Sitzung: 13.12.2017 Amtsausschuss
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide
beschließt gemäß § 45 Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung für das Jahr
2018 entsprechend der Anlagen mit den ausgereichten Änderungen.
. Haushaltssatzung des Amtes
Rostocker Heide
für das Haushaltsjahr 2018
Aufgrund
der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach
Beschluss des Amtsausschusses vom
13.12.2017 und mit Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde folgende
Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird
1.
im Ergebnishaushalt |
|
a)
der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen auf der Saldo der ordentlichen Erträge und
Aufwendungen auf |
2.236.700,00 EUR 2.148.200,00 EUR 88.500,00
EUR |
b)
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen auf der Saldo der außerordentlichen Erträge
und Aufwendungen auf |
0 EUR 0 EUR 0 EUR |
c)
das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf die Einstellung in Rücklagen auf die Entnahmen aus Rücklagen auf das Jahresergebnis nach Veränderung der
Rücklagen auf |
88.500,00
EUR 0 EUR 0 EUR 88.500,00
EUR |
2.
im Finanzhaushalt |
|
a)
die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf |
2.018.300,00
EUR 1.970.700,00
EUR 47.600,00
EUR |
b)
die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf |
0 EUR 0 EUR 0 EUR |
c)
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf |
399.000,00
EUR 335.200,00
EUR 63.800,00
EUR |
d)
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Veränderung der liquiden Mittel und der
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit) auf |
-67.300,00 EUR |
festgesetzt. |
|
§ 2 Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite
zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden
nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Der
Höchstbetrag der Kredite zur Zahlungsfähigkeit
wird auf 201.800 EUR
festgesetzt.
§ 5 Wertgrenze
für Investitionen
Die
Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf
1.000 EUR netto
festgesetzt.
§ 6 Amtsumlage
Die
Amtsumlage wird auf 11,9314 v.H.
(absoluter Betrag 1.279.200 €) der
Umlagegrundlagen festgesetzt.
Die
zusätzliche Amtsumlage (Gemeinden Bentwisch, Blankenhagen und Rövershagen) für
die Zins- und Tilgungsleistungen des Kredites zum Neubau des
Verwaltungsgebäudes wird auf 181.595,90 € festgesetzt.
§ 7 Stellen gemäß Stellenplan
Die
Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 26,5750 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 8 Eigenkapital
Der
Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug vorläufig |
654.821 EUR |
Der
voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres
beträgt |
707.821 EUR |
und
zum 31.12. des Haushaltsjahres |
796.321 EUR |
§ 9 Regelungen zur Haushaltsbewirtschaftung
1.
Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen
Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu
Mehraufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen in diesen Teilhaushalten.
Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und
privatrechtliche Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen für
Sach- und Dienstleistungen.
2.
Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu
Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.
3.
Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne
Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in
diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und
internen Leistungsverrechnungen. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen in
diesen Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der
Personalauszahlungen.
4. Die
Aufwendungen für bilanzielle Ausschreibungen werden nach § 14 Abs.
GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig
erklärt.
5.
Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVH-Doppik
über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog
gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
6.
Ansätze für ordentliche Auszahlungen werden nach § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik zu
Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Produktes für
einseitig deckungsfähig erklärt.
Die
rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am ----------- erteilt.
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Gelbensande,
den 13.12.2017 Bodo
Kaatz
Amtsvorsteher
Siegel
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 12
davon anwesend: 12
Zustimmung: 12
Ablehnung: 0
Enthaltung: 0