Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 3, Befangen: 1

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die Voranfrage: Ist der Neubau eines zweigeschossigen Einfamilienhauses (Haustyp Stadtvilla) mit Walmdach, 25 ° Dachneigung und Grundfläche 10 x 10 m auf den Flurstücken 112/65 und 130/18 der Flur 1 Gemarkung Bentwisch möglich? nach § 34 BauGB abzulehnen.

Das Vorhaben fügt sich auf Grund seine geplanten Bauweise nicht in das nähere Umfeld ein.

Das Umfeld ist durch Einfamilienhäuser, deren zweites Geschoss sich im Dachgeschoss befindet und direkt an den Vorhabenstandort angrenzend durch zwei Wohngebäud eim Bungalowstil (eingeschossig) geprägt.

Des Weiteren ist die Erschließung zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesichert.

Die Gemeinde stellt jedoch eine Zustimmung für ein Wohnhaus, bei welchem sich das 2. Vollgeschoss im Dachgeschoss befindet und die umliegenden Firsthöhen nicht überschreitet, in Aussicht.

Die gesicherte Erschließung über die Privatstraße (vorläufige Flurstücksbezeichnung 112/65F der Flur 1 Gemarkung Bentwisch), die an die Straße Am Sportplatz einbindet, ist bis zur Einreichung des Bauantrages nachzuweisen.

 

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Die geplante Anbindung das Vorhabens an die Straße An der Hasenheide müsste die Gemeinde auf Grund der Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes, der im Bereich der geplanten Ausfahrt ein Sichtdreieck ausweist, ablehnen.

Die Ablehnung begründet sich ferner auf die Regelungen des Durchführungsvertrages zum VE-Plan Nr.- 6, die bei Zustimmung zur Auffahrt zur Straße An der Haseneide nicht eingehalten werden können.

In Absprache mit den Bauherren wurde deshalb die geplante Anbindung an die Straße An der Hasenheide als Erschließung des Vorhabengrundstückes im Rahmen der Voranfrage nicht mit betrachtet.