Sitzung: 29.01.2018 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt, im Rahmen der
Beteiligung durch die untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, den Bauantrag
zur Aufstellung eines Wohncontainers zur Nutzung als Urlauberunterkunft auf dem
Flurstück 41/20 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen aus bauplanungsrechtlicher
Sicht nach § 34 (2) BauGB abzulehnen.
Begründung:
Das Umfeld ist geprägt durch Wohngebäude in
erster und auch zweiter Bebauungsreihe.
Ferienunterkünfte oder Wohngebäude in Form von
mobilen Wohncontainern sind im Umfeld nicht vorhanden. Damit fügt sich das
Vorhaben in seiner Bauweise nicht in das nähere Umfeld ein und würde Vorbildwirkung
entfalten.
In allgemeinen Wohngebieten nach § 4 BauNVO, sind Ferienwohnungen als
nicht störende Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zulässig.
Für eine Ausnahme müssen entsprechende konkrete
Gründe für die Annahme einer Ausnahmeentscheidung gegeben sein. Ausgeschlossen
dafür sind stets individuelle in der Person des Bauherren liegende sowie
wirtschaftliche Gründe.
Der Bauantragsteller muss für seinen
Ausnahmeantrag besondere, d.h. Ausnahmetatbestände anführen können, die es in
seinem konkreten Fall berechtigt erscheinen lassen, dass die beantragte Urlauberunterkunft errichtet werden darf.
Die Gewährung einer Ausnahme setzt zwar keinen
gesonderten Antrag voraus. Das Ausnahmeverlangen und der Ausnahmegrund müssen
jedoch erkennbar sein.
Aus den vorliegenden Antragsunterlagen ist zwar
das Ausnahmeverlangen erkennbar – aber nicht begründet.
Städtebauliche Ziele lassen sich ebenfalls
nicht ableiten.