Sitzung: 31.08.2017 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 5, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt den
folgenden Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss über die 3. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 15 „Möbelmarkt Bentwisch“
1. |
In der Gemeinde Bentwisch soll der Bebauungsplan Nr. 15
„Möbelmarkt Bentwisch“, für das Gebiet südlich der Hansestraße zwischen der
Neu-Bartelsdorfer Straße im Westen und der B 105 im Osten einer 3. Änderung unterzogen werden. |
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Es werden folgende Ziele
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Anpassung der Festsetzungen der Gebäudehöhen zur Ermöglichung eines
Werbepylons und eines Eingangsportals, |
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Redaktionelle Überarbeitung und
Klarstellung der Festsetzungen des Bebauungsplans zu dem zulässigen
Warensortiment. |
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Rechtskonforme Gliederung der
Baufläche zur Nutzung durch einen Möbelmarkt und einen Zoo- und
Tierfutterhandel |
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2. |
Die Grundzüge der Planung werden
nicht berührt und die Bestandteile der Änderung dienen der Innenentwicklung.
Dementsprechend ist die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen. |
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3. |
Der Entwurf zur 3. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 15 „Möbelmarkt Bentwisch“ und die Begründung dazu werden
in der vorliegenden Fassung gebilligt. |
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4. |
Zur
Beteiligung der Öffentlichkeit soll gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung durchgeführt
werden. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist
darauf hinzuweisen, dass während der Auslegungsfrist von jedermann
Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur
Niederschrift vorgebracht werden können, dass Stellungnahmen, die nicht
innerhalb dieser Frist abgegeben werden, bei der Beschlussfassung über die 3.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 unberücksichtigt bleiben können und dass
von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gemäß § 13 Abs. 3 BauGB
abgesehen wird. |
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5. |
Von
den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 berührt werden kann, sind
gemäß Sie
sind von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen. |
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