Sitzung: 31.08.2017 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeinde Bentwisch beschließt den
vorliegenden Bewirtschaftungsvertrag für die Friedhofsanlage und die Feierhalle
“Neuer Friedhof“ Bentwisch mit folgendem Wortlaut.
Die Bürgermeisterin und der stellv.
Bürgermeister werden ermächtigt den Bewirtschaftungsvertrag zu unterzeichnen.
Bewirtschaftungsvertrag
der
Friedhofsanlage und Feierhalle
„Neuer Friedhof“ Bentwisch
Zwischen der
Gemeinde Bentwisch
über
Amt Rostocker Heide
Eichenallee 20
18182 Bentwisch
vertreten durch
die Bürgermeisterin Frau Susanne Strübing und
durch den stellv.
Bürgermeister Herrn Ralf Will
(Gemeinde)
und dem Unternehmen Transport-Abbruch-Erdbau Maik Voß
Nie Dieck 11
18182 Bentwisch
vertreten durch
Herrn Maik Voß
(Bewirtschafter)
wird folgender
Bewirtschaftungsvertrag geschlossen:
§
1
Gegenstand des Vertrages
Die Gemeinde
Bentwisch als Eigentümer des kommunalen Friedhofs „Neuer Friedhof“ Bentwisch,
Stralsunder Str. 74, überträgt die Bewirtschaftung der Außenanlage des
Friedhofs sowie der Feierhalle an die Firma Transport-Abbruch-Erdbau Maik Voß,
Nie Dieck 11, Bentwisch.
§ 2
Bewirtschaftung der
Außenanlage des Friedhofs
Es sind folgende Arbeiten auf der Friedhofsanlage durchzuführen:
1. Rasenmahd April – Oktober
2x monatlich (Fläche 8.900 m²)
inklusive
Urnengemeinschaftsanlage(UGA) und Mahd zwischen den Gräbern sowie Freischneiden
der Bäume, Bänke, Lampen, Pumpe u.ä. sowie Mahd außerhalb des Zaunes. Der
Rasenschnitt ist aufzunehmen. (Friedhofscontainer kann genutzt werden)
2. Laubbeseitigung und Entsorgung ganzjährig nach Bedarf (Friedhofscontainer
kann genutzt werden).
3. Heckenrückschnitt
(Buchenhecke) beidseitig 2x jährlich sowie Pflege
( ca. 200 m )
4. Heckenrückschnitt
einseitig an der B 105 1 x jährlich ( ca. 120 m
5. Heckenrückschnitt beidseitig am Müllplatz–Efeuhecke, nach
Bedarf (ca. 25 m.)
6. Pflege und Sauberhaltung der Urnengemeinschaftsanlage
(UGA)
Abräumen von Grabschmuck wöchentlich sowie
Pflege und Unterhaltung von 40 m Hecke/Büsche nach Bedarf
7. Der Winterdienst (Schnee schieben und streuen bei Glätte) ist auf dem
Hauptweg, dem Weg zur Urnengemeinschaftsanlage und zu den betreffenden
Grabstellen bei Beerdigungen/Beisetzungen zu leisten.
8. Zu den Abfuhrterminen der Abfallbehälter ist das Tor zum
Müllplatz auf- und abzuschließen, sowie die Abfallbehälter rauszustellen.
9. Bauliche
Anlagen, wie Wasserentnahmestelle (Pumpe), Müllplatz, Tore, Ein-zäunungen und Außenlampen sind zu
kontrollieren und festgestellte Mängel der Gemeinde Bentwisch über das Amt Rostocker Heide zu melden.
10. Das gesamte
Friedhofsgelände ist stets in einem sauberen und gepflegten Zustand zu halten.
§ 3
Bewirtschaftung der Feierhalle
Die Bewirtschaftung
der Feierhalle umfasst folgende Arbeiten:
1. Reinigung der
Feierhalle, aller Nebenräume sowie die Sanitär-Anlage zu allen
Trauerfeiern, ggf.
rechtzeitiges Aufheizen der Halle
2. Öffnen und
Schließen der Feierhalle sowie der Sanitär-Anlage zu allen Trauerfeiern. (Das Vergabeverzeichnis zur Nutzung der
Feierhalle wird durch die Verwaltung geführt und in Abstimmung mit dem
Bewirtschafter vergeben.)
3. Reinigungsutensilien sowie
Sanitärbedarf stellt der Bewirtschafter zur Verfügung.
4. Den Grünstreifen
um die Feierhalle und den Bewuchs am Gebäude und der Mauer ist vom
Bewirtschafter zu pflegen.
5. Kleinreparaturen
bis 300 € sind vom Bewirtschafter durchzuführen bzw. zu beauftragen und zu
bezahlen.
§ 4
Vertragsdauer und Kündigung
1. Der
Bewirtschaftungsvertrag beginnt am 01.07.2017 und wird für die Dauer von 3
Jahren geschlossen.
Danach verlängert
er sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern er nicht zum
Jahresende, mit einer Frist von 6 Monaten, schriftlich gekündigt wird.
2. Die Gemeinde ist
zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Bewirtschafter
seine Verpflichtungen fahrlässig oder vorsätzlich verletzt.
Im Falle des
Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Bewirtschafters ist die Gemeinde ebenfalls berechtigt, den Vertrag fristlos
zu kündigen.
§ 5
Vergütung
1. Für die
Bewirtschaftung der Außenanlage des kommunalen Friedhofs ( § 2) erhält der
Bewirtschafter eine jährliche Vergütung in Höhe von 5.338,95 €.
Die anteilmäßige
Vergütung ist vierteljährlich, nach Rechnungslegung, zu zahlen.
2. Für die
Bewirtschaftung der Feierhalle ( § 3) erhält der Bewirtschafter eine jährliche
Vergütung in Höhe von 3.748,50 €.
Die anteilmäßige
Vergütung ist vierteljährlich, nach Rechnungslegung, zu zahlen.
3. Die Nebenkosten,
wie Strom und Wasser trägt der Bewirtschafter. Er hat Verträge mit den
Versorgungsträgern abzuschließen. (Strom - Zählerstand am 03.07.2017 =
27.321,5 kWh und
Wasser - Zählerstand am 03.07.2017 = 00091,919 m³)
Die Kosten für die Müllentsorgung trägt die Gemeinde.
4. Die Gebäude- und
Inventarversicherung obliegt der Gemeinde.
§ 6
Haftung
Der Bewirtschafter
haftet für Schäden, die beim Einsatz von Fahrzeugen oder Geräten bei der Pflege
und Mäharbeiten entstehen oder von seinen
Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen
verursacht werden. Diese Haftung gilt unabhängig davon, ob es sich um Fremd-
oder Eigenschäden handelt. Der Bewirtschafter stellt die Gemeinde von
Haftungsansprüchen frei, die von Dritten in diesem Zusammenhang geltend gemacht
werden können.
Bei Schadensfällen
ist die Gemeinde sofort zu verständigen.
§ 7
Auftragserfüllung
1. Sollte es
Einwände zur Auftragserfüllung geben, sind
Art und Umfang des Mangels genau zu bezeichnen. Der Bewirtschafter ist
verpflichtet, die Mängel in einer angemessenen Frist nachzubessern bzw. zu
beseitigen.
2. Erfolgt keine
Nachbesserung, kann die Verwaltung die Arbeiten durch
Dritte erledigen
lassen und die Kosten dem Bewirtschafter in Rechnung stellen.
3. Bei Auftragserfüllung erfolgt die Zahlung der Vergütung nach Rechnungslegung innerhalb von 10 Werktagen gem. § 5 Ziffer 1 und 2.
§ 8
Gerichtsstand
Für Streitigkeiten
aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand Rostock.
§ 9
Schlussbestimmungen
Änderungen oder
Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne
Vertragsbestimmungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit des
Vertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Vereinbarungen
durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die dem Vertrag entsprechen
Dieser Vertrag ist
gleichlautend zweimal gefertigt.
Jeder
Vertragspartner erhält eine Ausfertigung.
Susanne Strübing Ralf
Will Maik
Voß
Bürgermeisterin 1. stellv. Bürgermeister Bewirtschafter
Bentwisch, den Bentwisch, den