Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die 1.Änderung zur Friedhofsgebühren-satzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „Neuer Friedhof“ vom  06.04.2017:

 

 

  1. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „ Neuer Friedhof“

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der jeweils gültigen  Fassung in Verbindung mit den §§ 1,2,4,5, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBI M-V S.146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBI.M-V,S.584, sowie § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz –BestattG MV vom 03.Juli 1998) sowie § 25 der  Satzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen  Friedhof „ Neuer Friedhof“ vom  16.03.2017 

und der  Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen  Friedhof „ Neuer Friedhof“ vom 06.04.2017 hat die Gemeindevertretung Bentwisch am …………………….folgende  1.Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „ Neuer Friedhof“ beschlossen:

 

 

§ 2 Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldner

 

(1)    Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühr sowie der Nutzungsgebühr für die Feierhalle ist  verpflichtet, wer die gebührenpflichtige Leistung  beauftragt oder wer die Kosten der Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder letztwilliger Verfügung zu tragen hat. Dieser ist dann Nutzungsberechtigte/r der Grabstelle und Gebührenschuldnerin/-schuldner für die Friedhofsunterhaltungsgebühr.

 

(2)   Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie gesamtschuldnerisch.

 

 

§ 3 Gebührenmaßstäbe

 

(1)      Die Gebühren für die Grabnutzung werden nach Größe der Grabstätte sowie bei Reihengrabstätten und der Urnengemeinschaftsanlage nach der Dauer der Ruhezeit und bei Wahlgrabstätten nach der Dauer des Nutzungsrechts bemessen.

 

(2)     Die Gebühr für die Feierhalle ergibt sich aus der Nutzung.

 

(3)  Die Gebühren für die Friedhofsunterhaltung werden nach Anzahl der belegten Grabstätten sowie bei Urnengemeinschaftsanlagen nach der Dauer der  Ruhezeit bemessen.

 

§ 4 Gebühren

 

(1) Grabnutzungsgebühren

 

1.1.        Wahlgräber und Reihengräber

Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre                                    1.400,- EURO

 

1.2.        Urnenwahl- und Reihengräber

         Erwerb Nutzungsrecht für 20 Jahre                                                  230,-EURO

 

1.3.        Urnengemeinschaftsanlagen

          Nutzungsrecht 20 Jahre                                                                      55,- EURO

 

1.4.        Urnenbeisetzung auf belegten Wahlgrab,

          einmalig pro Urne                                                                              140,- EURO

 

1.5.        Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für Erdbestattungen wird

pro Jahr 1/25 der Gebühr unter Pkt. 1.1 erhoben

 

1.6.        Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für Urnengräber wird

pro Jahr 1/20 der Gebühr unter Pkt. 1.2. erhoben

 

1.7.        Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr im § 5 nicht vorgesehen ist, wird das zu  entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.

             Dazu zählt auch das Gravieren der Namen auf dem Gedenkstein der

          halbanonymen Urnengrabstelle.

 

1.8.  Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) pro Grabstelle                                22,00 €/Jahr

 

Die FUG wird per Bescheid jährlich erhoben. Für  Beisetzungen auf der Urnengemeinschaftsanlage ist die FUG für die gesamte Ruhezeit bei Erwerb 

des Nutzungsrechts zu entrichten zzgl. eines Kostenrisikozuschlages von 25 %.

Die FUG für die gesamte Ruhezeit  der Urnengemeinschaftsanlage beträgt   550,00€/Jahr

 

1.9 Nutzungsgebühr für die Feierhalle                                                              200,00 €

 

Die 1. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „Neuer Friedhof“ tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft:

 

Bentwisch, den ………………….

 

 

Susanne Strübing                                                                          Siegel

Bürgermeisterin Gemeinde Bentwisch