Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die Voranfrage zur Errichtung eines EFH oder Doppelhauses 1,5 geschossig auf einer Teilfläche des Flurstückes 18/9 der Flur 4 Gemarkung Gelbensande aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 Abs. 2 BauGB abzulehnen.

Das vorhandene B-Plangebiet Nr. 1 „Holtrand“ der Gemeinde Gelbensande hat Baurecht nur  in seinem eigenen Geltungsbereichsgrenzen geschaffen.

Die sich südlich anschließende Bebauung stellt planungsrechtlich eine Splitterbebauung im Außenbereich dar.

Auf dieser Grundlage würde das beantragte Vorhaben eine Bebauung in den unbeplanten Außenbereich nach § 35 BauGB  nach sich ziehen.

 

Die Gemeinde Gelbensande signalisiert jedoch ihre Bereitschaft, bei Kostenfreihaltung der Gemeinde eine entsprechende satzungsrechtliche Überplanung des beschriebenen Bereiches einzuleiten.