Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt, den Nutzungsvertrag der Sporthalle und den Pachtvertrag des Sportplatzes zu einem Sportanlagen-Nutzungsvertrag zusammenzuführen.

Der Nutzungsvertrag der Sporthalle vom 03.06.2010  und der bisherige Pachtvertrag für den Sportplatz verlieren somit ihre Gültigkeit.

Der Bürgermeister und sein Stellvertreter werden bevollmächtigt, den neuen Sportanlagen-Nutzungsvertrag zu unterzeichnen.

 

Sportanlagen-Nutzungsvertrag

zwischen

der Gemeinde Gelbensande, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Lutz Koppenhöle

 - als Gemeinde -

und

dem SV Gelbensander Grashopper e. V., Kiefernweg 50, 18182 Gelbensande, vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Bodo Erbach

 - als Nutzer -

 

§ 1 Nutzungsobjekt

Genutzt wird die Sporthalle Gelbensande, welche sich auf einer ca. 695 m2 großen Teilflache des Flurstückes 26/16, Flur 6, Gemarkung Gelbensande befindet  und der Sportplatz Gelbensande, mit einer Größe von 18.551 m², gelegen auf dem Flurstück 26/6 der Flur 6, Gemarkung Gelbensande.                    Die Nutzungsobjekte stehen im Eigentum der Gemeinde und sind auf dem beigefügten Lageplan rot umrandet dargestellt (Anlage 1). Die Sportanlage ist eingezäunt.

 

§ 2 Vertragsbeginn/ -dauer

(1)    Die Sportanlagen werden durch den Nutzer bereits für den Sportbetrieb genutzt.                               

(2)    Der neue  Nutzungsvertrag tritt am 01.01.2018 in Kraft.                                                                                   

(3)    Das Vertragsverhältnis wird für einen unbestimmten Zeitraum abgeschlossen.

 

 

§ 3 Nutzung

(1)    Der Nutzer verpflichtet sich, die Sportanlagen ausschließlich zur  Durchführung des Vereinssports und für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Sportvereins und damit im direkten Zusammenhang stehende Zwecke zu nutzen.

(2)    Jede andere, von dieser Zweckbindung abweichende Nutzung Bedarf der vorherigen Anzeige bei der Gemeinde.

 

§ 4 Veranstaltungen der Gemeinde

(1)    Der Nutzer erstellt für die Nutzung der Sporthalle einen Hallennutzungsplan  für das laufende Jahr. Das Nutzungsobjekt steht der Gemeinde für Veranstaltungen kostenlos zur Verfügung.                              Zur Koordination der Termine stimmen sich beide Parteien ab.

 

§ 5 Nutzungsgebühr

(1)    Die Nutzungsgebühr für die Sportanlagen beträgt 200,00 € pro Jahr. Sie ist jeweils bis zum 15.01.eines Jahres im Voraus zu entrichten.

(2)    Den Parteien ist bewusst, dass es sich bei der vereinbarten Nutzungsgebühr um einen symbolischen Betrag handelt, welcher den tatsächlichen Wert des Nutzungsobjektes weit unterschreitet. Ziel der Gemeinde ist es, mit dieser Vertragsgestaltung die gemeinnützige Ausrichtung des Vereins und dessen Freizeit- und Erholungsfunktion für die Gemeindebevölkerung nachhaltig zu unterstützen

 

§ 6 Nebenkosten

Die nachstehenden Nebenkosten werden durch die Gemeinde getragen:

-          Fernwärme,

-          Strom,

-          Wasser,

-          Fernmeldegebühren (Nottelefon)

-          Wartung der Lüftungsanlage

-          Wartung der Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik

-          Wartung der Blitzschutzanlage

-          Wartung der Feuerlöscher.

§ 7 Werbeanlagen

(1) Dem Nutzer steht das Recht zu, Dritten das Aufstellen von Werbeanlagen und Firmenbeschilderungen an dem Objekt entgeltlich und unentgeltlich zu gestatten.

(2)    Soweit die Werbeanlagen bauliche Anlagen im Sinne der LBauO darstellen, ist vorab die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Die Beantragung der dafür ggf. erforderlichen Genehmigungen und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften ist eileinige Sache des Nutzers. Dieser hat die Gemeinde von allen damit in Zusammenhang stehenden Kosten freizustellen.

(3)    Im Übrigen verpflichtet sich der Nutzer jegliche Art von Werbung am Objekt zu unterlassen bzw. zu unterbinden, die gegen Frieden und Menschlichkeit sowie die demokratische Grundordnung gerichtet ist, Krieg und Gewalt verherrlicht und die gegen die Würde des Menschen, insbesondere von Frauen verstößt. Die Einhaltung der behördlichen Vorschriften und Auflagen bei der Anbringung von Firmenbeschriftungen obliegt dem Nutzer.

(4)    Entgelte aus der Gestattung zur Ausstellung von Werbeanlagen verbleiben ausschließlich beim Nutzer. Sie sind ausschließlich für die in § 2 des Vertrages bezeichneten Zwecke zu verwenden.

(5)    Nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat der Nutzer die angebrachten Beschilderungen und Werbeanlagen auf seine Kosten rückstandslos zu entfernen.

 

§ 8 Gewährleistung

Die sogenannte ,,Garantiehaftung" der Gemeinde wegen anstehender Mängel des Nutzungsobjektes für Schadensersatzansprüche des Nutzers wird ausgeschlossen. Die Gemeinde versichert, dass ihm keine Sachmängel am Nutzungsobjekt bekannt sind.

§ 9 Versicherung

(1)    Für das Nutzungsobjekt sind die nachfolgend aufgeführten Versicherungen abgeschlossen:

o Feuerversicherung, Sturmversicherung, Leitungswasserversicherung und Einbruchsdiebstahl- versicherung für das mit genutzte und eigene Inventar des Nutzungsobjektes

(2)    Die ordnungsgemäßen Prämien-Zahlungen für diese Versicherungen erfolgen durch die Gemeinde. Versicherungen die darüber hinausgehen, sind durch den Nutzer abzuschließen.

(3)    Der Eintritt eines Schadens ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 10 Unterhaltung, Instandhaltung

(1)    Der Nutzer ist verpflichtet, die Nutzungsobjekte in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und zu bewirtschaften.

Er übernimmt dazu folgende Verpflichtungen:

o Anschaffung von Bewirtschaftungsgeräten und -mitteln

o Anschaffung von Reinigungsgeräten und -mitteln .

o Anschaffung von Verbrauchsmaterialien :

o Anschaffung von Verschleißteilen, wie z. B. Leuchtmittel, Tornetze etc.

o Durchführung der nötigen Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen

(2)    Der Nutzer verpflichtet sich, insbesondere beim Sportplatz das Eindringen von Benzin, Öl und anderen das Erdreich verunreinigenden Substanzen zu schützen. Die Haftung diesbezüglich trägt der Nutzer.

(3)    Soweit zur Erhaltung der Nutzungsobjekte nach Auffassung des Nutzers Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, wird der Nutzer diese der Gemeinde jeweils bis zum 30.09. eines Jahres für das folgende Jahr schriftlich anzeigen. Die Kosten der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen trägt die Gemeinde. Die Gemeinde wird unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation die dafür erforderlichen finanziellen Mittel einplanen und für die Ausführung der Instandhaltungsmaßnahmen im Folgejahr freigeben. Die Entscheidung darüber obliegt allein bei der Gemeinde.

(4)    Die Errichtung von baulichen Anlagen und die Veränderung der Sportanlagen durch den Nutzer sind nur mit Zustimmung der Gemeinde erlaubt.

 

 

§ 11 Untervermietung

Der Nutzer darf die Nutzung der Sportanlagen anderen überlassen. Von den Einnahmen aus der Untervermietung sind 20 % an die Gemeinde abzuführen.

 

§ 12 Zutrittsrecht

Die Gemeinde oder die von ihm Beauftragten dürfen die Nutzungsobjekte zur Prüfung seines Zustandes jederzeit betreten, soweit der Sportbetrieb dadurch nicht eingeschränkt wird.

 

§ 13 Verkehrssicherung  und Haftung

(1)      Dem Nutzer obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Sportanlagen.

(2)    Der Nutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.

(3)    Der Abschluss einer Vereinshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen.

 

§ 14 Kündigung

(1)    Beide Parteien können den Vertrag zum Ende eines Quartals mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.

(2)    Die Gemeinde kann das Nutzungsverhältnis vorzeitig fristlos kündigen,

- wenn der Nutzer den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt;

- wenn der Nutzer sich auflöst, oder über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

(3)    Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 543, 314 BGB).

§ 15 Beendigung des Nutzungsverhältnisses

(1)    Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses gehen die Nutzungsobjekte wieder in den unmittelbaren Besitz der Gemeinde über. Der Nutzer ist verpflichtet, die Nutzungsobjekte in einem ordnungsgemäßen Zustand an die Gemeinde zurückzugeben.

(2)    Die vom Nutzer errichteten baulichen Anlagen sind bei Beendigung des Vertrages vom Nutzer auf seine Kosten zu beräumen, sofern diese nicht von der Gemeinde übernommen werden.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

(1)    Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, soll der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, an einer Vereinbarung mitzuwirken, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem ursprünglichen Parteiwillen so weit wie möglich entspricht.

(2)    Außer den in diesem Vertrag festgelegten Vertragsbestimmungen sind keine Nebenabreden getroffen worden.

(3)    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vertragsanlagen und die Vertragsaufhebung bedürfen der Schriftform. Diese Klausel kann auch nicht mündlich abgeändert werden.

(4)    Die Vertragsparteien erhalten jeweils eine Ausfertigung des Sportanlagen-Nutzungsvertrages.

(5)    Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Vertrages.

 

 

Anlagen:             1             Flurkartenauszug  / Lageplan

 

 

 

Gelbensande, den  …….

 

Gemeinde Gelbensande                                                  SV Gelbensande Grashopper e. V.

 

 

Lutz Koppenhöle                                                 Bodo Erbach

Bürgermeister                                                      Vorsitzender                 

 

 

 

Manfred Labitzke                                                 Feliks Li

1.Stellv. Bürgermeister                                                    Stellv. Vorsitzender