Sitzung: 22.11.2017 Amtsausschuss
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss 1 :
Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide
beschließt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes
Rostocker Heide auf Veranlassung des Arbeitgebers auf Kosten des Amtes
qualifiziert werden, um die ständige Fortentwicklung des fachlichen,
methodischen und sozialen Wissens im Rahmen des eigenen Aufgabengebietes
nachvollziehen zu können.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche Anzahl der GV: 12
davon anwesend: 9
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen:
0
und
Beschluss 2:
Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide
beschließt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Fort- und
Weiterbildungen, die zum Erwerb zusätzlicher Qualifikation für andere oder
höherwertige Arbeitsaufgaben dienen und im Interesse flexibler
Einsatzmöglichkeiten sind, grundsätzlich genehmigt werden.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche Anzahl der GV: 12
davon anwesend: 9
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen:
0
Beschluss 3:
Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide
beschließt, dass vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme eine Vereinbarung mit
den Beschäftigten abzuschließen ist, in der geregelt ist, dass
- die Kosten für die Qualifizierung sowie die Reisekosten vom Amt Rostocker
Heide übernommen werden,
- der Beschäftigte einen Eigenbetrag in Zeit zu erbringen hat, indem ein
entsprechendes Zeitguthaben gemäß manteltariflichen Bestimmungen gesammelt
wird,
- Der Eigenbedarf in Zeit kann auch dadurch erfolgen, dass die
Qualifizierungsmaßnahme außerhalb der individuellen Arbeitszeit erfolgt bzw. während
des tariflich geregelten Urlaubs (10 Tage).
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche Anzahl der GV: 12
davon anwesend: 9
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Beschluss 4:
Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide
beschließt, dass eine Rückzahlungsklausel in Form einer Nebenabrede (§ 2 TVÖD)
zu vereinbaren ist, die den Beschäftigten bei selbstverursachten vorzeitigem
Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zur anteiligen Rückzahlung der
Fortbildungskosten verpflichtet. Die Rückzahlungsklausel hat sich an den von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu orientieren und nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des
Einzelfalls
- Fortbildung bis 2 Monate à einjährige Bindung
- Fortbildung von 3 – 4 Monaten à zweijährige Bindung
- Fortbildung von 6 Monaten bis einem Jahr à bis 3 Jahre Bindung
- Fortbildung mehr als zwei Jahre à bis 5 Jahre Bindung
Abweichungen hiervon sind möglich.
Davon ausgeschlossen sind die Fälle des
Beschlusses 1.