Sitzung: 06.04.2017 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die
nachfolgende Friedhofsgebührensatzung für den kommunalen Friedhof „Neuer
Friedhof“
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde
Bentwisch für den kommunalen Friedhof „Neuer Friedhof“
Auf der Grundlage
des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in
der jeweils gültigen Fassung in
Verbindung mit den §§ 1,2,4,5, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG MV) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBI M-V S.146), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBI.M-V,S.584, sowie § 14 des
Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofwesen im Land
Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz –BestattG MV vom 03.Juli 1998) sowie
§ 25 der Satzung der Gemeinde Bentwisch
für den kommunalen Friedhof „ Neuer
Friedhof“ vom 16.03.2017 hat die Gemeindevertretung Bentwisch am
06.04.2017 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1 Gebührengegenstand
Für die Benutzung
des Neuen Friedhofs in Bentwisch, für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten
der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Soweit in dieser Satzung nichts oder
nichts anderes bestimmt ist, richtet sich im Übrigen die Verpflichtung zur
Zahlung von Gebühren und Auslagen für
Amtshandlungen und sonstigen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung nach den
Bestimmungen der „ Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Rostocker Heide“.
§ 2 Gebührenschuldnerin und
Gebührenschuldner
(1)
Zur
Zahlung der Grabnutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die gebührenpflichtige
Leistung beauftragt oder wer die Kosten der Leistung aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen oder letztwilliger Verfügung zu tragen hat. Dieser ist dann
Nutzungsberechtigte/r der Grabstelle.
(2)
Sind
mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie gesamtschuldnerisch.
§ 3
Gebührenmaßstäbe
(1)
Die
Gebühren für die Grabnutzung werden nach der Größe der Grabstätte und dem
Verwaltungsaufwand sowie bei Reihengrabstätten und der
Urnengemeinschaftsanlagen nach der Dauer der Ruhezeit und bei Wahlgrabstätten nach der Dauer des
Nutzungsrechts bemessen.
(2)
Die
Verwaltungsgebühren werden nach dem mit der Amtshandlung verbundenen
Verwaltungsaufwand bemessen.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit
der Gebühren
(1)
Die
Gebührenpflicht entsteht mit Erteilung des Auftrages, ansonsten mit Erbringung
der Leistung. Im Übrigen entsteht die Gebühr mit der Beendigung der
gebührenpflichtigen Leistung.
(2)
Die
Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides, innerhalb eines Monats
nach Zustellung an den Gebührenschuldner fällig.
§ 5 Gebühren
(1)
Grabnutzungsgebühren
1.1.
Wahlgräber
und Reihengräber
Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre 1.400,-
EURO
1.2.
Urnenwahl-
und Reihengräber
Erwerb Nutzungsrecht für 20 Jahre
230,-EURO
1.3.
Urnengemeinschaftsanlagen
Nutzungsrecht 20 Jahre 55,-
EURO
1.4.
Urnenbeisetzung
auf belegten Wahlgrab,
einmalig pro Urne
140,- EURO
1.5.
Bei
Verlängerung des Nutzungsrechtes für Erdbestattungen
wird pro Jahr 1/25 der Gebühr unter Pkt. 1.1
erhoben
1.6.
Bei
Verlängerung des Nutzungsrechtes für Urnengräber
Wird pro Jahr 1/20 der Gebühr unter Pkt.
1.2. erhoben
1.7.
Für
zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr im § 5 nicht vorgesehen ist, wird
das zu entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung
gestellt.
Dazu
zählt auch das Gravieren der Namen auf dem Gedenkstein der
halbanonymen Urnengrabstelle.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach
Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung
vom 16.12.2010 außer Kraft.
Bentwisch, den
……………………
Susanne Strübing
Bürgermeisterin