen ist der Verpächter hinzuzuziehen.
11 .3 Der Pächter ist verpflichtet, auf Ersuchen des Verpächters eine
Lebensmittelkontrolle durchführen zu lassen, ggf. unter Vornahme einer Analyse. Die Kosten hierfür trägt der
Auftraggeber.
11.4 Der Pächter ist in den von ihm angemieteten Räumlichkeiten für die Durchsetzung des Rauchverbotes verantwortlich.
§ 12
Vertragsdauer, Kündigung
12.1 Der Vertrag tritt zum 01.12.2018 in Kraft und wird zunächst für die Dauer von
fünf Jahren geschlossen.
Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer
12-monatigen
Kündigungsfrist gekündigt werden, ansonsten verlängert er sich automatisch um ein weiteres
Jahr.
Die Kündigung muss durch einen eingeschriebenen Brief oder
gegen
Empfangsschein erfolgen.
12.2 Abweichend hiervon
kann das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Teilen unter Einhaltung einer Frist
von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
·
Wiederholte Verstöße gegen die Vertragspflichten,
·
Zahlungsunfähigkeit,
·
Säumigkeit in der Bezahlung von Schulden gegenüber dem
Verpächter,
·
Vorsätzliche unrichtige
Buchführung, unrichtige
irreführende Angaben über den Geschäftsbetrieb
und Umsatz,
·
Gesundheitliche Gefährdung der Besucher. Die Entscheidung über
die gesundheitliche Gefährdung trifft der zuständige Amtsarzt.
§ 13
Beendigung des
Vertragsverhältnisses
13.1 Nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses hat der Pächter die ihm überlassenen Räume auf seine Kosten zu räumen und dem Verpächter besenrein zurück zu geben. Die überlassenen Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenstände sowie die in das Eigentum des Verpächters übergegangenen Ersatzstücke sind vollständig und in gebrauchsfähigem Zustand dem Verpächter zu übergeben. Ebenso sind die überlassenen Schlüssel
abzuliefern.
13.2 Für fehlende Gegenstände haftet der Pächter in Höhe des Restbuchwertes.
§ 14
Änderung, Gerichtsstand
14.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform.
14.2 Bei
Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Pächter die dem Verpächter unmittelbar vorgesetzte Behörde anrufen.
14.3 Erfüllungsort für
die Leistungen des Pächters aus diesem Vertrag ist Rövershagen.
14.4 Als
ausschließlicher Gerichtsstand wird, soweit rechtlich zulässig, für alle
Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Konzession das Landgericht
Rostock bzw. das Amtsgericht Rostock vereinbart.
Rövershagen, den
Verpächter
Pächter