Sitzung: 01.03.2018 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt auf Grundlage des § 11 BauGB den
folgenden Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 5 „Photovoltaikanlage
Gelbensande“ und der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Gelbensande unter der Voraussetzung, dass die Vereinbarung zwischen VT und der
Gemeinde Graal-Müritz gem. § 5 abgeschlossen und der Gemeinde Gelbensande als
Anlage zum Vertrag hergereicht wird:
Städtebaulicher Vertrag
Zwischen
der Gemeinde
Gelbensande
vertreten durch den
Bürgermeiste Herrn Lutz Koppenhöle
und
dessen 1. Stellvertreter Manfred Labitzke
Eichenallee 20
18182 Gelbensande
-
im folgenden Gemeinde genannt –
und Firma Solarwald
GmbH
vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn
Dr. Mickey Bende
Herrn
Dr. Arne Hensel
Bernsteinweg 20
18181 Graal-Müritz
-
im folgenden Vorhabenträger (VT) genannt -
über die Übernahme von Kosten und sonstigen
Aufwendungen, die der Gemeinde für die städtebaulichen Leistungen zum
Bebauungsplan Nr. 5 „Photovoltaikanlage Gelbensande“ und der 3. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gelbensande entstehen oder entstanden sind
und die Voraussetzungen oder Folge des geplanten Vorhabens sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
Präambel
Der VT
beabsichtigt, auf der stillgelegten, an der nördlichen Gemeindegrenze von
Gelbensande, ca. 0,5 km östlich von Graal-Müritz gelegenen Deponie Gelbensande
eine Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu errichten.
Das Grundstück ist
dem Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB zuzuordnen.
Photovoltaik-Freiflächenanlagen
zählen weder zu den privilegierten Vorhaben nach § 35 (1)
Baugesetzbuch
(BauGB) noch zu den sonstigen Vorhaben nach § 35 (2) BauGB, die
ausnahmsweise im Außenbereich zugelassen werden können.
Um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und das Betreiben einer
Photovoltaik-Freiflächenanlage im o.g. Bereich zu schaffen, beabsichtigt die
Gemeinde Gelbensande für das Vertragsgebiet einen Bebauungsplan aufzustellen
und gleichzeitig den Flächennutzungsplan zu ändern.
Mit den
Aufstellungsbeschlüssen vom 09.06.2016 wurde das Verfahren zur Aufstellen des
Bebauungsplan Nr. 5 „Photovoltaikanlage Gelbensande“ und der 3.Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gelbensande eingeleitet.
Der Bebauungsplan
und die Änderung des Flächennutzungsplanes sind Angebotsplanungen.
Um eine zügige
Vorhabenentwicklung zu erreichen, arbeitet der VT eng mit der Gemeinde
zusammen. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien zur
Gewährleistung der gebotenen Rechtssicherheit auf Grundlage des
Baugesetzbuches, § 11 diesen städtebaulichen Vertrag.
§ 1
Vertragsgebiet
Das
Vertragsgebiet umfasst das Flurstück
33/6 der Flur 1, der Gemarkung Gelbensande.
Der Geltungsbereich
des Plangebietes ist in der Anlage 1 (blaue Umrandung) dargestellt.
Auf dem genannten Flurstück mit einer Größe von ca. 3,34 ha soll eine
Photovoltaik-Freiflächenanlage mit allen dafür notwendigen Einrichtungen
errichtet werden. Das Grundstück befindet sich im Eigentum des VT.
Beiliegende Anlage 1 kennzeichnet das umrandete vertragsgegenständliche
Gebiet und ist Bestandteil dieses Vertrages.
§ 2
Vorhaben
Der Vertrag und die
Bauleitplanung der Gemeinde sollen die Errichtung einer Photovoltaikanlage, die
der VT plant, sichern und steuern.
Das Vorhaben
umfasst die Errichtung einer Freiflächen- Photovoltaikanlage mit einer
Gesamtnennleistung von ca. 750 kW (Peak) bestehend aus einer feststehenden
Unterkonstruktion/Gestellsystem aus Metall (verzinkter Stahl bzw. Aluminium)
den sog. Modultischen mit einer maximalen Höhe von 3,5 m und einem Aufstellwinkel
von ca. 15-25° und darauf montierten kristallinen Solarmodulen mit einer
Nennleistung von 260 – 290 W.
Die Gründung der Unterkonstruktion erfolgt nach Abstimmung mit dem
Landkreis Rostock unter Berücksichtigung der deponierechtlichen Belange durch
tragende Ramm- bzw. Bohrpfosten oder Flachgründungen.
Die Module werden
über Wechselrichter verschaltet und mittels Unterverteilungen und
Transformatorenstation wird der erzeugte Strom auf die
20 kV-Spannungsebene transformiert. Von der Transformatorenstation erfolgt
die Stromüberleitung und -einspeisung in das öffentliche Netz der E.DIS AG bis
zum ca. 50 m entfernten Anschlusspunkt an der 20-kV-leitung „Graal-Müritz“
zwischen den Stationen „Müritz Waldsiedlung 2“ und „SSt Müritz Mitte“.
Innerhalb der
Modulgestellreihen erfolgt die Kabelverlegung/-befestigung an den Profilen der
Modultische. Von den Gestelleinheiten verlaufen die Stromkabel zu den
Wechselrichtern bzw. zur Trafostation und dem Netzeinspeisepunkt im Boden.
Zur Sicherung des
Objektes erfolgt eine Einzäunung (Maschendraht-, Industrie- bzw.
Stabgitterzaun).
§ 3
Aufgaben des Vorhabenträgers
Der VT beauftragt
auf seine Kosten ein qualifiziertes Stadtplanungsbüro, mit der Aufstellung
eines Bebauungsplanes und mit der Änderung des Flächennutzungsplanes für das in
den §§ 1 und 2 beschriebene Gebiet und Vorhaben, einschließlich
Begründung mit Umweltbericht. und beauftragt auf seine Kosten ggf. alle sich
daraus ergebenden weiterführende notwendigen Prüfungen, Untersuchungen und
Gutachten.
Einzelheiten hierzu
regelt § 4.
Der VT trägt ferner
die Kosten, die ihm bei der Realisierung der Planung, der Vorbereitung und
Durchführung von
Verfahrensschritten
nach den §§ 2a bis 4a BauGB
entstehen, sowie die Kosten für die Erschließung der Photovoltaikanlage.
Notwendige Vermessungsarbeiten beauftragt der VT auf seine Kosten.
Dem VT ist bekannt,
dass es im Falle der Realisierung des B-Planes zu Eingriffen in den
Naturhaushalt und in das Landschaftsbild kommt. Der VT verpflichtet sich,
erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) auf
seine Kosten durchzuführen
§ 4
Städtebauliche Planung
Der
Bebauungsplanentwurf soll die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes nach §
11 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO), dass die Errichtung der in § 1
genannten Photovoltaikanlage zulässt, zum
Inhalt haben.
Der Entwurf zur
Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Festsetzung eines ,,sonstiges
Sondergebiet" erhalten.
Der VT bringt sein
technisch fachliches Wissen bei der Erstellung des Bebauungsplanes zu
Erreichung des formulierten Zieles ein.
Die qualifizierte
Beratung der Gemeinde bei der rechtskonformen Durchführung des
Bauleitplanverfahrens und der Abwägungsentscheidungen obliegt allein dem vom VT
beauftragten Stadtplanungsbüro.
Die Gemeinde
übernimmt keinerlei Haftungs- und Schadensersatzansprüche für eventuelle
Verfahrensfehler, die sich aus einer mangelhaften Zuarbeit seitens des vom VT
beauftragte Stadtplanungsbüros ergeben.
Im Rahmen ihrer
Planungshoheit wird die Gemeinde die für die Durchführung des Verfahrens
notwendigen Beschlüsse fassen, so lange erkennbar ist, dass diese
ausschließlich dem in den §§ 1 und 2 formulierten Ziel dienen.
Die Unabhängigkeit
und Entscheidungsfreiheit der Gemeinde Gelbensande insbesondere in Hinblick auf
die planerische Abwägung gemäß §1 Abs. 7 BauGB, beim Satzungsbeschluss über den
Bebauungsplan und den Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplanes
sowie während des gesamten Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes und der
Änderung des Flächennutzungsplanes bleiben dadurch unberührt.
Nach Abschluss des
Bauleitplanverfahrens ist die vollständige Verfahrensakte an die Gemeinde zu
übergeben.
§ 5
Erschließung
Der VT
übernimmt die Herstellung aller für das
Vorhaben notwendigen Erschließungsanlagen auf eigene Kosten. Der Gemeinde
entstehen keine Kosten aus der Planung, der Errichtung, dem Betrieb und dem
späteren Rückbau der Solarmodule inkl. Ständer und etwaiger
Erschließungsanlagen.
Der Bau weiterer
Erschließungsanlagen bzw. die Nutzung öffentlicher Straßen oder Wege außerhalb
des Territoriums der Gemeinde Gelbensande auf dem Gebiet der Gemeinde
Graal-Müritz ist in einer gesonderten Vereinbarungen zwischen VT und der
Gemeinde Graal-Müritz zu definieren. Diese Vereinbarung wird Anlage dieses
Städtebaulichen Vertrages.
Die vom VT auf
seinem Grundstück zu seinen Lasten errichteten Erschließungsanlagen werden von
der Gemeinde Gelbensande weder in ihr Eigentum noch in ihre Unterhaltung
übernommen.
§ 6
Eingriff in Natur und
Landschaft
Die Errichtung der
Photovoltaik-Freiflächenanlage verursacht einen Eingriff in Natur und
Landschaft, der zu kompensieren ist.
Entsprechend dem
ermittelten und im Planverfahren bestätigten Kompensationsbedarf sind die in
der Satzung zum Bebauungsplan festgesetzten Kompensationsmaßnahmen
einschließlich des Pflegemanagements durch den VT bzw. zu dessen Lasten zu
realisieren.
§ 7
Haftungsausschluss zu Gunsten
der Gemeinde
Aus diesem Vertrag
entstehen der Gemeinde keine Verpflichtungen zur Aufstellung oder Änderung von
Satzungen über die Bebauungs- und Flächennutzungsplanung.
Für den Fall, dass
die Planverfahren scheitern oder dass sich die Nichtigkeit der Planverfahren im
Verlauf des Verfahrens herausstellen oder dass der Vertrag gekündigt oder vom
Vertrag zurück getreten wird, ist ein Anspruch des VT auf Erstattung der
aufgewendeten Planungskosten gegenüber der Gemeinde ausgeschlossen.
§ 8
Wirksamwerden des Vertrages
Der Vertrag wird
mit rechtsgültiger Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam.
Die Wirksamkeit
dieses Vertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch
die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande.
§ 9
Kündigung des Vertrages
Dieser Vertrag kann
nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur
vereinbarten Beendigung unzumutbar ist. Dies gilt im Besonderen, bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten durch die andere Vertragspartei.
Die Kündigung des
Vertrages bedarf der Schriftform.
§ 10
Bestandteil des Vertrages
Dem Vertrag liegen
zwei Anlagen bei. Diese sind Bestandteil des Vertrages.
(Anlage 1: Lageplan
gem. § 1 und Anlage 2: Vereinbarung gem. Regelung § 5)
§ 11
Schlussbestimmungen
Vertragsänderungen
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen
nicht.
Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses
Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch
solche zu ersetzen, die dem Sinn und dem Zweck des Vertrages rechtlich und
wirtschaftlich entsprechen.
Sollte die Satzung
über den Bebauungsplan und die Änderung über den Flächennutzungsplan nicht
beschlossen und nicht in Kraft gesetzt werden, so entfällt die
Geschäftsgrundlage für diesen
Vertrag. Die Vertragsparteien können hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Dies gilt auch für den
Fall, dass sich die Nichtigkeit der Satzung über den Bebauungsplan und die Änderung des
Flächennutzungsplanes im Verlauf eines Verwaltungsstreitverfahrens
herausstellt.
Gerichtsstand für
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz der Gemeinde zuständige
Gericht, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
Der Vertrag ist
dreifach auszufertigen.
Die
Vertragsparteien und die Gemeinde Graal-Müritz erhalten jeweils ein Exemplar.
Gelbensande,
den ……………………………… Graal-Müritz,
den.....................................
Siegel
.......................... ………………………… ........................... …………………..
Lutz Koppenhöle Manfred Labitzke Dr.
Mickey Bende Dr. Arne Hensel
Bürgermeister 1.stellv. Bürgermeister Solarwald GbR
Anlagen zum Vertrag
Anlage 1 – Lageplan gem. § 1
Anlage 2 – Vereinbarung gem. § 5 – nach Rücksprache mit
der Gemeinde Graal-Müritz liegt eine
Zustimmung der Gemeinde vor, die Vereinbarung wurde jedoch noch nicht
geschlossen