Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt die Ehrenordnung zur Verleihung und Beendigung der Ehrenbürgerschaft  und der Eintragung in das Ehrenbuch der Gemeinde Mönchhagen wie folgt:

 

Ehrenordnung der Gemeinde Mönchhagen zur Verleihung und Beendigung der Ehrenbürgerschaft  und der Eintragung in das Ehrenbuch der Gemeinde

Auf der Grundlage des § 2  der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 11.09.2017 folgende Ordnung zur Ehrenbürgerschaft für die Gemeinde Mönchhagen erlassen:

§ 1 Verleihung der Ehrenbürgerschaft

1.    Die Gemeinde Mönchhagen verleiht die Ehrung an Personen, die sich in besonderem Maße auf künstlerischem, wissenschaftlichem, politischem, kulturellem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiet hohe Verdienste erworben und dadurch das Ansehen der Gemeinde und ihrer Bürger gefördert haben.

2.    Die Verdienste zur Verleihung der Ehrenbürgerschaft sollen insgesamt eine komplexe Ausrichtung haben und Anerkennung im Sinne eines großen Gesamtengagements für das Gemeinwohl im Ort bewirken.

3.    Die Eintragung in das Ehrenbuch kann für hervorragende Leistungen auf einem der vorgenannten Gebiete bewirkt werden.

4.    Die Ehrung kann nur an natürliche Personen verliehen werden. Die Verleihung muss nicht zu Lebzeiten erfolgen. Die zu ehrende Persönlichkeit muss nicht Bürger der Gemeinde Mönchhagen sein.

5.    Dem Ehrenbürger stehen außer dem Recht, sich als Ehrenbürger bezeichnen zu dürfen und zu besonderen öffentlichen Anlässen eingeladen zu werden, keine weiteren Rechte zu.

6.    Die Zahl der Ehrenbürger ist begrenzt auf fünf lebende Personen.

§ 2
Verfahren zur Verleihung der Ehrung

1.    Vorschläge zur Verleihung der Ehrung können beim Bürgermeister in
schriftlicher Form mit hinreichender Begründung eingebracht werden. Dazu sind natürliche und juristische Personen aus der Gemeinde Mönchhagen und von außerhalb berechtigt.

2.    Der Gemeindevertretung berät über die Vorschläge und bereitet die Entscheidung vor.

3.    Die Gemeindevertretung entscheidet über die Verleihung der Ehrung.

Die Gemeindevertretung entscheidet mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigen

Mitglieder der Gemeindevertreter, ob dem Vorschlag stattgegeben wird.

4.         Die Ehrenbürgerschaft wird in feierlicher Form in einer öffentlichen Sitzung oder in einer anderen geeigneten öffentlichen Veranstaltung der Gemeinde Mönchhagen verliehen. Dem zu Ehrenden wird hierüber eine Ehrenbürgerurkunde ausgehändigt, die vom Bürgermeister unterzeichnet

5.         und mit dem Siegel der Gemeinde Mönchhagen versehen ist.
5. Abs. 4 trifft nicht zu, wenn die Ehrung postum verliehen wird.

 

§ 3
Beendigung der Ehrung

Strafbare Handlungen sowie schwerwiegende Verstöße gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit führen zur Aberkennung der Ehrung.

§ 4
Verfahren zur Aberkennung der Ehrung

1.         Forderungen zur Aberkennung der Ehrung können beim Bürgermeister in schriftlicher Form mit hinreichender Begründung eingebracht werden. Dazu sind natürliche und juristische Personen aus der Gemeinde Mönchhagen und von außerhalb berechtigt.

2.         Die vorgesehene Aberkennung wird nach Beratung öffentlich bekannt gemacht.

Meinungsäußerungen werden vom Bürgermeister entgegengenommen.

3.         Der Bürgermeister prüft die Forderung und unterbreitet der Gemeindevertretung einen Entscheidungsvorschlag.

4.         Vor der Entscheidung über die Aberkennung der Ehrung ist dem Geehrten die Gelegenheit der Anhörung zu geben.

5.         Die Gemeindevertretung berät und entscheidet durch Beschluss der Gemeindevertretung mit einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigen Mitglieder der Gemeindevertreter über die Aberkennung.    

6.         Der Bürgermeister teilt die Entscheidung der betreffenden Person schriftlich mit.

7.         Abs. 4 und 6 treffen nicht zu, wenn der Geehrte verstorben ist.

 

§ 5

Archivierung

Alle Unterlagen über Verfahren der Verleihung oder Aberkennung der Ehrung sind dauerhaft zu archivieren.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Ehrenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Mönchhagen, den 11.09.2017

Peters
Bürgermeister