Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die 2. Änderung der Hauptsatzung wie folgt:

 

Der § 2 Ortsteile wird neu gefasst:

 

§ 2

Ortsteile

 

Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Bentwisch, Albertsdorf, Klein-Bentwisch, Goorstorf, Harmstorf, Klein Bartelsdorf, Neu Bartelsdorf, Klein Kussewitz, Groß Kussewitz und Volkenshagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. Die Interessen der Ortsteile Klein Kussewitz, Groß Kussewitz und Volkenshagen werden durch einen Ortsvorsteher vertreten.

 

 

Frau Strübing, Herr Will, Herr Kleist und Herr Strübing erklären sich für die Abstimmung über die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin und deren Stellvertreter als befangen.

 

Der § 8 Entschädigungen wird neu gefasst:

 

§ 8

Entschädigungen

 

(1) Die Bürgermeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500 Euro.

(2) Der oder die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürgermeisterin erhält monatlich 300 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 150 Euro. Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:          12

davon anwesend:                                          11

Zustimmung:                                                    7

Ablehnung:                                                       0

Enthaltung:                                                       0

 

Frau Strübing, Herr Will, Herr Kleist und Herr Strübing stimmen nicht mit ab.

 

Frau Strübing und Herr Strübing erklären sich für die Abstimmung über zusätzliche Aufwandsentschädigung als befangen.

 

§ 8 (1) wird wie folgt ergänzt:

Des Weiteren wird ab dem Zeitpunkt der Fusion für den Zeitraum bis zum Ende der Wahlperiode in 2019 zusätzlich Entschädigung in Höhe von 150,00 Euro monatlich für das Bürgermeisteramt gewährt. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:          12

davon anwesend:                                          11

Zustimmung:                                                    9

Ablehnung:                                                       0

Enthaltung:                                                       0

 

Frau Strübing und Herr Strübing stimmen nicht mit ab.

 

 

(3) Sollte bei Verhinderung der Bürgermeisterin ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung einen Betrag in Höhe von 50,00 Euro, dies entspricht einem Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(4) Der Ortsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 Euro.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:          12

davon anwesend:                                          11

Zustimmung:                                                    11

Ablehnung:                                                       0

Enthaltung:                                                       0

 

(5) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in dem sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 Euro.

(6) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

(7) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 Euro überschreitet, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 500 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500 Euro überschreiten.

 

 

 

 

Der § 9 Absatz 2 öffentliche Bekanntmachung wird neu gefasst:

 

§ 9

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(2) Satzungen sowie sonstige öffentlich Bekanntmachungen aufgrund der Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich:

- am Gerätehaus, Goorstorfer Straße 1

- Straße Am Berg, Bentwisch

- Goorstorf, Kreuzung Bentwischer Straße / Neu Reihe

- Klein Kussewitz, Dorfstraße (Gemeindezentrum)

- Volkenshagen, am Parkplatz Kirchweg

- Groß Kussewitz, Bushaltestelle am Dorfteich

Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.