Sitzung: 18.01.2018 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande
beschließt gemäß § 45 Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung für das Jahr
2018 entsprechend der Anlagen.
Haushaltssatzung der Gemeinde Gelbensande
für das Haushaltsjahr 2018
Aufgrund
der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach
Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.01.2018 und mit Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde folgende
Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018
wird
1.
im Ergebnishaushalt |
|
a)
der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen auf der Saldo der ordentlichen Erträge und
Aufwendungen auf |
1.505.100 EUR 1.700.600 EUR -195.500 EUR |
b)
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen auf der Saldo der außerordentlichen Erträge
und Aufwendungen auf |
0 EUR 0 EUR 0 EUR |
c)
das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf die Einstellung in Rücklagen auf die Entnahmen aus Rücklagen auf das Jahresergebnis nach Veränderung der
Rücklagen auf |
-195.500
EUR 0
EUR 0 EUR -195.500
EUR |
2.
im Finanzhaushalt |
|
a)
die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf |
1.413.600 EUR 1.568.500 EUR -154.900 EUR |
b)
die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf |
0 EUR 0 EUR 0 EUR |
c)
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf |
44.400 EUR 49,600 EUR -5.200 EUR |
d)
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Veränderung der liquiden Mittel und der
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit) auf |
-160.100 EUR |
festgesetzt. |
|
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite
zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden
nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Der
Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf 141.300 € festgesetzt.
§ 5 Steuersätze
Die
Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 290
v.H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 365
v.H.
2. Gewerbesteuer auf 300
v.H.
§6 Wertgrenze für
Investitionen
Die
Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf
1.000 EUR netto festgesetzt.
§ 7 Stellen gemäß Stellenplan
Die
Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,1875 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 8 Eigenkapital
Der
Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug vorläufig |
8.727.559 EUR |
Der
voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres
beträgt |
8.698.726 EUR |
und
zum 31.12. des Haushaltsjahres |
8.547.357 EUR |
§ 9 Regelungen zur Haushaltsbewirtschaftung
1. Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen
Mitteln und privatrechtlichen Leistungsentgelten in den einzelnen
Teilhaushalten berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Sach- und
Dienstleistungen in diesen Teilhaushalten. Das Gleiche gilt bei
Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche
Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen für Sach- und
Dienstleistungen.
2. Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines
Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich
des Teilhaushaltes.
3. Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit
Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen
bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der
Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen. Das
Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen in diesen Teilhaushalten zugunsten der
Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der Personalauszahlungen.
4. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen
werden nach § 14 Abs. GemHVO Doppik über die Teilhaushalte hinweg für
gegenseitig deckungsfähig erklärt.
5. Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach
§ 14 Abs. 2 GemHVH-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig
deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang
stehenden Auszahlungen.
6. Ansätze für ordentliche Auszahlungen werden nach
§ 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
desselben Produktes für einseitig deckungsfähig erklärt.
7 .Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach
§ 14 Abs. 2 GemHVO Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig
deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang
stehenden Auszahlungen.
8. Ansätze für ordentliche Auszahlungen werden nach
§ 14 Abs. 4 GemHVO Doppik zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
desselben Produktes für einseitig deckungsfähig erklärt.
Die
rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am – erteilt.
______________________________ _____________________________
Gelbensande,
den 18.01.2018 Lutz
Koppenhöle
Bürgermeister
Siegel