Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 5, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt den folgenden Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Möbelmarkt Bentwisch“

 

 

1.

In der Gemeinde Bentwisch soll der Bebauungsplan Nr. 15 „Möbelmarkt Bentwisch“, für das Gebiet südlich der Hansestraße zwischen der Neu-Bartelsdorfer Straße im Westen und der B 105 im Osten einer 3. Änderung unterzogen werden.

 

 

 

Es werden folgende Ziele angestrebt:

 

 

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Anpassung der Festsetzungen der Gebäudehöhen zur Ermöglichung eines Werbepylons und eines Eingangsportals,

 

 

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Redaktionelle Überarbeitung und Klarstellung der Festsetzungen des Bebauungsplans zu dem zulässigen Warensortiment.

 

 

Rechtskonforme Gliederung der Baufläche zur Nutzung durch einen Möbelmarkt und einen Zoo- und Tierfutterhandel

 

2.

Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt und die Bestandteile der Änderung dienen der Innenentwicklung. Dementsprechend ist die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen.

 

3.

Der Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 „Möbelmarkt Bentwisch“ und die Begründung dazu werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

4.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit soll gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung durchgeführt werden. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegungsfrist von jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden können, dass Stellungnahmen, die nicht innerhalb dieser Frist abgegeben werden, bei der Beschlussfassung über die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 unberücksichtigt bleiben können und dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen wird.

 

5.

Von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 berührt werden kann, sind gemäß
§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen zum Entwurf einzuholen.

Sie sind von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen.