Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, über die Voranfrage: Ist die Errichtung eines Wohngebäudes (Bungalow) zur Unterbringung von maximal 3 Bundeswehrsoldaten zulässig? Darf zur Sofortunterbringung die für 3 Jahre befristete Aufstellung von 3 mobilen Wohnanhängern auf den Flurstücken 5!10 und 6/73 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen erfolgen? wie folgt:

Die Gemeinde lehnt

1. die befristet für 3 Jahre geplante Errichtung der drei Wohnanhänger zur sofortigen Unterbringung von 3 Personen (Bundeswehrsoldaten) aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach

§ 34 BauGB ab, da das Aufstellen von 3 Wohnanhängern, die dem Wohnen dienen sollen, sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Bis auf das große Scheunengebäude mit Wohnteil auf dem Flurstück 5/11 ist dieser Bereich durch Einfamilienhausbebauung geprägt. Ein Wohnen in Wohnanhängern fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise nicht in das Ortsbild ein.

Im Übrigen würden sie bei der Errichtung des eigentlichen Wohnhauses, verbunden mit Erschließungs- und Bauarbeiten, dort nicht mehr stehen bleiben können. Der Zweck der Nutzung – Ausweichunterkunft während der Bauphase – kann damit nicht erfüllt werden.

2. Der Errichtung eines Wohnhauses stimmt die Gemeinde aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach

§ 34 BauGB zu.

Die Forderungen des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow Küste“ sind einzuhalten.