Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide beschließt die Korrektur der                         

1. Nachtragshaushaltssatzung 2017 – Punkt 2d -  des Amtes Rostocker Heide laut Anlage.

 

1. Nachtragshaushaltssatzung des Amtes Rostocker Heide

für das Haushaltsjahr 2017

 

 

Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Rostocker Heide vom 24.05.2017 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird

 

 

gegen

über

bisher

EUR

erhöht

um

EUR

vermindert

um

EUR

nunmehr

auf

EUR

1. im Ergebnishaushalt

 

 

 

 

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

1.731.900

136.200

0

1.868.100

    der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen

    auf

1.731.900

83.200

0

1815.100

    der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen

    auf

0

53.000

0

53.000

 

 

 

 

 

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

0

0

0

    der Gesamtbetrag der außerordentlichen

    Aufwendungen  auf

0

0

0

0

   der Saldo der außerordentlichen Erträge und

   Aufwendungen  auf

0

0

0

0

 

 

 

 

 

c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen

    auf

0

53.000

0

53.000

    die Einstellung in Rücklagen auf

0

0

0

0

    die Entnahmen aus Rücklagen auf

0

0

0

0

    das Jahresergebnis nach Veränderung der

    Rücklagen auf

0

53.000

0

53.000

 

 

 

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

 

 

 

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

1.729.100

136.200

0

1.865.300

    die ordentlichen Auszahlungen auf

1.646.600

83.200

0

1.729.800

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

82.500

53.000

0

135.500

 

 

 

 

 

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

0

0

0

    der außerordentlichen Auszahlungen auf

0

0

0

0

    der Saldo der außerordentlichen Ein- und

    Auszahlungen auf

0

0

0

0

 

 

 

 

 

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0

0

0

0

    die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

100.500

104.600

0

205.100

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

    Investitionstätigkeit  auf

-100.500

-104.600

0

-205.100

 

 

 

 

 

d) der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

   (Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur

    Sicherung  der Zahlungsfähigkeit)

-18.000

-185.700

0

-203.700

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden von 173.100 € auf 186.500 € festgesetzt.

 

§ 5 Wertgrenzen für Investitionen

 

Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.000 € netto festgesetzt.

 

§ 6 Amtsumlage

 

Die Amtsumlage wird von 11,4555 v. H. auf 11,4555 v. H. festgesetzt.

 

Die zusätzliche Amtsumlage (Gemeinden Bentwisch, Blankenhagen und Rövershagen) für die Zins- und Tilgungsleistungen des Kredites zum Neubau des Verwaltungsgebäudes wird auf 136.263,40 festgesetzt.

 

§ 7 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt bisher 23,7625 Vollzeitäquivalente (VzÄ) und nunmehr 23,7625 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8 Eigenkapital

 

 

bisher

EUR

nunmehr

EUR

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug

469.946

469.354

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt

498.646

469.534

und zum 31.12. des Haushaltsjahres 2016

498.646

522.354

 

§ 9 Unechte Deckungsfähigkeit

 

1. Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen in diesen Teilhaushalten. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen.

 

2. Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.

 

3. Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen in diesen Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der Personalauszahlungen.

 

§ 10 Echte Deckungsfähigkeit

 

Die Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen sind in allen Teilhaushalben untereinander, aber nicht mit anderen Aufwandspositionen deckungsfähig.

 

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am  erteilt.

 

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Gelbensande, 24.05.2017                                             Bodo Kaatz

                                                                                  Amtsvorsteher