Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande  beschließt auf Grundlage des § 11 BauGB den folgenden Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 5 „Photovoltaikanlage Gelbensande“ und der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gelbensande unter der Voraussetzung, dass die Vereinbarung zwischen VT und der Gemeinde Graal-Müritz gem. § 5 abgeschlossen und der Gemeinde Gelbensande als Anlage zum Vertrag hergereicht wird:

 

 

Städtebaulicher Vertrag

Zwischen der                                                   Gemeinde Gelbensande

 

vertreten durch den Bürgermeiste Herrn Lutz Koppenhöle

und dessen 1. Stellvertreter Manfred Labitzke

Eichenallee 20

18182 Gelbensande

 

                                                                                              - im folgenden Gemeinde genannt –

 

 

und Firma                                                                         Solarwald GmbH

 

vertreten durch die Geschäftsführer                    Herrn Dr. Mickey Bende

                                                                                              Herrn Dr. Arne Hensel

   Bernsteinweg 20

             18181 Graal-Müritz 

 

                                                                                              - im folgenden Vorhabenträger (VT) genannt -

 

 

über die Übernahme von Kosten und sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für die städtebaulichen Leistungen zum Bebauungsplan Nr. 5 „Photovoltaikanlage Gelbensande“ und der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gelbensande entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzungen oder Folge des geplanten Vorhabens  sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)

 

 

Präambel

 

Der VT beabsichtigt, auf der stillgelegten, an der nördlichen Gemeindegrenze von Gelbensande, ca. 0,5 km östlich von Graal-Müritz gelegenen Deponie Gelbensande eine Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu errichten.

 

Das Grundstück ist dem Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB zuzuordnen.

 

Photovoltaik-Freiflächenanlagen zählen weder zu den privilegierten Vorhaben nach § 35 (1)

Baugesetzbuch (BauGB) noch zu den sonstigen Vorhaben nach § 35 (2) BauGB, die ausnahmsweise im Außenbereich zugelassen werden können.

 

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und das Betreiben einer Photovoltaik-Freiflächenanlage im o.g. Bereich zu schaffen, beabsichtigt die Gemeinde Gelbensande für das Vertragsgebiet einen Bebauungsplan aufzustellen und gleichzeitig den Flächennutzungsplan zu ändern.

 

Mit den Aufstellungsbeschlüssen vom 09.06.2016 wurde das Verfahren zur Aufstellen des Bebauungsplan Nr. 5 „Photovoltaikanlage Gelbensande“ und der 3.Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gelbensande eingeleitet.

 

Der Bebauungsplan und die Änderung des Flächennutzungsplanes sind Angebotsplanungen.

 

Um eine zügige Vorhabenentwicklung zu erreichen, arbeitet der VT eng mit der Gemeinde zusammen. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien zur Gewährleistung der gebotenen Rechtssicherheit auf Grundlage des Baugesetzbuches, § 11 diesen städtebaulichen Vertrag.

 

§ 1

Vertragsgebiet

 

Das Vertragsgebiet  umfasst das Flurstück 33/6 der Flur 1, der Gemarkung Gelbensande.

 

Der Geltungsbereich des Plangebietes ist in der Anlage 1 (blaue Umrandung) dargestellt.

 

Auf dem genannten Flurstück mit einer Größe von ca. 3,34 ha soll eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit allen dafür notwendigen Einrichtungen errichtet werden. Das Grundstück befindet sich im Eigentum des VT.

 

Beiliegende Anlage 1 kennzeichnet das umrandete vertragsgegenständliche Gebiet und ist Bestandteil dieses Vertrages.

 

§ 2

Vorhaben

 

Der Vertrag und die Bauleitplanung der Gemeinde sollen die Errichtung einer Photovoltaikanlage, die der VT plant, sichern und steuern.

 

Das Vorhaben umfasst die Errichtung einer Freiflächen- Photovoltaikanlage mit einer Gesamtnennleistung von ca. 750 kW (Peak) bestehend aus einer feststehenden Unterkonstruktion/Gestellsystem aus Metall (verzinkter Stahl bzw. Aluminium) den sog. Modultischen mit einer maximalen Höhe von 3,5 m und einem Aufstellwinkel von ca. 15-25° und darauf montierten kristallinen Solarmodulen mit einer Nennleistung von 260 – 290 W.

 

Die Gründung der Unterkonstruktion erfolgt nach Abstimmung mit dem Landkreis Rostock unter Berücksichtigung der deponierechtlichen Belange durch tragende Ramm- bzw. Bohrpfosten oder Flachgründungen.

 

Die Module werden über Wechselrichter verschaltet und mittels Unterverteilungen und Transformatorenstation wird der erzeugte Strom auf die 20 kV-Spannungsebene transformiert. Von der Transformatorenstation erfolgt die Stromüberleitung und -einspeisung in das öffentliche Netz der E.DIS AG bis zum ca. 50 m entfernten Anschlusspunkt an der 20-kV-leitung „Graal-Müritz“ zwischen den Stationen „Müritz Waldsiedlung 2“ und „SSt Müritz Mitte“.

 

Innerhalb der Modulgestellreihen erfolgt die Kabelverlegung/-befestigung an den Profilen der Modultische. Von den Gestelleinheiten verlaufen die Stromkabel zu den Wechselrichtern bzw. zur Trafostation und dem Netzeinspeisepunkt im Boden.

 

Zur Sicherung des Objektes erfolgt eine Einzäunung (Maschendraht-, Industrie- bzw. Stabgitterzaun).

 

§ 3

Aufgaben des Vorhabenträgers

 

Der VT beauftragt auf seine Kosten ein qualifiziertes Stadtplanungsbüro, mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes und mit der Änderung des Flächennutzungsplanes für das in den §§ 1 und 2 beschriebene Gebiet und Vorhaben, einschließlich Begründung mit Umweltbericht. und beauftragt auf seine Kosten ggf. alle sich daraus ergebenden weiterführende notwendigen Prüfungen, Untersuchungen und Gutachten.

Einzelheiten hierzu regelt § 4.

 

Der VT trägt ferner die Kosten, die ihm bei der Realisierung der Planung, der Vorbereitung und Durchführung von

Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB entstehen, sowie die Kosten für die Erschließung der Photovoltaikanlage. Notwendige Vermessungsarbeiten beauftragt der VT auf seine Kosten.

 

 

Dem VT ist bekannt, dass es im Falle der Realisierung des B-Planes zu Eingriffen in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild kommt. Der VT verpflichtet sich, erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) auf seine Kosten durchzuführen

 

§ 4

Städtebauliche Planung

 

Der Bebauungsplanentwurf soll die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes nach § 11 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO), dass die Errichtung der in § 1 genannten Photovoltaikanlage zulässt, zum Inhalt haben.

 

Der Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Festsetzung eines ,,sonstiges Sondergebiet" erhalten.

 

Der VT bringt sein technisch fachliches Wissen bei der Erstellung des Bebauungsplanes zu Erreichung des formulierten Zieles ein.

 

Die qualifizierte Beratung der Gemeinde bei der rechtskonformen Durchführung des Bauleitplanverfahrens und der Abwägungsentscheidungen obliegt allein dem vom VT beauftragten Stadtplanungsbüro.

 

Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftungs- und Schadensersatzansprüche für eventuelle Verfahrensfehler, die sich aus einer mangelhaften Zuarbeit seitens des vom VT beauftragte Stadtplanungsbüros ergeben.

 

Im Rahmen ihrer Planungshoheit wird die Gemeinde die für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Beschlüsse fassen, so lange erkennbar ist, dass diese ausschließlich dem in den §§ 1 und 2 formulierten Ziel dienen.

 

Die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Gemeinde Gelbensande insbesondere in Hinblick auf die planerische Abwägung gemäß §1 Abs. 7 BauGB, beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan und den Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie während des gesamten Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes bleiben dadurch unberührt.

 

Nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens ist die vollständige Verfahrensakte an die Gemeinde zu übergeben.

 

§ 5

Erschließung

 

Der VT übernimmt  die Herstellung aller für das Vorhaben notwendigen Erschließungsanlagen auf eigene Kosten. Der Gemeinde entstehen keine Kosten aus der Planung, der Errichtung, dem Betrieb und dem späteren Rückbau der Solarmodule inkl. Ständer und etwaiger Erschließungsanlagen.

 

Der Bau weiterer Erschließungsanlagen bzw. die Nutzung öffentlicher Straßen oder Wege außerhalb des Territoriums der Gemeinde Gelbensande auf dem Gebiet der Gemeinde Graal-Müritz ist in einer gesonderten Vereinbarungen zwischen VT und der Gemeinde Graal-Müritz zu definieren. Diese Vereinbarung wird Anlage dieses Städtebaulichen Vertrages.

 

Die vom VT auf seinem Grundstück zu seinen Lasten errichteten Erschließungsanlagen werden von der Gemeinde Gelbensande weder in ihr Eigentum noch in ihre Unterhaltung übernommen.

 

 

§ 6

Eingriff in Natur und Landschaft

 

Die Errichtung der Photovoltaik-Freiflächenanlage verursacht einen Eingriff in Natur und Landschaft, der zu kompensieren ist.

 

Entsprechend dem ermittelten und im Planverfahren bestätigten Kompensationsbedarf sind die in der Satzung zum Bebauungsplan festgesetzten Kompensationsmaßnahmen einschließlich des Pflegemanagements durch den VT bzw. zu dessen Lasten zu realisieren.

 

§ 7

Haftungsausschluss zu Gunsten der Gemeinde

 

Aus diesem Vertrag entstehen der Gemeinde keine Verpflichtungen zur Aufstellung oder Änderung von Satzungen über die Bebauungs- und Flächennutzungsplanung.

 

Für den Fall, dass die Planverfahren scheitern oder dass sich die Nichtigkeit der Planverfahren im Verlauf des Verfahrens herausstellen oder dass der Vertrag gekündigt oder vom Vertrag zurück getreten wird, ist ein Anspruch des VT auf Erstattung der aufgewendeten Planungskosten gegenüber der Gemeinde ausgeschlossen.

 

§ 8

Wirksamwerden des Vertrages

 

Der Vertrag wird mit rechtsgültiger Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam.

Die Wirksamkeit dieses Vertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande.

 

§ 9

Kündigung des Vertrages

 

Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung unzumutbar ist. Dies gilt im Besonderen, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die andere Vertragspartei.

 

Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.

 

 

§ 10

Bestandteil des Vertrages

 

Dem Vertrag liegen zwei Anlagen bei. Diese sind Bestandteil des Vertrages.

(Anlage 1: Lageplan gem. § 1 und Anlage 2: Vereinbarung gem. Regelung § 5)

 

§ 11

Schlussbestimmungen

 

Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht.

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und dem Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.

 

Sollte die Satzung über den Bebauungsplan und die Änderung über den Flächennutzungsplan nicht beschlossen und nicht in Kraft gesetzt werden, so entfällt die Geschäftsgrundlage für diesen Vertrag. Die Vertragsparteien können hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit der Satzung über den Bebauungsplan und die Änderung des Flächennutzungsplanes im Verlauf eines Verwaltungsstreitverfahrens herausstellt.

 

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz der Gemeinde zuständige Gericht, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

 

Der Vertrag ist dreifach auszufertigen.

Die Vertragsparteien und die Gemeinde Graal-Müritz erhalten jeweils ein Exemplar.

 

 

Gelbensande, den ………………………………           Graal-Müritz, den.....................................

 

 

Siegel

 

 

 

..........................  …………………………    ...........................   …………………..

Lutz Koppenhöle          Manfred Labitzke          Dr. Mickey Bende         Dr. Arne Hensel

Bürgermeister              1.stellv. Bürgermeister                      Solarwald GbR

 

 

Anlagen zum Vertrag

Anlage 1 – Lageplan gem. § 1

Anlage 2 – Vereinbarung gem. § 5 – nach Rücksprache mit der Gemeinde Graal-Müritz liegt eine Zustimmung der Gemeinde vor, die Vereinbarung wurde jedoch noch nicht geschlossen