Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die Voranfrage: Ist die Errichtung eines gewerblichen Werbeschildes zur Vermietung von Werbeflächen und der Umbau und Neubau eines Wohnhauses auf dem Flurstück 22 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen, bauplanungsrechtlich zulässig?

aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) in Verbindung mit Absatz 3 und 4 BauGB ab.

Das Vorhaben liegt unmittelbar zwischen Bahntrasse und B 105. Es ist demnach den nicht unerheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt.

Die Werbeanlage beeinträchtigt das Ortsbild im Außenbereich.

Des Weiteren würde das Vorhaben die Erweiterung und Verfestigung der Splitterbebauung nach sich ziehen.

Die Nutzung des ruinösen Bestandsgebäudes ist vor mehr als 7 Jahren aufgegeben worden.

Die geplante Sanierung und der Umbau des Gebäudes dient keiner erhaltenswerten Bausubstanz, so dass auch bei Beurteilung nach § 35 (4) BauGB bauplanungsrechtlich keine Zustimmung abgeleitet werden kann.