Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Beschluss der Gemeinde Bentwisch  über die Aufstellung, den Entwurf und die Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr.5 für das Gebiet zwischen dem Friedhof im Südwesten und der Goorstorfer Straße im Nordosten in Bentwisch:

 

1.            Für die Ortslage der Gemeinde Bentwisch soll der Bebauungsplan Nr. 5 für das

                Gebiet zwischen dem Friedhof im Südwesten und der Goorstorfer Straße im

                Nordosten einer 2. Änderung unterzogen werden.

                Es werden folgende Ziele angestrebt:

                -              Anpassung der Festsetzungen der Verkehrs- und Bauflächen an die

                               Flurstücksgrenzen im Änderungsbereich,

                -              Anpassung der Baugrenzen an den Verlauf der Verkehrsfläche,

                -              Redaktionelle Überarbeitung der Festsetzungen des Bebauungsplans.

 

2.            Der Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 für das Gebiet zwischen

                dem Friedhof    im Südwesten und der Goorstorfer Straße im Nordosten und die

                Begründung dazu werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

3.            Zur Beteiligung der Öffentlichkeit soll gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3

                Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung durchgeführt werden.

                Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der         öffentlichen Auslegung ist darauf

                hinzuweisen,    dass während der Auslegungsfrist von jedermann Stellungnahmen

                zu dem Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift

                vorgebracht werden können, dass Stellungnahmen, die nicht innerhalb dieser               Frist abgegeben werden, bei der Beschlussfassung über die 2. Änderung des

                Bebauungsplans Nr. 5 unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach

                § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Normenkontrolle unzulässig ist, soweit

                mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im

                Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber   hätten geltend gemacht werden können und dass von einer Umweltprüfung nach

                § 2 Abs. 4 BauGB gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen wird.

 

4.            Von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren

                Aufgabenbereich durch die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 berührt

                werden kann, sind gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB die

                Stellungnahmen zum Entwurf einzuholen.

                Sie sind von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen.