Sitzung: 29.06.2017 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die
1.Änderung zur Friedhofsgebühren-satzung der Gemeinde Bentwisch für den
kommunalen Friedhof „Neuer Friedhof“ vom
06.04.2017:
- Änderung zur
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen
Friedhof „ Neuer Friedhof“
Auf der Grundlage
des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in
der jeweils gültigen Fassung in
Verbindung mit den §§ 1,2,4,5, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG MV) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBI M-V S.146), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBI.M-V,S.584, sowie § 14 des
Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofwesen im Land
Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz –BestattG MV vom 03.Juli 1998) sowie
§ 25 der Satzung der Gemeinde Bentwisch
für den kommunalen Friedhof „ Neuer
Friedhof“ vom 16.03.2017
und der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde
Bentwisch für den kommunalen Friedhof „
Neuer Friedhof“ vom 06.04.2017 hat die Gemeindevertretung Bentwisch am
…………………….folgende 1.Änderung zur Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „ Neuer Friedhof“ beschlossen:
§ 2
Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühr sowie der Nutzungsgebühr für die
Feierhalle ist verpflichtet, wer die
gebührenpflichtige Leistung beauftragt
oder wer die Kosten der Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder
letztwilliger Verfügung zu tragen hat. Dieser ist dann Nutzungsberechtigte/r
der Grabstelle und Gebührenschuldnerin/-schuldner für die
Friedhofsunterhaltungsgebühr.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie
gesamtschuldnerisch.
§ 3 Gebührenmaßstäbe
(1) Die Gebühren für die Grabnutzung werden nach Größe der Grabstätte sowie
bei Reihengrabstätten und der Urnengemeinschaftsanlage nach der Dauer der
Ruhezeit und bei Wahlgrabstätten nach der Dauer des Nutzungsrechts bemessen.
(2) Die Gebühr für die Feierhalle ergibt sich aus der Nutzung.
(3) Die Gebühren für die
Friedhofsunterhaltung werden nach Anzahl der belegten Grabstätten sowie bei
Urnengemeinschaftsanlagen nach der Dauer der
Ruhezeit bemessen.
§ 4 Gebühren
(1)
Grabnutzungsgebühren
1.1.
Wahlgräber
und Reihengräber
Erwerb des
Nutzungsrechtes für 25 Jahre 1.400,-
EURO
1.2.
Urnenwahl-
und Reihengräber
Erwerb Nutzungsrecht für 20 Jahre
230,-EURO
1.3.
Urnengemeinschaftsanlagen
Nutzungsrecht 20 Jahre
55,- EURO
1.4.
Urnenbeisetzung
auf belegten Wahlgrab,
einmalig pro Urne
140,- EURO
1.5.
Bei
Verlängerung des Nutzungsrechtes für Erdbestattungen wird
pro
Jahr 1/25 der Gebühr unter Pkt. 1.1 erhoben
1.6.
Bei
Verlängerung des Nutzungsrechtes für Urnengräber wird
pro
Jahr 1/20 der Gebühr unter Pkt. 1.2. erhoben
1.7.
Für
zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr im § 5 nicht vorgesehen ist, wird
das zu entrichtende Entgelt nach dem
tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
Dazu
zählt auch das Gravieren der Namen auf dem Gedenkstein der
halbanonymen Urnengrabstelle.
1.8.
Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) pro Grabstelle 22,00 €/Jahr
Die FUG wird per Bescheid jährlich erhoben.
Für Beisetzungen auf der
Urnengemeinschaftsanlage ist die FUG für die gesamte Ruhezeit bei Erwerb
des Nutzungsrechts zu entrichten zzgl. eines
Kostenrisikozuschlages von 25 %.
Die FUG für die gesamte Ruhezeit der Urnengemeinschaftsanlage beträgt 550,00€/Jahr
1.9 Nutzungsgebühr für die Feierhalle 200,00
€
Die 1. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „Neuer Friedhof“ tritt am
Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft:
Bentwisch, den ………………….
Susanne Strübing
Siegel
Bürgermeisterin Gemeinde Bentwisch