Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt den folgenden Abwägungs- und Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 „Möbelmarkt Bentwisch“ südlich der Hansestraße zwischen Neu Bartelsdorfer Straße im Westen und der B 105 im Osten der Gemeinde Bentwisch:

 

1.    Die Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Entwurf über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 „Möbelmarkt Bentwisch“ der Gemeinde Bentwisch  hat die Gemeindevertretung mit dem in der Anlage dargestellten Ergebnis geprüft.

Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind während der Auslegung des Entwurfs nicht eingegangen.

 

      Die Gemeindevertretung Bentwisch billigt den in der Anlage beigefügten Abwägungsvorschlag.

 

      Das Amt Rostocker Heide wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen in ihren Stellungnahmen gegeben haben, von diesem Ergebnis            unter Angabe der Gründe anhand von Auszügen aus der Anlage zu diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind zu dem Vorgang zu nehmen.

 

2.    Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 344), berichtigt am 20.01.2016 (GVOBl. M-V S. 28/29), beschließt die Gemeindevertretung Bentwisch die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 „Möbelmarkt Bentwisch“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)  und den örtlichen Bauvorschriften (Teil B), als Satzung.

 

3.    Die Begründung wird gebilligt.

 

4.    Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung  während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.