Sitzung: 16.03.2017 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Beschluss der Gemeinde Bentwisch über die Aufstellung, den Entwurf und die
Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr.5 für das Gebiet
zwischen dem Friedhof im Südwesten und der Goorstorfer Straße im Nordosten in
Bentwisch:
1. Für
die Ortslage der Gemeinde Bentwisch soll der Bebauungsplan Nr. 5 für das
Gebiet
zwischen dem Friedhof im Südwesten und der Goorstorfer Straße im
Nordosten
einer 2. Änderung unterzogen werden.
Es
werden folgende Ziele angestrebt:
- Anpassung der Festsetzungen der
Verkehrs- und Bauflächen an die
Flurstücksgrenzen
im Änderungsbereich,
- Anpassung der Baugrenzen an den
Verlauf der Verkehrsfläche,
- Redaktionelle Überarbeitung der
Festsetzungen des Bebauungsplans.
2. Der
Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 für das Gebiet zwischen
dem
Friedhof im Südwesten und der
Goorstorfer Straße im Nordosten und die
Begründung
dazu werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.
3. Zur
Beteiligung der Öffentlichkeit soll gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3
Abs.
2 BauGB die öffentliche Auslegung durchgeführt werden.
Bei
der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen
Auslegung ist darauf
hinzuweisen,
dass während der Auslegungsfrist von
jedermann Stellungnahmen
zu
dem Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift
vorgebracht
werden können, dass Stellungnahmen, die nicht innerhalb dieser Frist abgegeben werden, bei der
Beschlussfassung über die 2. Änderung des
Bebauungsplans
Nr. 5 unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach
§
47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Normenkontrolle unzulässig ist, soweit
mit
ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im
Rahmen
der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können und dass
von einer Umweltprüfung nach
§
2 Abs. 4 BauGB gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen wird.
4. Von
den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich
durch die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 berührt
werden
kann, sind gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB die
Stellungnahmen
zum Entwurf einzuholen.
Sie
sind von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen.