Sitzung: 08.05.2017 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen lehnt im Rahmen der Beteiligung
durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die Voranfrage: Ist die Errichtung
eines gewerblichen Werbeschildes zur Vermietung von Werbeflächen und der Umbau
und Neubau eines Wohnhauses auf dem Flurstück 22 der Flur 2 Gemarkung
Mönchhagen, bauplanungsrechtlich zulässig?
aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) in Verbindung mit Absatz 3
und 4 BauGB ab.
Das Vorhaben liegt unmittelbar zwischen Bahntrasse und B 105. Es ist
demnach den nicht unerheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt.
Die Werbeanlage beeinträchtigt das Ortsbild im Außenbereich.
Des Weiteren würde das Vorhaben die Erweiterung und Verfestigung der
Splitterbebauung nach sich ziehen.
Die Nutzung des ruinösen Bestandsgebäudes ist vor mehr als 7 Jahren
aufgegeben worden.
Die geplante Sanierung und der Umbau des Gebäudes dient keiner erhaltenswerten Bausubstanz, so dass auch bei Beurteilung nach § 35 (4) BauGB bauplanungsrechtlich keine Zustimmung abgeleitet werden kann.