Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die Voranfrage: Errichtung eines gewerblichen Werbeschildes zur Vermietung von Werbeflächen und der Umbau des Bestandsgebäudes sowie Neubau eines weiteren Wohnhauses auf dem Flurstück 128/2 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach 35 Abs. 2 BauGB abzulehnen.

Begründung:

Die Errichtung des zweiten Wohnhauses würde eine Verfestigung bzw. Entstehung einer Splittersiedlung nach sich ziehen.

Nach § 10 Abs. 3 LBauO sind Werbeanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, die definierten Ausnahmetatbestände kommen hier nicht zum Tragen.

Da die Nutzung des Bestandsgebäudes im März 2008 aufgegeben wurde kann für die geplanten Sanierung und den Umbau des Bestandsgebäudes auch auf Grundlage des § 35 (4) BauGB bauplanungsrechtlich kein Einvernehmen erteilt werden.