Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande beschließt gemäß § 45 Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung für das Jahr 2018 entsprechend der Anlagen.

 

Haushaltssatzung der Gemeinde Gelbensande

für das Haushaltsjahr 2018

 

Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.01.2018 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde   folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018  wird

 

1. im Ergebnishaushalt

 

 

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

    der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

    der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

 

1.505.100 EUR

1.700.600 EUR

-195.500 EUR

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

    der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

    der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

 

0 EUR

0 EUR

0 EUR

c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf

    die Einstellung in Rücklagen auf

    die Entnahmen aus Rücklagen auf

    das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

 

-195.500  EUR

          0 EUR

0 EUR

    -195.500 EUR

2. im Finanzhaushalt

 

 

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

    die ordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

 

1.413.600 EUR

1.568.500 EUR

-154.900 EUR

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf

    die außerordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der außerordentlichen  Ein- und Auszahlungen auf

 

0 EUR

0 EUR

0 EUR

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

    die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

 

44.400 EUR

49,600 EUR

-5.200 EUR

d) der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

    (Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der

     Zahlungsfähigkeit) auf

 

 

 

-160.100 EUR

festgesetzt.

 

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird  auf 141.300 € festgesetzt.

 

 

                                                                           § 5 Steuersätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.     Grundsteuer                                                                                                     

a)     für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen

(Grundsteuer A) auf                                                                                 290 v.H.

b)     für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf                                                                                 365 v.H.

 

2.     Gewerbesteuer auf                                                                                          300 v.H.

 

 

 

§6  Wertgrenze für Investitionen

 

Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf  1.000 EUR netto festgesetzt.

 

 

§ 7 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,1875  Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug vorläufig

 

8.727.559 EUR

 

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt

 

8.698.726 EUR

 

und zum 31.12. des Haushaltsjahres

8.547.357 EUR

 

 

§ 9 Regelungen zur Haushaltsbewirtschaftung

 

1. Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen in diesen Teilhaushalten. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen.

 

2. Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.

 

3. Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen in diesen Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der Personalauszahlungen.

 

4. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Abs. GemHVO Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

5. Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVH-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.

 

6. Ansätze für ordentliche Auszahlungen werden nach § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Produktes für einseitig deckungsfähig erklärt.

 

7 .Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.

 

8. Ansätze für ordentliche Auszahlungen werden nach § 14 Abs. 4 GemHVO Doppik zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Produktes für einseitig deckungsfähig erklärt.

 

 

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am – erteilt.

 

 

 

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Gelbensande, den 18.01.2018                                                      Lutz Koppenhöle

                                                                                                              Bürgermeister

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