Sitzung: 11.12.2017 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt den
folgenden Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12 „Solarpark
Rövershagen“. Die Gemeindevertretung bevollmächtigt die Bürgermeisterin und den
1. stellvertretenden Bürgermeister, den Vertrag zu unterzeichnen.
Sollten aus der
Trägerbeteiligung und der öffentlichen Auslegungen noch Ergänzungen zum Vertrag
notwendig werden, erstreckt sich die Bevollmächtigung auch auf diese
Ergänzungen des Vertrages.
Durchführungsvertrag
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan / Vorhaben- und
Erschließungsplan “Solarpark Rövershagen“ auf dem Flurstück 10/8 in Purkshof/
Rövershagen
zwischen
der
Gemeinde Rövershagen
Vertreten durch
die Bürgermeisterin Frau Dr. Verena Schöne
sowie Helmut
Jonas , 1. Stellv. Bürgermeister
- nachfolgend
„Gemeinde“ genannt -
und
der EnBW
Solar GmbH,
vertreten durch
Hartwig Dieterich sowie Thorsten Jörß
-
nachfolgend Vorhabenträger, (VT), genannt –
-
gemeinsam nachfolgend Vertragsparteien genannt -
Präambel
Die
EnBW Solar GmbH beabsichtigt, auf der Fläche
des Flurstückes 10/8 der Flur 1 Gemarkung Purkshof in Rövershagen eine
Photovoltaikfreiflächenanlage zu errichten.
Die
Photovoltaikanlage (nachfolgend „Vorhaben“ genannt) soll innerhalb des durch
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12 „Solarpark Purkshof“ festgesetzten
Sondergebietes SO aufgestellt werden. Der erzeugte Strom wird in das Netz des
örtlichen Netzbetreibers eingespeist. Die Einspeisemodalitäten und der genaue
Einspeiseort werden mit dem Netzbetreiber festgelegt.
Das
zur Bebauung vorgesehene Flurstück liegt im planungsrechtlichen Außenbereich.
Für die Bebauung ist deshalb die Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans mit der gleichzeitigen 5. Änderung des Flächennutzungsplans
notwendig. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll in Verbindung mit der
Flächennutzungsplanänderung die planungsrechtliche Grundlage des Vorhabens
bilden.
Die
Gemeinde hat die entsprechenden Verfahren eingeleitet.
§1 Vertragsgegenstand
(1)
Gegenstand dieses Vertrages ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.12
„Solarpark Rövershagen“ einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan
und die Erschließung des Grundstückes im Satzungsgebiet für die Durchführung
des Vorhabens.
(2)
Das Vertragsgebiet umfasst die Flächen des Flurstückes 10/8 auf der Gemarkung
Purkshof, wie im Plan Anlage 1 dargestellt.
(3)
Über Grundstücksnutzungsverträge mit den Grundstückseigentümern hält der VT die
Nutzungsrechte an den genannten Flächen für das Bauvorhaben, die Zufahrt und
die Sicherung des Netzanschlusses. Die Sicherung der grundbuchrechtlichen
Eintragung eines Erstellungs- Betriebs- und Nutzungsrechtes (beschränkt
persönliche Dienstbarkeit) auf dem Grundstück ist Bestandteil des
Grundstücknutzungsvertrages zwischen dem VT und dem Grundstückseigentümer.
Der
Grundstücksnutzungsvertrag ist Grundlage zur Umsetzung des Vorhabens und
deshalb als Anlage 1 Bestandteil des
Durchführungsvertrages
§ 2 Vertragsbestandteile
Bestandteile
des Vertrages sind:
Anlage
1: Grundstücksnutzungsvertrag zwischen dem VT und dem Eigentümer des Flurstückes
10/8 der Flur 1 Gemarkung Purkshof.
Anlage
2: Darstellung des Vertragsgebietes
Anlage
3: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Rövershagen“,
bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen mit Begründung - Stand
Satzungsbeschluss 2018 (zur
Beschlussfassung liegt Ihnen der derzeitige Entwurf, Stand Nov. 2017 vor)
§ 3 Beschreibung des Vorhabens
Das
Vorhaben umfasst die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage auf einer
Gesamtfläche von ca. 18 ha mit einer Leistung von bis zu 8,5 MWp. Die Anlage
besteht aus den Komponenten Solarmodule, Aufständerung, Nebenanlagen wie Mess-
und Schaltanlagen, Wechselrichter, Trafostation sowie ober- und unterirdisch
verlegter Kabel. Die Fläche wird von bestehender Mauer umschlossen. Es werden Begrünungsmaßnahmen entsprechend
den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vorgenommen.
§ 4 Durchführungsverpflichtung
(1) Der VT
verpflichtet sich spätestens 3 Monate nach dem Eintreten der Rechtskraft des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die Genehmigungsfreistellung bei der
zuständigen Behörde, Amt Rostocker Heide, einzureichen und alles zu
unternehmen, um die Bearbeitungszeit nicht zu verlängern.
Der VT
verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens, das heißt zur technischen
Fertigstellung, innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der
Genehmigungsfreistellung oder (wenn die Gemeinde von Ihren Recht nach § 62
LBauO M-V gebraucht macht und den Antrag zur Genehmigung nach § 63 an die
Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock weiterleitet) nach Erteilung
der Baugenehmigung, nach den Regeln dieses Vertrages.
Dieser
Vertrag endet automatisch, wenn innerhalb von 36 Monaten nach Rechtswirksamkeit
der Satzung kein Baurecht für die Errichtung des Vorhabens erteilt wird.
(2) Die
Gemeinde stimmt auf Antrag einer Fristverlängerung zur technischen
Fertigstellung gem. Abs. 1 schriftlich zu, wenn die Frist aus Gründen, die der
VT nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann, z.B. bei von ihm
nicht zu vertretenden Verzögerungen im Bauverlauf. Der Antrag ist zu begründen und die
Verlängerungsfrist zu definieren.
(3) Der VT
verpflichtet sich, die gesamten Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen,
einschließlich Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet, wie im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan und in weiteren Bestimmung dieses Vertrages festgelegt,
durchzuführen.
§ 5 Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in
Natur und Landschaft
(1) Die
innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplans festgesetzten
kompensationsmindernden Maßnahmen sind durch den VT
in der auf die Inbetriebnahme der Photovoltaik-Freiflächenanlage
folgenden Pflanzperiode zu
erbringen.
(2) Der
durch das geplante Vorhaben notwendigen Ausgleich des Eingriffs in Natur und
Landschaft, der nicht innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans ausgeglichen werden kann, ist durch den VT in Form einer
Abbuchung der erforderlichen Flächenäquivalente von einem bei der unteren
Naturschutzbehörde geführten Ökokonto in der Landschaftszone „Ostseeküstenland“
gem. den Regelungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu erbringen.
Zum
Satzungsbeschluss ist durch den VT eine Abbuchungsbestätigung über die Höhe des
Ausgleichsdefizites vorzulegen. Die Gemeinde wird den Satzungsbeschluss nur
nach Vorlage der Abbuchungsbestätigung fassen.
Das Abbuchungszertifikat
ist mit Einreichen des 1.Antrages auf Genehmigungsfreistellung vorzulegen.
§ 6 Rückbauverpflichtung
(1) Die
Photovoltaik-Freiflächenanlage zur Nutzung der Sonnenenergie ist bis zur
Beendigung des zulässigen Betriebes zulässig.
Nach Beendigung
des zulässigen Betriebes, hat der VT auf seine
Kosten alle baulichen Anlagen einschließlich der Einzäunung abzubauen und zu
entsorgen. Der Rückbau beinhaltet alle mit der Photovoltaiknutzung in
Zusammenhang stehenden und errichteten Anlagen durch den Vorhabenträger z.B.
den Abbau der Modulgestelle und Module sowie der Rammpfosten vollständig unter
Geländeoberkante sowie aller Erschließungsanlagen innerhalb von 12 Monaten nach
Beendigung der zulässigen Nutzung.
Gleiches
gilt bei endgültiger Beendigung der Nutzung durch den VT vor Beendigung des
zulässigen Betriebes.
(2) Der VT
verpflichtet sich, mit dem im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten
Rückbau unmittelbar nach Beendigung des geordneten Betriebes der
Photovoltaik-Freiflächenanlage zu beginnen.
§ 7 Kostenübernahme
(1) Der VT
verpflichtet sich zur Tragung aller Kosten, die für die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans, für den damit
verbundenen Vorhaben- und Erschließungsplan und die Änderung des
Flächennutzungsplans anfallen. Die Kostenersatzpflicht besteht unabhängig vom
Ausgang des Bauleitverfahrens. Zusätzlich trägt der VT die Kosten für die
Ausführung, Unterhaltung und Rückbau der Erschließungsanlagen.
(2) Sollten
durch das Vorhaben Sicherungsarbeiten, Verlegungen von Leitungen oder
Anpassungsarbeiten an öffentliche Flächen erforderlich werden, werden deren
Kosten durch den VT getragen.
(3) Der VT
verpflichtet sich, Schäden an Straßen und Wegen, die für den Bau, die Nutzung
oder den Rückbau der Anlage genutzt und nachweislich beschädigt wurden, zu
beheben. Der VT wird gemeinsam mit einem Vertreter der Gemeinde im Vorfeld eine
Bestandsaufnahme der betroffenen Straßen und Wegen durchführen.
§ 8 Bindung an den Vorhabenplan
Der VT
verpflichtet sich, die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanen
„Solarpark Rövershagen“ bei der Umsetzung des Vorhabens einzuhalten.
§ 9 Haftungsausschluss/Rechtsnachfolge
(1) Aus
diesem Vertrag entsteht der Gemeinde keine Verpflichtung zur Aufstellung der
Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Eine Haftung der Gemeinde für
etwaige Aufwendungen des VT, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der
Satzung tätigt, ist ausgeschlossen.
(2) Für den
Fall der Aufhebung der Satzung können Ansprüche gegen die Gemeinde nicht
geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, das sich die Nichtigkeit
der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan im Verlauf eines
gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt.
(3)
Etwaige Entschädigungsansprüche des Grundstückseigentümers gegen die Gemeinde
nach den §§ 40 – 44 BauGB die durch Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans begründet sind, werden vom Vorhabenträger übernommen.
(4)
Der VT ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte zu
übertragen. Zur rechtswirksamen Übertragung der Vertragsrechte und Pflichten
bedarf es der Zustimmung der Gemeinde. Die
Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
gefährdet ist. Der VT verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten
Pflichten und Bindungen seinem Rechtsnachfolger zur Weitergabe aufzuerlegen. Sobald der Rechtsnachfolger
vollumfänglich in diesen städtebaulichen Vertrag eingetreten ist, ist der VT
aus der Haftung gegenüber der Gemeinde entlassen.
§ 10 Rücktrittsrecht/Aufhebung des
Durchführungsvertrages
(1) Der VT
ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung von diesem Durchführungsvertrag
zurückzutreten, wenn der Nachweis vom VT erbracht
ist, dass Änderungen der rechtlichen und/oder wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen, z.B. der Einspeisevergütung nach dem EEG, den Betrieb der
Anlage für den VT unwirtschaftlich machen.
(2) Die
Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Satzung nicht deshalb
aufgehoben werden darf, weil das Vorhaben von einer Gesellschaft durchgeführt
wird, an der die EnBW Energie Baden-Württemberg AG oder ein von ihr
mehrheitlich gehaltenes Unternehmen die gesellschaftsrechtliche Mehrheit hat.
(3) Das
Rücktrittsrecht gilt nur in Verbindung mit § 6 der Durchführungsvertrags.
§11 Beiderseitige Verpflichtungen
(1) Den
Vertragsparteien obliegt die Verpflichtung zur gegenseitigen Information und
sonstigen vertragsdienlichen Unterstützung. Von wesentlichen Ereignissen haben
sich die Vertragsparteien jeweils zu unterrichten.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1)
Vertragsänderungen oder –ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich,
unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des
Vertrags rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.
§ 13 Wirksamwerden
Der
Vertrag wird erst mit dem Inkrafttreten des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans rechtswirksam.
Sofern
eine Baureife nach § 33 BauGB erteilt wird, verpflichtet sich der VT,
unabhängig vom Zeitpunkt der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
den Inhalt dieses Vertrages vor dessen Rechtswirksamkeit verbindlich
anzuerkennen.
Rövershagen, für die Gemeinde ……………………………………
……………….…………………………. Dr. Verena Schöne Helmut
Jonas Bürgermeister 1.
Stellv. Bürgermeister |
|
Stuttgart,
für den
Vorhabenträger ………………………………………
……………………………………… Hartwig
Dieterich Thorsten Jörß EnBW Solar GmbH |
Anlagen 1 – 4 gem. § 2