Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:  

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die nachfolgende Friedhofsgebührensatzung für den kommunalen Friedhof „Neuer Friedhof“

 

 

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „Neuer Friedhof

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der jeweils gültigen  Fassung in Verbindung mit den §§ 1,2,4,5, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBI M-V S.146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBI.M-V,S.584, sowie § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz –BestattG MV vom 03.Juli 1998) sowie § 25 der  Satzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen  Friedhof „ Neuer Friedhof“ vom  16.03.2017  hat die Gemeindevertretung  Bentwisch am  06.04.2017  folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1 Gebührengegenstand

 

Für die Benutzung des Neuen Friedhofs in Bentwisch, für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Soweit in dieser Satzung nichts  oder nichts anderes bestimmt ist, richtet sich im Übrigen die Verpflichtung zur Zahlung  von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und sonstigen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung nach den Bestimmungen der „ Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Rostocker Heide“.

 

§ 2 Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldner

 

(1)      Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die gebührenpflichtige Leistung beauftragt oder wer die Kosten der Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder letztwilliger Verfügung zu tragen hat. Dieser ist dann Nutzungsberechtigte/r der Grabstelle.

 

(2)      Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie gesamtschuldnerisch.

 

§  3 Gebührenmaßstäbe

 

(1)      Die Gebühren für die Grabnutzung werden nach der Größe der Grabstätte und dem Verwaltungsaufwand sowie bei Reihengrabstätten und der Urnengemeinschaftsanlagen nach der Dauer der Ruhezeit  und bei Wahlgrabstätten nach der Dauer des Nutzungsrechts bemessen.

 

(2)      Die Verwaltungsgebühren werden nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand bemessen.

 

 

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

 

(1)      Die Gebührenpflicht entsteht mit Erteilung des Auftrages, ansonsten mit Erbringung der Leistung. Im Übrigen entsteht die Gebühr mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung.

 

(2)     Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides, innerhalb eines Monats nach Zustellung an den Gebührenschuldner fällig.

 

 

§ 5 Gebühren

(1)      Grabnutzungsgebühren

 

1.1.            Wahlgräber und Reihengräber

Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre                                    1.400,- EURO

 

1.2.            Urnenwahl- und Reihengräber

Erwerb Nutzungsrecht für 20 Jahre                                                  230,-EURO

 

1.3.            Urnengemeinschaftsanlagen

Nutzungsrecht 20 Jahre                                                                      55,- EURO

 

1.4.            Urnenbeisetzung auf belegten Wahlgrab,

einmalig pro Urne                                                                            140,- EURO

 

1.5.            Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für Erdbestattungen

wird pro Jahr 1/25 der Gebühr unter Pkt. 1.1 erhoben

 

1.6.            Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für Urnengräber

Wird pro Jahr 1/20 der Gebühr unter Pkt. 1.2. erhoben

 

1.7.            Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr im § 5 nicht vorgesehen ist, wird das zu entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.

Dazu zählt auch das Gravieren der Namen auf dem Gedenkstein der

halbanonymen Urnengrabstelle.

 

§ 6 Inkrafttreten

 

Diese  Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2010 außer Kraft.

 

Bentwisch, den ……………………

 

 

Susanne Strübing

Bürgermeisterin