Sitzung: 25.01.2018 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 3, Befangen: 1
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt, im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die
Voranfrage: Ist der
Neubau eines zweigeschossigen Einfamilienhauses (Haustyp Stadtvilla) mit
Walmdach, 25 ° Dachneigung und Grundfläche 10 x 10 m auf den Flurstücken 112/65
und 130/18 der Flur 1 Gemarkung Bentwisch möglich? nach § 34 BauGB abzulehnen.
Das Vorhaben fügt sich auf
Grund seine geplanten Bauweise nicht in das nähere Umfeld ein.
Das Umfeld ist durch
Einfamilienhäuser, deren zweites Geschoss sich im Dachgeschoss befindet und
direkt an den Vorhabenstandort angrenzend durch zwei Wohngebäud eim
Bungalowstil (eingeschossig) geprägt.
Des Weiteren ist die
Erschließung zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesichert.
Die Gemeinde stellt jedoch
eine Zustimmung für ein Wohnhaus, bei welchem sich das 2.
Vollgeschoss im Dachgeschoss befindet und die umliegenden Firsthöhen nicht
überschreitet, in Aussicht.
Die gesicherte Erschließung über die
Privatstraße (vorläufige Flurstücksbezeichnung 112/65F der Flur 1 Gemarkung
Bentwisch), die an die Straße Am Sportplatz einbindet, ist bis zur Einreichung
des Bauantrages nachzuweisen.
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Die geplante Anbindung das
Vorhabens an die Straße An der Hasenheide müsste die Gemeinde auf Grund der
Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes, der im Bereich der geplanten
Ausfahrt ein Sichtdreieck ausweist, ablehnen.
Die Ablehnung begründet sich
ferner auf die Regelungen des Durchführungsvertrages zum VE-Plan Nr.- 6, die
bei Zustimmung zur Auffahrt zur Straße An der Haseneide nicht eingehalten
werden können.
In Absprache mit den
Bauherren wurde deshalb die geplante Anbindung an die Straße An der Hasenheide
als Erschließung des Vorhabengrundstückes im Rahmen der Voranfrage nicht mit
betrachtet.