Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt den folgenden Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12 „Solarpark Rövershagen“. Die Gemeindevertretung bevollmächtigt die Bürgermeisterin und den 1. stellvertretenden Bürgermeister, den Vertrag zu unterzeichnen.

Sollten aus der Trägerbeteiligung und der öffentlichen Auslegungen noch Ergänzungen zum Vertrag notwendig werden, erstreckt sich die Bevollmächtigung auch auf diese Ergänzungen des Vertrages.

 

Durchführungsvertrag

zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan / Vorhaben- und Erschließungsplan “Solarpark Rövershagen“ auf dem Flurstück 10/8 in Purkshof/ Rövershagen

 

 

zwischen

 

der Gemeinde Rövershagen

Vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Dr. Verena Schöne

sowie Helmut Jonas , 1. Stellv. Bürgermeister

 

- nachfolgend „Gemeinde“ genannt -

 

 

und

 

 

der EnBW Solar GmbH,
vertreten durch Hartwig Dieterich sowie Thorsten Jörß

- nachfolgend Vorhabenträger, (VT), genannt –

 

- gemeinsam nachfolgend Vertragsparteien genannt -

 

 

 

 

Präambel

 

Die EnBW Solar GmbH beabsichtigt, auf der Fläche des Flurstückes 10/8 der Flur 1 Gemarkung Purkshof  in Rövershagen eine Photovoltaikfreiflächenanlage zu errichten.

 

Die Photovoltaikanlage (nachfolgend „Vorhaben“ genannt) soll innerhalb des durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12 „Solarpark Purkshof“ festgesetzten Sondergebietes SO aufgestellt werden. Der erzeugte Strom wird in das Netz des örtlichen Netzbetreibers eingespeist. Die Einspeisemodalitäten und der genaue Einspeiseort werden mit dem Netzbetreiber festgelegt.

 

Das zur Bebauung vorgesehene Flurstück liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Für die Bebauung ist deshalb die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der gleichzeitigen 5. Änderung des Flächennutzungsplans notwendig. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll in Verbindung mit der Flächennutzungsplanänderung die planungsrechtliche Grundlage des Vorhabens bilden.

 

Die Gemeinde hat die entsprechenden Verfahren eingeleitet.

§1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan  Nr.12  „Solarpark Rövershagen“ einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan und die Erschließung des Grundstückes im Satzungsgebiet für die Durchführung des Vorhabens.

 

(2) Das Vertragsgebiet umfasst die Flächen des Flurstückes 10/8 auf der Gemarkung Purkshof, wie im Plan Anlage 1 dargestellt.

 

(3) Über Grundstücksnutzungsverträge mit den Grundstückseigentümern hält der VT die Nutzungsrechte an den genannten Flächen für das Bauvorhaben, die Zufahrt und die Sicherung des Netzanschlusses. Die Sicherung der grundbuchrechtlichen Eintragung eines Erstellungs- Betriebs- und Nutzungsrechtes (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) auf dem Grundstück ist Bestandteil des Grundstücknutzungsvertrages zwischen dem VT und dem Grundstückseigentümer.

Der Grundstücksnutzungsvertrag ist Grundlage zur Umsetzung des Vorhabens und deshalb als Anlage 1 Bestandteil des  Durchführungsvertrages

§ 2 Vertragsbestandteile

Bestandteile des Vertrages sind:

Anlage 1: Grundstücksnutzungsvertrag zwischen dem VT und dem Eigentümer des Flurstückes 10/8 der Flur 1 Gemarkung Purkshof.

Anlage 2: Darstellung des Vertragsgebietes

Anlage 3: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Rövershagen“, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen mit Begründung - Stand Satzungsbeschluss 2018 (zur Beschlussfassung liegt Ihnen der derzeitige Entwurf, Stand Nov. 2017 vor)

§ 3 Beschreibung des Vorhabens

Das Vorhaben umfasst die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage auf einer Gesamtfläche von ca. 18 ha mit einer Leistung von bis zu 8,5 MWp. Die Anlage besteht aus den Komponenten Solarmodule, Aufständerung, Nebenanlagen wie Mess- und Schaltanlagen, Wechselrichter, Trafostation sowie ober- und unterirdisch verlegter Kabel. Die Fläche wird von bestehender Mauer umschlossen.  Es werden Begrünungsmaßnahmen entsprechend den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vorgenommen.

§ 4 Durchführungsverpflichtung

(1) Der VT verpflichtet sich spätestens 3 Monate nach dem Eintreten der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die Genehmigungsfreistellung bei der zuständigen Behörde, Amt Rostocker Heide, einzureichen und alles zu unternehmen, um die Bearbeitungszeit nicht zu verlängern.

Der VT verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens, das heißt zur technischen Fertigstellung, innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Genehmigungsfreistellung oder (wenn die Gemeinde von Ihren Recht nach § 62 LBauO M-V gebraucht macht und den Antrag zur Genehmigung nach § 63 an die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock weiterleitet) nach Erteilung der Baugenehmigung, nach den Regeln dieses Vertrages.

Dieser Vertrag endet automatisch, wenn innerhalb von 36 Monaten nach Rechtswirksamkeit der Satzung kein Baurecht für die Errichtung des Vorhabens erteilt wird.

(2) Die Gemeinde stimmt auf Antrag einer Fristverlängerung zur technischen Fertigstellung gem. Abs. 1 schriftlich zu, wenn die Frist aus Gründen, die der VT nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann, z.B. bei von ihm nicht zu vertretenden Verzögerungen im Bauverlauf.  Der Antrag ist zu begründen und die Verlängerungsfrist zu definieren.

(3) Der VT verpflichtet sich, die gesamten Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet, wie im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und in weiteren Bestimmung dieses Vertrages festgelegt, durchzuführen.

§ 5 Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft

(1) Die innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplans festgesetzten kompensationsmindernden Maßnahmen sind durch den VT in der auf die Inbetriebnahme der Photovoltaik-Freiflächenanlage folgenden Pflanzperiode  zu erbringen. 

(2) Der durch das geplante Vorhaben notwendigen Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft, der nicht innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausgeglichen werden kann, ist durch den VT in Form einer Abbuchung der erforderlichen Flächenäquivalente von einem bei der unteren Naturschutzbehörde geführten Ökokonto in der Landschaftszone „Ostseeküstenland“ gem. den Regelungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu erbringen.

Zum Satzungsbeschluss ist durch den VT eine Abbuchungsbestätigung über die Höhe des Ausgleichsdefizites vorzulegen. Die Gemeinde wird den Satzungsbeschluss nur nach Vorlage der Abbuchungsbestätigung fassen.

Das Abbuchungszertifikat ist mit Einreichen des 1.Antrages auf Genehmigungsfreistellung vorzulegen.

§ 6 Rückbauverpflichtung

(1) Die Photovoltaik-Freiflächenanlage zur Nutzung der Sonnenenergie ist bis zur Beendigung des zulässigen Betriebes zulässig.

Nach Beendigung des zulässigen Betriebes, hat der VT auf seine Kosten alle baulichen Anlagen einschließlich der Einzäunung abzubauen und zu entsorgen. Der Rückbau beinhaltet alle mit der Photovoltaiknutzung in Zusammenhang stehenden und errichteten Anlagen durch den Vorhabenträger z.B. den Abbau der Modulgestelle und Module sowie der Rammpfosten vollständig unter Geländeoberkante sowie aller Erschließungsanlagen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der zulässigen Nutzung.

Gleiches gilt bei endgültiger Beendigung der Nutzung durch den VT vor Beendigung des zulässigen Betriebes.

(2) Der VT verpflichtet sich, mit dem im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Rückbau unmittelbar nach Beendigung des geordneten Betriebes der Photovoltaik-Freiflächenanlage zu beginnen.

§ 7 Kostenübernahme

(1) Der VT verpflichtet sich zur Tragung aller Kosten, die für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, für den damit verbundenen Vorhaben- und Erschließungsplan und die Änderung des Flächennutzungsplans anfallen. Die Kostenersatzpflicht besteht unabhängig vom Ausgang des Bauleitverfahrens. Zusätzlich trägt der VT die Kosten für die Ausführung, Unterhaltung und Rückbau der Erschließungsanlagen.

(2) Sollten durch das Vorhaben Sicherungsarbeiten, Verlegungen von Leitungen oder Anpassungsarbeiten an öffentliche Flächen erforderlich werden, werden deren Kosten durch den VT getragen. 

(3) Der VT verpflichtet sich, Schäden an Straßen und Wegen, die für den Bau, die Nutzung oder den Rückbau der Anlage genutzt und nachweislich beschädigt wurden, zu beheben. Der VT wird gemeinsam mit einem Vertreter der Gemeinde im Vorfeld eine Bestandsaufnahme der betroffenen Straßen und Wegen durchführen.

§ 8 Bindung an den Vorhabenplan

Der VT verpflichtet sich, die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanen „Solarpark Rövershagen“ bei der Umsetzung des Vorhabens einzuhalten.

§ 9 Haftungsausschluss/Rechtsnachfolge

(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Gemeinde keine Verpflichtung zur Aufstellung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Eine Haftung der Gemeinde für etwaige Aufwendungen des VT, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der Satzung tätigt, ist ausgeschlossen.

(2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung können Ansprüche gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, das sich die Nichtigkeit der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt.

 

(3) Etwaige Entschädigungsansprüche des Grundstückseigentümers gegen die Gemeinde nach den §§ 40 – 44 BauGB die durch Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans begründet sind, werden vom Vorhabenträger übernommen.

 

(4) Der VT ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen. Zur rechtswirksamen Übertragung der Vertragsrechte und Pflichten bedarf es der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gefährdet ist. Der VT verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen seinem Rechtsnachfolger zur Weitergabe  aufzuerlegen. Sobald der Rechtsnachfolger vollumfänglich in diesen städtebaulichen Vertrag eingetreten ist, ist der VT aus der Haftung gegenüber der Gemeinde entlassen.

§ 10 Rücktrittsrecht/Aufhebung des Durchführungsvertrages

(1) Der VT ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung von diesem Durchführungsvertrag zurückzutreten, wenn der Nachweis vom VT erbracht ist, dass Änderungen der rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, z.B. der Einspeisevergütung nach dem EEG, den Betrieb der Anlage für den VT unwirtschaftlich machen.

 

(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Satzung nicht deshalb aufgehoben werden darf, weil das Vorhaben von einer Gesellschaft durchgeführt wird, an der die EnBW Energie Baden-Württemberg AG oder ein von ihr mehrheitlich gehaltenes Unternehmen die gesellschaftsrechtliche Mehrheit hat.

 

(3) Das Rücktrittsrecht gilt nur in Verbindung mit § 6 der Durchführungsvertrags.

§11 Beiderseitige Verpflichtungen

(1) Den Vertragsparteien obliegt die Verpflichtung zur gegenseitigen Information und sonstigen vertragsdienlichen Unterstützung. Von wesentlichen Ereignissen haben sich die Vertragsparteien jeweils zu unterrichten.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Vertragsänderungen oder –ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.

§ 13 Wirksamwerden

Der Vertrag wird erst mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans rechtswirksam.

Sofern eine Baureife nach § 33 BauGB erteilt wird, verpflichtet sich der VT, unabhängig vom Zeitpunkt der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes den Inhalt dieses Vertrages vor dessen Rechtswirksamkeit verbindlich anzuerkennen.

 

Rövershagen,

für die Gemeinde

 

 

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Dr. Verena Schöne   Helmut Jonas

Bürgermeister         1. Stellv. Bürgermeister

 

Stuttgart,

für den Vorhabenträger

 

 

……………………………………… ………………………………………

Hartwig Dieterich     Thorsten Jörß

EnBW Solar GmbH          

 

 

Anlagen 1 – 4 gem. § 2