Sitzung: 12.06.2017 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt,
im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB,
über die
Voranfrage: Ist die Errichtung eines Wohngebäudes (Bungalow) zur Unterbringung von
maximal 3 Bundeswehrsoldaten zulässig? Darf zur Sofortunterbringung die für 3
Jahre befristete Aufstellung von 3 mobilen Wohnanhängern auf den Flurstücken
5!10 und 6/73 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen erfolgen? wie folgt:
Die Gemeinde lehnt
1. die befristet für 3 Jahre geplante Errichtung
der drei Wohnanhänger zur sofortigen Unterbringung von 3 Personen
(Bundeswehrsoldaten) aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach
§ 34 BauGB ab, da das Aufstellen von 3
Wohnanhängern, die dem Wohnen dienen sollen, sich nicht in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt.
Bis auf das große Scheunengebäude mit Wohnteil
auf dem Flurstück 5/11 ist dieser Bereich durch Einfamilienhausbebauung
geprägt. Ein Wohnen in Wohnanhängern fügt sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung und der Bauweise nicht in das Ortsbild ein.
Im Übrigen würden sie bei der Errichtung des
eigentlichen Wohnhauses, verbunden mit Erschließungs- und Bauarbeiten, dort
nicht mehr stehen bleiben können. Der Zweck der Nutzung – Ausweichunterkunft
während der Bauphase – kann damit nicht erfüllt werden.
2. Der Errichtung eines
Wohnhauses stimmt die Gemeinde aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach
§ 34 BauGB zu.
Die Forderungen des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow Küste“ sind einzuhalten.