Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, den Bauantrag zur Aufstellung eines Wohncontainers zur Nutzung als Urlauberunterkunft auf dem Flurstück 41/20 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 (2) BauGB abzulehnen.

Begründung:

Das Umfeld ist geprägt durch Wohngebäude in erster und auch zweiter Bebauungsreihe.

Ferienunterkünfte oder Wohngebäude in Form von mobilen Wohncontainern sind im Umfeld nicht vorhanden. Damit fügt sich das Vorhaben in seiner Bauweise nicht in das nähere Umfeld ein und würde Vorbildwirkung entfalten.

In allgemeinen Wohngebieten  nach § 4 BauNVO, sind Ferienwohnungen als nicht störende Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zulässig.

Für eine Ausnahme müssen entsprechende konkrete Gründe für die Annahme einer Ausnahmeentscheidung gegeben sein. Ausgeschlossen dafür sind stets individuelle in der Person des Bauherren liegende sowie wirtschaftliche Gründe.

Der Bauantragsteller muss für seinen Ausnahmeantrag besondere, d.h. Ausnahmetatbestände anführen können, die es in seinem konkreten Fall berechtigt erscheinen lassen, dass die beantragte  Urlauberunterkunft errichtet werden darf.

Die Gewährung einer Ausnahme setzt zwar keinen gesonderten Antrag voraus. Das Ausnahmeverlangen und der Ausnahmegrund müssen jedoch erkennbar sein.

Aus den vorliegenden Antragsunterlagen ist zwar das Ausnahmeverlangen erkennbar – aber nicht begründet.

Städtebauliche Ziele lassen sich ebenfalls nicht ableiten.