Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide beschließt gemäß § 45 Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung für das Jahr 2018 entsprechend der Anlagen mit den ausgereichten Änderungen.

 

 

. Haushaltssatzung des Amtes Rostocker Heide

für das Haushaltsjahr 2018

 

Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss des Amtsausschusses  vom 13.12.2017  und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde  folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird

 

1. im Ergebnishaushalt

 

 

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

    der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

    der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

 

2.236.700,00 EUR

2.148.200,00 EUR

88.500,00  EUR

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

    der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

    der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

 

0 EUR

0 EUR

0 EUR

c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf

    die Einstellung in Rücklagen auf

    die Entnahmen aus Rücklagen auf

    das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

 

88.500,00  EUR

0 EUR

0 EUR

88.500,00  EUR

2. im Finanzhaushalt

 

 

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

    die ordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

 

2.018.300,00  EUR

1.970.700,00  EUR

47.600,00  EUR

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf

    die außerordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der außerordentlichen  Ein- und Auszahlungen auf

 

0 EUR

0 EUR

0 EUR

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

    die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

 

399.000,00  EUR

335.200,00  EUR

63.800,00  EUR

d) der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

    (Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der

    Zahlungsfähigkeit) auf

 

-67.300,00 EUR

festgesetzt.

 

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Zahlungsfähigkeit  wird  auf   201.800  EUR  festgesetzt.

 

 

§ 5  Wertgrenze für Investitionen

 

Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf  1.000 EUR   netto festgesetzt.

 

§ 6 Amtsumlage

 

Die Amtsumlage wird auf 11,9314  v.H. (absoluter Betrag 1.279.200 €)  der Umlagegrundlagen festgesetzt.

Die zusätzliche Amtsumlage (Gemeinden Bentwisch, Blankenhagen und Rövershagen) für die Zins- und Tilgungsleistungen des Kredites zum Neubau des Verwaltungsgebäudes wird auf 181.595,90 € festgesetzt.

 

§ 7 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 26,5750  Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug vorläufig

 

654.821 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt

 

707.821 EUR

 

und zum 31.12. des Haushaltsjahres

796.321 EUR

 

 

§ 9 Regelungen zur Haushaltsbewirtschaftung

 

1. Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen in diesen Teilhaushalten. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen.

 

2. Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.

 

3. Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen in diesen Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der Personalauszahlungen.

 

4. Die Aufwendungen für bilanzielle Ausschreibungen werden nach § 14 Abs. GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

 

5. Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVH-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.

 

6. Ansätze für ordentliche Auszahlungen werden nach § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Produktes für einseitig deckungsfähig erklärt.

 

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am -----------  erteilt.

 

 

 

______________________________                                        _____________________________

Gelbensande, den 13.12.2017                                                      Bodo Kaatz

                                                                                                              Amtsvorsteher

Siegel                 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:          12

davon anwesend:                                          12

Zustimmung:                                                    12

Ablehnung:                                                       0

Enthaltung:                                                       0