Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 4, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die Voranfrage: Ist die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Flurstück 33/1 der Flur 6 Gemarkung Gelbensande bauplanungsrechtlich zulässig? aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB ab.

Das Vorhaben liegt gem. dem Flächennutzungsplan der Gemeinde in einer ausgewiesenen Wohnbaufläche, die mit Nutzungsbeschränkungen oder Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes umgrenzt ist.

Das Vorhaben erweitert die vorhandene Bebauung in den unbeplanten Außenbereich hinein. Es zieht eine  Entstehung einer Splittersiedlung nach sich und wird den Umwelteinwirkungen des Straßenverkehrs und der Bahntrasse ungeschützt ausgesetzt werden.

Eine Zustimmung würde außerdem Vorbildwirkung entfalten, welches im Ergebnis eine ungewollte ungeordnete städtebauliche Entwicklung entlang der Bundesstraße nach sich ziehen würde.