Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt im Zusammenhang mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes 3.1 „Am Dorfpark“ den folgenden städtebaulichen Vertrag und bevollmächtigt den Bürgermeister und dessen Stellvertreter, den Vertrag nach dem Abwägungs- und Satzungsbeschluss zur 3. Änderung des B-Planes 3.1 zu unterzeichnen.

 

 

Städtebaulicher Vertrag

 

zwischen

 

der Gemeinde Mönchhagen

über Amt Rostocker Heide

Eichenallee 20 in 18182 Gelbensande,

vertreten durch den Bürgermeister Herrn Karl-Friedrich Peters und dessen 1. Stellvertreter Frau Britta Baltrusch

                                                                        - nachstehend ”Gemeinde Mönchhagen” genannt -

 

und

 

der  Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus Herrn Ulf Degenhardt, Herrn Dirk Manthey, Frau Manuela Seul und Herrn Karsten Seul,

diese vertreten durch Herrn Karsten Seul, Büdnerei 8 in 18059 Rostock

 

                                                                        - nachstehend ”Erschließungsträger” genannt -

 

 

über die Herstellung von Erschließungsanlagen (Verzögerungsspur), das Umverlegen des Radweges im Bereich der Verzögerungsspur inkl. des erforderlichen Grunderwerbs und der Realisierung einer Ausgleichsmaßnahme

 

 

Präambel

 

Die Gemeinde Mönchhagen hat auf Antrag des Erschließungsträgers die 3.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3.1 für das Misch- und Gewerbegebiet „Dorfpark“ der Gemeinde Mönchhagen für den Teilbereich des ausgewiesenen Gewerbegebietes eingeleitet.

Gegenstand und Ziel des Änderungsverfahrens ist die Errichtung einer Tankstelle auf einer Teilfläche des Flurstückes 61/30 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen.

U.a. ist die Anfahrt der Tankstelle über eine Verzögerungsspur, rechts in Fahrtrichtung Rostock  von der Bundesstraße B 105 abbiegend, sowie die Anpassung der Baugrenzen an das konkrete Bauvorhaben sowie die Festsetzung des Ausgleiches der notwendigen Eingriffsregelung Inhalt der Planänderung.

Der vorliegende Städtebauliche Vertrag regelt die Herstellung der Erschließungsanlagen, die damit verbundene Umverlegung des bundesstraßenbegleitenden Radweges sowie den dafür notwendigen Grunderwerb durch den Erschließungsträger, die Sicherstellung der Bereitstellung von Löschwasser des Objekt- und Grundschutzes, Errichtung eines bepflanzten Walls als Ausgleichmaßnahme sowie die darüber hinaus notwendigen externen zu erbringenden Ausgleichsmaßnahmen.

 

§ 1

Gegenstand des Vertrages

 

(1) Die Gemeinde Mönchhagen überträgt nach § 11 i.V.m. § 124 Baugesetzbuch (BauGB) den Neubau einer Ausschleusungs- bzw. Verzögerungsspur von der Bundesstraße B 105 entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 3.1. Am Dorfpark in der Fassung der 3. Änderung in nachstehendem Umfang auf den Erschließungsträger. Der Umfang der Maßnahme ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügtem Lageplan - Anlage 1 -.

 

(2) Für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließung ist der rechtsverbindliche Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 3.1 in der Fassung der 3. Änderung maßgebend.

 

(3) Die Gemeinde Mönchhagen verpflichtet sich, die zur Herstellung der Erschließungsanlagen notwendigen Teilflächen aus dem Flurstück 61/60 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen an den Erschließungsträger zu veräußern. Umgekehrt verpflichtet sich der Erschließungsträger diese Flächen von der Gemeinde Mönchhagen zu erwerben. Alle mit dem Erwerb verbundenen Kosten inkl. Vermessung trägt der Erschließungsträger. Die Herstellung der Erschließungsanlagen erfolgt gem. § 2 dieses Vertrages.

 

(4) Der Grunderwerb erfolgt nach dem Vorliegen des Satzungsbeschlusses und Vor-In-Kraftsetzung des Bebauungsplanes und wird zwischen Erschließungsträger und Gemeinde gesondert geregelt. Die Gemeinde Mönchhagen wird 5 (fünf) Werktage nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages den Bebauungsplan in Kraft setzen (unter Berücksichtigung der Hauptsatzung der Gemeinde Mönchhagen).

 

(5) Der Erschließungsträger verpflichtet sich die Erschließungsanlagen gemäß § 2 dieses Vertrages, unabhängig von der tatsächlichen Bebauung der Teilfläche des Flurstückes 61/30 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen, herzustellen.

 

 

§ 2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

 

Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst die Herstellung einer Abbiegespur einschließlich:

- Fahrbahn;

- der Straßenentwässerung;

- Straßenbeleuchtung;

- Straßenbegleitgrün;

- Gehweg;

- die Aufstellung aller erforderlichen Verkehrszeichen, Hinweis-/ Straßennamensschilder sowie der    Straßenmarkierung;

- die Umverlegung des bestehenden Radweges in Abstimmung mit dem Straßenbauamt   nach Maßgabe der von der Gemeinde Mönchhagen sowie mit dem Straßenbauamt abgestimmte   und genehmigten Ausbauplanung; sowie

- die Herstellung eines Erdwalls nordwestlich des Plangebietes, dessen Bepflanzung und   dauerhafter Pflege; im Falle einer Verfügung des Grundstückes (Eigentümerübertragung, Bestellung eines Erbbaurechts) verpflichtet sich der Erschließungsträger die Verpflichtung auf den neuen Verfügungsberechtigten zu übertragen

- die erschließungsbedingten Ausgleichsmaßnahmen auf dem vorgenannten Erdwall und für die   nicht im Plangebiet zu erbringenden Ausgleichsmaßnahmen, durch den Erwerb von Kompensationsflächenäquivalenten; (Der Erwerb ist vor Inkraftsetzung der 3. Änderung durch  Vorlage des Zertifikats nachzuweisen.);

- die Einzäunung des Tankstellengeländes im rückwärtigen Bereich in Richtung der

  angrenzenden Grünausgleichsflächen

- die Sicherung der Löschwasserversorgung für den Objektschutz selbst sowie für die Differenz zwischen tatsächlich notwendiger Leistung des Grundschutzes von 96 m³/h und die durch die Gemeinde tatsächlich zur Verfügung gestellten Leistung von 24 m³/h über einen Zeitraum von 2 Stunden. Die Löschwasserentnahmevorrichtung hat außerhalb des Gefahrenbereiches zu erfolgen und ist mit der Gemeinde und der ortsansässigen Feuerwehr abzustimmen.

 

 

(1) Der Erschließungsträger hat die notwendigen bau- und wasserbehördlichen sowie sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und der Gemeinde Mönchhagen vorzulegen.

 

(2) Notwendige Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sind durch den Erschließungsträger öffentlich-rechtlich (Baulast) zu dessen Lasten abzusichern.

 

 

§ 3

Planung, Vergabe und Bauleitung

 

(1)     Der Erschließungsträger legt der Gemeinde Mönchhagen die Vorplanung zur Ausführungsplanung zu den in § 2 genannten Erschließungsanlagen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Baubeginn zur Genehmigung vor. Die Abstimmung mit dem Straßenbauamt ist zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt.

 

(2)     Mit der Planung, Bauleitung und Abrechnung der Erschließungsanlagen beauftragt der Erschließungsträger ein nachweislich leistungsfähiges externes Ingenieurbüro, dass die Gewähr für die technisch beste und wirtschaftlichste Abwicklung der Baumaßnahme bietet. Die Auswahl des Büros sowie der Abschluss des Ingenieurvertrages zwischen Erschließungsträger und Ingenieurbüro erfolgt im Einvernehmen mit der Gemeinde Mönchhagen.

 

(3)   Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die Bauleistungen auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und den anerkannten Regeln der Technik ausführen zu lassen.

 

(3)     Die erforderlichen Vermessungsarbeiten werden einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Auflage in Auftrag gegeben, alle Arbeiten mit der Gemeinde Mönchhagen abzustimmen.

 

 

§ 4

Baudurchführung

 

(1) Der Erschließungsträger hat durch Abstimmung mit Versorgungs- und sonstigen Leitungsträgern sicherzustellen, dass die Versorgungseinrichtungen (z.B. Kabel für Telefon- und Antennenanschluss, Strom-, Gas-, Wasserleitungen) so rechtzeitig und in einem Umfang in die Verkehrsflächen verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagen ausgeschlossen wird.

 

(2) Der Baubeginn und der Beginn der Bepflanzungsarbeiten sind der Gemeinde Mönchhagen drei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die Gemeinde Mönchhagen oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, jederzeit die vertragsgemäße Durchführung der Erschließungsarbeiten zu kontrollieren und, soweit für die ordnungsgemäße Durchführung der Erschließungsarbeiten erforderlich, Anordnungen auf der Baustelle zu erteilen sowie an den Baubesprechungen teilzunehmen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, festgestellte Vertragswidrigkeiten unverzüglich zu beseitigen. Abweichungen von den genehmigten Plänen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Mönchhagen.

 

(3) Nach endgültiger Herstellung der Straßenoberflächen ist eine Spülung der Schmutz- und Regenwasserkanalisation durch eine Fachfirma auf Kosten des Erschließungsträgers zu veranlassen

 

 

§ 5

Haftung und Verkehrssicherung

 

(1) Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der Erschließungsträger im gesamten Baustellenbereich die Verkehrssicherungspflicht.

 

(2) Der Erschließungsträger stellt die Gemeinde Mönchhagen insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

 

 

§ 6

Fertigstellung der Anlagen

 

(1)    Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen nach Maßgabe des Bebauungsplanes und der diesem Vertrag als Anlage beigefügten Pläne mit den dargestellten Straßenflächen bis zum 31.12.2019 unmittelbar nach Inkraftsetzung des Bebauungsplanes und vor Einreichung der Baugenehmigung herzustellen.

 

 

(2)   Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft, so ist die Gemeinde Mönchhagen berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf der Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Gemeinde Mönchhagen berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers ausführen zu lassen, in bestehende Werkverträge einzutreten oder von diesem Vertrag zurückzutreten. Die dafür durch den Erschließungsträger zu hinterlegenden Sicherheitsleistungen sind in § 8 geregelt.

 

 

§ 7

Gewährleistung und Abnahme

 

(1) Die Gewährleistung einschließlich aller Bepflanzungsmaßnahmen richtet sich nach den Regeln der VOB. Es wird abweichend von § 13 VOB, Teil B jedoch gemäß § 634 a I Nr. 2 BGB eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart.

 

(2) Der Erschließungsträger zeigt der Gemeinde Mönchhagen die vertragsgemäße Herstellung der Erschließungsanlagen schriftlich an. Die Bepflanzungsmaßnahmen sind von der Gemeinde Mönchhagen und dem Erschließungsträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von zwei Monaten, vom Tage der gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Im Falle des Verzuges ist die Gemeinde Mönchhagen berechtigt, die Mängel auf Kosten des Erschließungsträgers beseitigen zu lassen. Wird die Abnahme wegen wesentlicher Mängel abgelehnt, kann für jede weitere Abnahme ein Entgelt von 250,- € dem Erschließungsträger in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch, wenn der Erschließungsträger beim Abnahmetermin nicht erscheint.

 

(3) Vier Wochen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist für die Pflanzarbeiten wird der Erschließungsträger die Gemeinde Mönchhagen, die bauausführenden Unternehmen sowie das Ingenieurbüro zur Gewährleistungsabnahme einladen.

 

(4) Für Schäden, die durch den Baustellenverkehr im Zusammenhang mit den geplanten Bauvorhaben an baulichen Anlagen an und auf Grundstücken Dritter oder an Grundstücken Dritter selbst hervorgerufen werden, haftet der Erschließungsträger neben den Verursachern bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit.

 

 

§ 8

Sicherheitsleistungen

 

(1) Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Erschließungsträger ergebenden Verpflichtungen leistet er Sicherheit in Höhe der gesamten Bauausführungskosten nach dem Ergebnis der Kostenberechnung nebst Ingenieurleistungen durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines namhaften deutschen Kreditinstitutes bzw. einer Versicherungsgesellschaft. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Bürgschaftsurkunde über den Betrag vorgelegt wird, der der Summe des Ergebnisses der Kostenberechnung des beauftragten Ingenieurbüros sowie der Auftragssumme für die Ingenieurleistungen entspricht. Die Bürgschaft wird durch die Gemeinde Mönchhagen entsprechend dem Baufortschritt in Teilbeträgen freigegeben.

 

(2) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Erschließungsträgers ist die Gemeinde Mönchhagen berechtigt, noch offenstehende Forderungen Dritter gegen den Erschließungsträger für Leistungen aus diesem Vertrag aus der Bürgschaft zu befriedigen.

 

(3) Nach Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnungen mit Anlagen ist für die Dauer der Gewährleistungsfrist für die Pflanzarbeiten eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% der Kosten vorzulegen. Nach deren Eingang wird die verbliebene Vertragserfüllungsbürgschaft freigegeben.

 

(4) Der Erschließungsträger haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.

 

 

§ 9

Kostenregelung

 

(1) Der Erschließungsträger trägt uneingeschränkt die Kosten der Erschließungsleistungen aus diesem Vertrag sowie die Vermessungs- und Vermarkungskosten und die Kosten der Projektierung einschließlich aller Nebenkosten. Diese Kosten beinhalten alle mit dem in diesem Vertrag verbundenen und sich daraus ergebenden Leistungen.

 

(2) Der Erschließungsträger trägt weiterhin die gesamten Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung.

 

 

§ 10

Bestandteile des Vertrages

 

Bestandteile dieses Vertrages sind:

 

a)    Ausbaupläne mit den Umfang der Baumaßnahme (Anlage 1 bis 3),

b)   Lageplan für Ersatzpflanzungen (Anlage 4)

c)    Übersichtsplan zu § 2 Abs. 3 (Kennzeichnung des Bereiches, für den ein Bepflanzungsplan vorzulegen) (Anlage 4)

d)   Lageplan zu der für die Erschließungsanlage benötigten Fläche im Eigentum der Gemeinde Mönchhagen (Anlage 5)

 

 

§ 11

Schlussbestimmungen

 

(1) Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit zumindest der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Die Gemeinde Mönchhagen und der Erschließungsträger erhalten je eine Ausfertigung des Vertrages.

 

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.

 

(3) Der Vertrag wird vor Satzungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3.1 „Am Dorfpark“ durch die Gemeinde Mönchhagen beschlossen und vor Herstellung der Rechtskraft des Bebauungplanes von beiden Parteien unterzeichnet.

 

 

 

Mönchhagen, den                                                                                  Rostock, den

 

 

 

_______________________________                     _______________________

Karl-Friedrich Peters     Britta Baltrusch                        .…….

Bürgermeister                1. Stellv. Bürgermeister        Erschließungsträger

 

 

 

 

ANLAGEN:

 

Anlage 1: Lageplan Straßenbau

Anlage 2: Regelquerschnitt

Anlage 3: Verkehrsbeschilderung

Anlage 4: Lageplan für Ersatzpflanzungen