Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt im Rahmen der Zweiten Anhörung zur Fortschreibung des Kapitels Wohnentwicklung im Stadt-Umland-Entwicklungsrahmen (SUR-ER) folgende Stellungnahme abzugeben.

 

Die Gemeinde Rövershagen schlägt folgenden Wortlaut zur Fortschreibung vor. Änderungen oder Ergänzungen sind kursiv/fett geschrieben.

Leitlinie 1

1.1 Die Sicherung der gemeindlichen Wohnbauentwicklung erfolgt über die Festsetzungen eines Entwicklungskontingents „Grundbedarf“ für alle Umland-Gemeinden des SUR Rostock in Höhe von 1,5 Wohneinheiten je 1.000 Einwohner und Jahr im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2022. Gemeindebezogen wird das realisierbare Kontingent für den Zeitraum von 5 Jahren ausgehend von den Einwohnerzahlen von 12/2015 ermittelt. In der Summe können ca. 590 Wohneinheiten entwickelt werden. Der Bedarf ist im Rahmen der konkreten Planverfahren zu begründen. Bauleitpläne, die am Stichtag (01.01.2018) die landesplanerische Zustimmung im Sinne § 17 Landesplanungsgesetz erhalten haben, fallen nicht mehr unter diese Regelung.

 

1.2. Geeignete Standorte (Siedlungsschwerpunkte) für eine über den Grundbedarf hinausgehende Wohnbauentwicklung sind die Ortslagen Bentwisch, Broderstorf, Dummerstorf, Kavelstorf, Kritzmow, Lambrechtshagen, Sievershagen, Roggentin und Rövershagen. In diesen Ortslagen kann ein Entwicklungskontingent „Privilegierung“ realisiert werden, welches in der Summe für den Zeitraum 2018 bis 2022 auf ca. 310 Wohneinheiten festgelegt wird. Das Kontingent wird im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden von 12/2015 auf die Ortslagen verteilt.

Die Verteilung erfolgt gem. der Tabelle 2, Anlage 1 der Anhörung zur 2. Fortschreibung zum SUR-ER (Juli 2017)

 

1.3 Kommunale Planungsabsichten werden, wenn sie die Entwicklungskontingente Grundbedarf und Privilegierung überschreiten  jeweils im Einzelfall bewertet und bei Bedarf mit den betroffenen Kommunen, der Hansestadt Rostock sowie dem Landkreis abgestimmt und bewertet. In begründetet Fällen kann von den in den Leitlinien .1.1. und 1.2. sowie in Tabelle 2 dargestellten Richtwerte abgewichen werden. Die zugelassenen Abweichungen sollten sich in der Summe für den Zeitraum 2017 bis 2025 an einer Zahl von 100 Wohneinheiten orientieren.

 

1.4 Bebauungspläne für Wohnbauprojekte im Stadt-Umland-Raum inkl. Kernstadt sollen aus FNP entwickelt werden, die in der Regel nicht älter als 15 Jahre sind.

Nach Abschluss einer Planung ist der endgültige Plan dem Amt für Raumordnung und Landesplanung zur Kenntnis zu geben, so dass eine abschließende Eintragung im Raumordnungskataster und eine Berücksichtigung im Rahmen der Raumbeobachtung erfolgen können. Es ist ausreichend, wenn die Unterlagen (Karten und Erläuterungen) als Datei auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden.

 

 

Leitlinie 3

Bleibt unverändert bestehen.

 

Aufnahme Leitlinie 6

Entfällt – geregelt unter Leitlinie 1.4

 

 

Aufnahme Leitlinie 7 (Zahl ist anzupassen)

Im Rahmen von Verfahren zur Aufstellung von FNP sowie von Bebauungsplänen für die Wohnbauprojekte in den Umlandgemeinden die keine Nachbargemeinde zur HRO sind, ist die  HRO zu beteiligen. Das Abwägungsergebnis ist anschließend mitzuteilen.

 

Aufnahme Leitlinie 8

Entfällt, geregelt unter 1.4

 

Neuaufnahme einer Leitlinie

1. Die Hansestadt Rostock hat bis zum Jahr 2022 die planerischen Voraussetzungen zur Ausweisung von Wohngebieten zur Deckung Ihres Wohnbedarfes abzuschließen.

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung wird diesen Prozess unterstützend begleiten.

Nach Feststehen der Realisierungsmöglichkeit zur Schaffung von Wohnraum in der HRO ist das Entwicklungspotential neu zu beziffern.

 

Die von der HRO nicht realisierbaren Anzahl Wohneinheiten sind dann in einer Fortschreibung oder Neuauflage des Entwicklungsrahmens für den Stadt-Umland-Raum Kapitel II A1 Wohnentwicklung  für die Entwicklung der Stadt-Umland-Gemeinden freizugeben, um die Entwicklung in der Region nicht stagnieren zu lassen.

 

2. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung wird unter Einbeziehung aller Gemeinden des SUR, das Hauptaugenmerk auf die Steuerung und Entwicklung der Infrastruktur im gesamten Umlandraum richten.

 

3. Für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2022 ist eine Betroffenheit der HRO bei Wohnentwicklungen der Umlandgemeinden, die die Entwicklungskontingente Grundbedarf und Privilegierung dieses Entwicklungsrahmens entsprechen nicht gegeben.

 

 

Des Weiteren beschließt die Gemeinde Rövershagen, dass das Land Mecklenburg Vorpommern aufgefordert werden soll, das Kapitel Wohnraumentwicklung des LREP MV kurzfristig zu überarbeiten, fortzuschreiben und damit den regionalen Entwicklungen und Gegebenheiten anzupassen.

Die  Kernstadt ist durch entsprechende Zuweisungen des Landes in die Lage zu versetzen, die kulturelle und allgemeingenutzte Infrastruktur in der HRO auch für den SUR und darüber hinaus aufrechterhalten zu können ,zumal Rostock das größte Oberzentrum des Landes ist und deshalb im Vergleich zu den übrigen Oberzentren in vielen Bereichen besonders hochwertige und in ihrer Größe auch einmalige Infrastrukturen bereithält (Universität, Seehafen, Flughafen, ÖPNV, touristische Infrastrukturen). Dies ist aufgrund der Entfernungen zu den nächsten Metropolen für M-V von zentraler Bedeutung. Diese Infrastrukturen kommen somit nur den Einwohner und Einwohnerinnen der Kernstadt und des unmittelbaren Umlandes, sondern allen Bürgerinnen und Bürgern sowie den vielen Gästen des Landes zu Gute.

 

 

Begründungen zu den Änderungen

Leitlinie 1

1.1.

Da der Bedarf im Rahmen von Planverfahren zu begründen ist, handelt es sich hier augenscheinlich um B-Plangebiete.

Die Fortschreibung soll Ende dieses Jahres bestätigt werden. Die in 2017 erfolgten Bauleitplanungen sind noch nach „altem Recht“ beurteilt und genehmigt worden.

Zur reinen Klarstellung und zur Verdeutlichung dessen, dass mit dieser Fortschreibung eine weitere Entwicklung im SUR-ER erreicht werden soll, sollte die Laufzeit exakt definiert und auf Grund des Beschlusses Ende 2017 auf dem 01.01.2018 beziffert werden. Eine Regelung hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt laufenden Planverfahren fehlt ebenfalls. Hier ist Klarstellungsbedarf!

1.2.

Die Tabelle 2 der Anlage 1, sollte jedoch Bestandteil der Leitlinie 1.1 werden, um die Transparenz zu wahren, zumal die Leitlinie 1.3 darauf Bezug nimmt.

1.3

Dieser Abstimmungsbedarf entsteht nur, wenn sich eine Gemeinde über Ihren Grund- und eventuell Privilegierungsbedarf hinaus entwickelt. Also sollte dies auch so geschrieben werden.

Ansonsten gilt diese Regelung für jede gemeindliche Planung und dann stellen sich folgende Fragen:

Warum noch einmal regeln, wenn vom Gesetzgeber bereits vorgegeben?  Die Regionalplanung hat die gemeindlichen Planungen zu bewerten und die Übersicht über den SUR. (Beachte auch Änderungsvorschlag zu Leitlinie 7)

 

Neuregelungsvorschlag Leitlinie 3

Die Einfügung der Verpflichtung, Baulücken und deren Verfügbarkeit im Begründungsteil des FNP darzustellen ist in der Praxis nicht zu bewältigen:

Erklärung:

Der Stadtplaner oder die kommunale Verwaltung würden damit  die Funktion der Genehmigungsbehörde übernehmen. Sie entscheiden, ob eine Baulücke bebaubar ist oder nicht.

Um dieser Erweiterung der Leitlinie 3 gerecht zu werden, müssten nach diesen Vorgaben der Stadtplaner bzw. die kommunale Verwaltung folgendes prüfen:

- die Voraussetzungen einer Bebauung auf Grundlage des BauGB?

- ist der Eigentümer bereit, die vermeintliche Baulücke zu bebauen oder zu veräußern? – Da ihm die Eigentümerdaten nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen, müssen die Verwaltungen alle „Lückenbesitzer“ anschreiben. Der Aufwand ist nicht zu leisten und es ist noch nicht einmal gesagt, dass alle Eigentümer antworten. Gem. der Richtlinie soll jedoch  in der Begründung dargelegt werden, welche Baulücken zur Verfügung stehen.

Weiter zur Definition der Baulücke

im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes nach § 30 BauGB

Die Leitlinie 3 stellt auf die vorrangige Nutzung des Innenbereiches, als unbeplante Gebiete nach § 34 BauGB ab. Es sollen Baulandreserven in Baulücken erfasst werden.

Die Formulierung passt also nicht zu noch unbebauten Grundstücken in B-Plangebieten.

Es ist keine Baulücke im Innenbereich, sondern ein noch nicht veräußertes Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

Außerdem ist die Anzahlt der WE bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes erfasst und auf Grundlage der Festlegungen des RREP und SUR-ER entwickelt worden.

Die Aufnahme dieser Grundstücke als Baulücke minimiert die weitere Entwicklungsmöglichkeit der Gemeinden nach den Regelungen des SUR-ER, weil diese Grundstücke damit ein zweites Mal als Entwicklungspotential zu erfassen ist, obwohl bereits im B-Planverfahren abgestimmt.

 

Gleiches gilt für Grundstücke in B-Plänen im Verfahrensstand nach § 33 BauGB.

 

Grundstücke im Geltungsbereich in Satzungen nach § 34 (4) BauGB.

Auch hier würde eine Beurteilung des Planers und der kommunalen Verwaltung die Entscheidung der Unteren Bauaufsichtsbehörde ersetzen. Eine vermeintliche Baulücke im Geltungsbereich einer Satzung ist nicht automatisch bebaubar. Außerdem auch hier das nicht vorhandene Wissen, verkauft oder bebaut der Eigentümer diese Fläche.

Dieses Wissen kann nur für gemeindeeigene Grundstücke unproblematisch eingeholt werden. Aber ob das Grundstück dann bebaubar ist, ist immer noch offen.

 

Noch praxisfremder ist die Definition der Baulücke für im FNP ausgewiesene, aber bislang nicht durch B-Plan rechtskräftig umgesetzte Reserveflächen.

Hierzu fehlen wichtige Beurteilungsgrundlagen:

- wird der Ausgleich für den Eingriff im B-Plangebiet umgesetzt oder erfolgt er extern (bei externen

  Ausgleich wäre mehr Nettobaulandfläche verfügbar)

- ist ein B-Plan überhaupt auflegbar? Es fehlt die Untersuchung des Artenschutzes, und ebenso fehlt

  die Untersuchung des Baugrundes und des Lärmschutzes. Alles Voraussetzungen zur Überplanung

  und letztendlich der Feststellung der Nettobaulandfläche

- und dann müsste noch eine einheitliche Definition für Grundstücksgrößen festgelegt werden, um

  einen gleichen Maßstab zu finden

Diese Bewertung vorzunehmen ist unrealistisch.

Außerdem handelt es sich bei noch zu entwickelnden Baugebieten mittels eines Bebauungsplanes nicht mehr um die Prämisse der Leitlinie 3, nämlich Innenbereichsflächen.

Da die Gemeinden bei Ausweisung neuer Wohngebiete auf den FNP angewiesen ist, da die B-Pläne aus den FNP zu entwickeln sind, wird sie auf diese Flächen zurückgreifen, sie also entwickeln.

 

Baulücke innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB

Der Stadtplaner und die kommunale Verwaltung kann die Untere Bauaufsichtsbehörde nicht ersetzen und wissen nicht, ob der Eigentümer das Grundstück bebauen oder verkaufen will.

 

Die Ergänzung der Leitlinie 3 um diese Baulückenerfassung und die Definition von Baulücken ist in der Praxis nicht umsetzbar.

Die Leitlinie 3 sollte unverändert fortgeführt werden.

Die Kontrollfunktion der Raumordnungsbehörde hinsichtlich der Notwendigkeit der Kontrolle des ausgewiesenen Bedarfs und eventuell noch vorhandener Baugrundstücke in rechtskräftigen B-Plangebieten ist gegeben, zumal die Gemeinden bei Planung neuer Wohngebiete den Bedarf dafür nachweisen müssen.

 

Aufnahme Leitlinie 6

Diese Leitlinie ist überflüssig, bzw. beschränkt sich maximal auf den 1. Satz.

B-Pläne sind immer aus dem Flächennutzungsplan heraus zu entwickeln, § 8 Abs. 2 BauGB.

Wenn ein alter FNP keine Wohnbaufläche ausweist, kann auch kein B-Plan für ein Wohngebiet entwickelt werden. Dies wäre nur durch eine Änderung des FNP (z.B. im Parallelverfahren) oder eine Neuaufstellung möglich.

Einzige Ausnahme der neu in das BauGB aufgenommene § 13 b der bis zum:

31. Dezember 2019  die Zulässigkeit für Bebauungspläne für Wohnnutzungen mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern begründet, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

Die Wohnbauentwicklung der Gemeinden über diese Möglichkeit der Bauleitplanung ist jedoch auf Grund der definierten Entwicklungszahlen begrenzt und damit unschädlich. Der SUR-ER sollte diese befristete, vom Gesetzgeber vorgegebene Möglichkeit, nicht ausschließen.

Ebenso ist bei Aufstellung eines B-Planes für ein Wohngebiet immer der Bedarf dafür nachzuweisen.

Wenn der erste Satz erhalten bleiben soll, könnte er als Punkt 1.4 in der Leitlinie 1 aufgenommen werden.

 

Aufnahme Leitlinie 7

Für Gemeinden, die direkt an die HRO angrenzen, ist die Beteiligung der HRO gem. dieser Leitlinie im BauGB geregelt. Die HRO ist als Nachbargemeinde regelmäßig zu beteiligen.

Die Leitlinie 7 regelt  deshalb nur für die Gemeinde, die keine direkt angrenzende Gemeinde zur HRO sind.

Der Wortlaut sollte deshalb klarstellend angepasst werden.

Ansonsten ist der Kooperationsbedarf mit der HRO in Leitlinie 1.3 formuliert.

 

Aufnahme Leitlinie 8

Zur Erleichterung der Arbeit der Raumordnung sinnvoll.

Ob für diese Regelung unbedingt eine eigene Leitlinie definiert werden muss sei dahingestellt. Die Aufnahme unter der Leitlinie 1, ebenfalls unter Punkt 1.4 wäre ausreichend.

§ 10 a BauGB regelt dass in Kraft getretene Bebauungspläne mit Begründung und zusammengefasster Erklärung im Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

 

Vorgeschlagene Neuaufnahme einer weiteren Leitlinie

Wie bereits auch schon bei der ersten Anhörung dargelegt, ist nicht nachzuvollziehen, warum

den Umlandgemeinden bei einer nachgewiesenen Entwicklung von 6,1 WE je 1000 € Einwohnern und Jahr bis 2015 (HRO  2,4 WE) und dem nachgewiesenen anhaltenden Wohnungsbedarf die Entwicklungspotentiale vorgegeben und trotz neuer Untersuchung und Entwicklungsprognosen gekürzt  werden.

Es hat sich bisher gezeigt, dass die Bauwilligen die Entwicklung der Gemeinde geformt haben. Sicher führt die langwierige Entwicklung von Wohnbauflächen in der HRO selbst auch zu diesem Fakt.

Gemäß Aussagen der Raumentwicklung wird die planerische Vorbereitung von ca. 2.700 Wohnungen im EFH-Segment und ca. 4.100 Wohnungen im Mehrfamilienhaussegment bis 2020 bzw. darüber hinaus angestrebt.

Die Raumordnung sieht bei der Schaffung von Wohnraum in der HRO  Probleme in der Lösung der vielfältigen Nutzungsansprüchen und Betroffenheit sowie der unterschiedlichen Wunschvorstellungen.

Das heißt, die HRO kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht garantieren, dass der Bedarf an Wohnraum in der HRO überhaupt gedeckt werden kann!

Die Anfang 2017 vorgelegten Ergebnisse der Bevölkerungsprognose bis 2030 und die darauf aufbauende Prognose der Wohnungsnachfrage bis 2030 weist einen Bedarf von 1.800 bis 4.000 neuen Wohneinheiten in den Umlandgemeinden aus, um die in der Bevölkerungsprognose dargestellte Entwicklung realisieren zu können.

Die neu vorgeschlagene Regelung setzt jedoch eine Entwicklung für die Umlandkommunen von 2017 bis 2025 von 1.000 WE fest und orientiert sich damit am Mindestmaß des gutachterlich festgestellten  Wohnraumbedarfs (Wimes 07/2017). Damit würden allein im Umlandraum rd. 3.000 WE fehlen.

Davon ausgehend, dass die HRO noch nicht weiß, ob ihre Planungen überhaupt, und wenn, wann, eine Entlastung auf dem Rostocker Wohnungsmarkt bringen, ist das für die Entwicklung dieser Region mehr als unbefriedigend.

Unsere Region, geprägt durch Tourismus, Hafen, hafenaffienen und weiteren Gewerbeansiedlungen sowie den landesplanerischen und raumordnerischen Entwicklungszielen, kann diesen Zielen mit dieser ausgebremsten Wohnraumentwicklung sicher nicht entsprechen.

 

Die Bevölkerungs- und Wohnungsnachfrageprognose  - Wimes 2017 – weist nach:

Bedarf an WE ist da. Trotz des Nachweises gestattet man den Umlandgemeinden nur einen Bruchteil dessen, aufzufangen. Hauptsächlich sollen die Zentralorte gestärkt werden, die ihr Potential jedoch fasst nahezu ausgeschöpft haben. An Zentralorte angrenzende Nachbargemeinden, die die vorhandene Infrastruktur der Zentralorte nutzen und diese damit weiterhin stärken können, gestattet man nur eine „Grundbedarfsentwicklung“

 

SUR-RE:

Grundsatz der Bildung eines  SUR ist die Stärkung der Stadt-Umland-Räume mit dem Ziel, einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Landes zu leisten.

Ziel des SUR ist das besondere Kooperations- und Abstimmungsgebot.

Wo ist diese Kooperation im Sinne des Grundsatzes?

Die Kriterien, die zur Abgrenzung des SUR geführt haben, beziehen sich vor allem auf die direkte Angrenzung der Umlandgemeinden an die Hansestadt, auf Gemeinden, die bis 2001 einen Bevölkerungszuwachs von mehr als 30 % und eine Anteil an Auspendler zur HRO von mehr als 40% hatten. Die letzten beiden Punkte – gewichtige planerische Gesichtspunkte und Gemeinden zur Arrondierung des SUR soll hier vernachlässigt werden.

Sollte es nicht Ziel der Raumordnungsbehörde sein, auf der Grundlage des Landesplanungsgesetzes M-V einen raumbezogenen Rahmenplan aufzulegen und das SUR in seiner Gesamtheit zu betrachten? Heißt nicht Kooperation im SUR, wenn, so wie hier, die HRO, erhebliche Probleme bei der Schaffung und  Realisierung von Wohnbauflächen hat, dass das Umland dies auffängt?

 

Die Entwicklungspotentiale dieser zweiten Anhörung können zumindest kurzfristig dazu dienen, den Bedarf an Wohnraum abzudecken.

Aus diesem Grund sollte der Zeitraum auf 5 Jahre verkürzt werden (was sich auch mit der Klärung der Probleme der HRO bei der städteplanerischen Entwicklung von Wohnbaugebieten deckt). Danach muss neu beurteilt werden. Wenn die HRO ihren eigenen Bedarf nachweislich dann nicht decken kann, muss dem Umland die Möglichkeit der Entwicklung gegeben werden.

Die Raumordnung ist dann gehalten das Hauptaugenmerk auf die Entwicklung der Region mit Lösung der Infrastruktur zu legen.

Das Land muss einbezogen werden.

Das Land muss ihre Entwicklungsregelungen nicht pauschal, sondern regional steuern.

Was nützt eine 3 %-Entwicklungsregelung für das Land M-V, wenn der selbstbindende Rahmenplan, basierend auf dem Landesplanungsgesetz, sich nur in den engen Vorgaben bewegen kann? Dann nutzt auch keine Umverteilen der Entwicklungspotentiale auf Zentralorte oder die Kernstadt!

Der Nachweis der Notwendigkeit der Entwicklung in unserer Region ist erbracht. Wenn das Land nicht reagiert, stagniert die Entwicklung des SUR Rostock.