Sitzung: 16.03.2017 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die folgende Satzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „Neuer Friedhof “
Satzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof
„Neuer Friedhof“
Auf der Grundlage
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13 Juli 2011
(GVOBl. M-V S. 777) und des § 14 Abs. 5
des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land
Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 3.7.1998 (GVOBl.
M-V, S. 617) zuletzt geändert durch Art. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 1.12.2008
(GVOBl. M-V, S. 461) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
Bentwisch vom ………….. folgende Satzung erlassen:
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese
Friedhofsatzung gilt für den kommunalen Friedhof „Neuer Friedhof“ Bentwisch.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige
öffentliche Einrichtung der Gemeinde Bentwisch. Die Verwaltung obliegt dem Amt
Rostocker Heide (Friedhofsverwaltung).
(2) Der Friedhof dient der Bestattung aller
Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde
Bentwisch waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte
besaßen.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann von der
Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichem
Interesse für weitere Bestattungen
gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung)
werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit
weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung eines
Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen bei bestehendem
Nutzungsrecht erlischt, wird den Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines
weiteren Sterbefalles eine andere Grabstätte kostenlos zur Verfügung gestellt.
Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft
des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Falls die Ruhezeit und
Nutzungszeit noch nicht abgelaufen sind, werden auf Kosten der Gemeinde
Bentwisch Umbettungen in andere Grabstätten vorgenommen.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich
bekannt gegeben.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher
öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten
mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde
Bentwisch auf deren Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem
entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteil hergerichtet. Die
Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde
des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung
sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof
nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht
gestattet:
a)
die
Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, ausgenommen sind
Kinderwagen, Rollstühle, Sargtransportwagen und Fahrzeuge der
Friedhofsverwaltung;
b)
Waren
aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben
bzw. die Durchführung von Sammlungen;
c)
Druckschriften
zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier
notwendig und üblich sind
d)
den
Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu
beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und
Bestattungsflächen zu betreten, Gegenstände und Blumen von Gräbern zu entfernen;
e)
an
Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten
auszuführen;
f)
Abraum
und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
g)
das
Begraben von Tieren jeglicher Art
h)
zu
lärmen und zu spielen,
i)
gewerbsmäßig
zu fotografieren;
j)
Hunde
frei laufen zu lassen sowie Verunreinigungen durch diese zuzulassen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem
Zweck des Friedhofes vereinbar sind.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die
der Satzung wiederholt zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf
dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter
bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechend gewerbliche Tätigkeit
auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die
Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Genehmigung.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a)
in
fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die
Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder
über eine gleichwertige Qualifikation verfügen
c) eine entsprechende
Berufshaftpflichtversicherung nachweisen
können
(3)
Gewerbliche
Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags zwischen 7.00 und 18.00 Uhr
ausgeführt werden.
(4)
Die für
die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
nur an den dafür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Während einer Bestattung
oder bei Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze
wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden
dürfen keinerlei Abraum auf dem Friedhof lagern. Gewerbliche Geräte dürfen
nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
Anfallender Unrat darf nicht in friedhofseigene Abfallbehälter entsorgt werden.
(5)
Die
Gewerbetreibenden und ihre Erfüllungsgehilfen haben die Friedhofsatzung und die
dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie
oder ihre Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem
Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Ermahnung gegen die
Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Absatzes 2
nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder
auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(7) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die
Ausübung anderer als in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn
dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2, Buchstabe a und Absätze 3
bis 7 gelten entsprechend.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem
anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im
Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem
Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der
Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Ausweise sind dem
Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
III.
Bestattungsvorschriften
§ 6 Anzeigepflicht und
Bestattungszeit
(1)
Jede
Bestattung ist nach Beurkundung des Sterbefalls durch den
Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung
anzumelden.
(2)
An
Sonn- und Feiertagen finden in der Regel
keine Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen statt.
(3)
Wird
eine Bestattung aufgrund eines bestehenden Nutzungsrechtes beantragt, ist das
Nutzungsrecht nachzuweisen. Ohne gültiges Nutzungsrecht erfolgt keine Bestattung.
(4)
Erdbestattungen,
Urnenbeisetzungen sowie Ausgrabungen oder Umbettungen sind ausschließlich von
der Friedhofsverwaltung zu veranlassen bzw. vorzunehmen.
§ 7 Benutzung der Feierhalle
und Trauerfeiern
(1)
Die
Gemeinde stellt die Feierhalle für die Durchführung von Trauerfeiern zur
Verfügung.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige
Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstobenen aufgebahrt sehen. Die
Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung zu
schließen.
(3)
Die
Trauerfeier kann auch am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen
Stelle abgehalten werden.
§ 8 Särge
(1)
Die
Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen
dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen
hergestellt sein.
(2)
Die
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit
sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der
Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1)
Die
Gräber werden von dem beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder
verfüllt.
(2)
Die
Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur
Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens
0,50 m.
(3)
Die
Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein.
(4)
Die
oder der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern
beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundament oder Grabzubehör auf Anlass der
Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden
Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
(5)
Die bei
dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden
auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
§ 10 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für
Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und für Urnenbeisetzungen 20 Jahre.
§
11 Umbettungen
(1)
Die
Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)
Ausgrabungen
und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, vor Ablauf der Ruhezeit,
unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur nach Antragstellung und bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt ist nur die
Nutzungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
(3)
Ein
Rechtsanspruch auf Umbettung besteht nicht.
(4)
Der
Ablauf der Ruhezeit (§ 10) wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder
gehemmt.
(5)
Leichen
dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder
gerichtlicher Anforderungen ausgegraben werden. Die schriftliche Anweisung
dieser Stellen ist vor der Durchführung der Arbeiten bei der
Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(6)
Für
alle Schäden, die durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten oder Anlagen
entstehen, haftet der Veranlasser oder die Veranlasserin.
(7)
In den
Fällen des § 3 oder § 16 oder bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen
oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in
bestimmte Grabstätten umgebettet werden.
(8)
Alle
Umbettungen werden in der Regel vom beauftragten Bestattungsunternehmen
durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der
Gemeinde Bentwisch. Rechte können nach dieser Satzung nur als Nutzungsrechte
erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Das Nutzungsrecht
bezieht sich ausschließlich auf die Fläche einer Grabstätte.
(2)
Die
Grabstätten werden unterschieden in
a) |
Reihengrabstätten |
Länge 2,40 m Breite 1,30 m |
b) |
Wahlgrabstätten |
Länge 2,40 m Breite 1,30 m |
c) |
Urnenreihengrabstätten |
Länge 0,80 m Breite 0,80 m |
d) |
Urnenwahlgrabstätten |
Länge 0,80 m Breite 0,80 m |
e) |
Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) und halbanonyme UGA |
Länge 0,40 m
Breite 0,40 m je Grabstelle |
(3)
Nutzungsberechtigte
haben keinen Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
bestimmten Grabstätte und auf die Gestaltung der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten zur
Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der
Ruhezeit (25 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt werden. In jeder
Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(2)
Urnenreihengräber
sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zugeteilt werden. In jeder
Urnenreihengrabstätte wird nur eine Urne beigesetzt.
(3)
Das
Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit
wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gegeben. Das betreffende Grabfeld
erhält ein Hinweisschild. Die Angehörigen haben Grabmale und Einfassungen
innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung zu entfernen. Geschieht dieses
nicht, gehen Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör in das Eigentum
des Friedhofes über. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(4)
Die
Auftraggeberin oder der Auftraggeber zur Bestattung in einer Reihengrabstätte
ist verpflichtet, die Grabstelle anzulegen und zu pflegen.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten (ein-
bzw. mehrstellig) für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht
für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen
mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. Je Grabstelle kann nur ein
Sarg in einfacher Tiefe beigesetzt werden. Je Erdwahlgrabstätte können 3 Urnen
beigesetzt werden.
(2)
Urnenwahlgrabstätten
sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen
mit der Erwerberin oder dem Erwerber stimmt wird. Es kann 1 Urne beigesetzt
werden.
(3)
Eine
Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag nach Ablauf des bisherigen
Nutzungsrechtes und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ab der zweiten
Beisetzung muss das Nutzungsrecht derart verlängert werden, dass auch für die
letzte Bestattung die Ruhezeit erreicht wird.
§ 15 Vergabe und Verlängerung
von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Mit der Überlassung einer Wahlgrabstätte und
der Zahlung der festgesetzten Gebühren, die sich aus der
Friedhofsgebührensatzung ergibt, wird dem Nutzungsberechtigten das Recht
verliehen, die Grabstätte unter Beachtung der Forderungen dieser
Friedhofssatzung zu nutzen = Nutzungsrecht
(2)
Die
oder der Nutzungsberechtigte übernimmt alle sich aus dieser Friedhofssatzung
ergebenden Rechte und Pflichten. Er hat das Recht, im Rahmen der
Friedhofssatzung in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und über
Bestattungen Dritter auf der Grabstelle zu entscheiden, er hat die Pflicht zur
Anlage und Pflege der Grabstelle.
(3)
Übertragen
die Nutzungsberechtigten zu Lebzeiten ihr Nutzungsrecht nicht, geht es mit
sämtlichen Verpflichten auf die Erben über.
Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine
andere Person ist zulässig. Die Übertragung bedarf der Bestätigung der
Friedhofsverwaltung.
(4)
Eine
neue Nutzungsberechtigte oder ein neuer Nutzungsberechtigter (durch Erbfall
oder Übertragung) hat innerhalb von sechs Monaten die ordnungsgemäße
Umschreibung vorzunehmen. Die Grabstätte fällt sonst an die Friedhofsverwaltung
ohne Entschädigung zurück. Die oder der Nutzungsberechtigte hat der
Friedhofsverwaltung zur Aktualisierung der vorliegenden Daten jede Änderung der
Anschrift mitzuteilen.
§ 16 Erlöschen und Entzug des
Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
(1)
Das
Nutzungsrecht erlischt
a) nach Ablauf der Nutzungszeit, wenn keine
Verlängerung nach Friedhofsgebührensatzung erfolgt.
b) nach Ablauf der Ruhezeit durch Rückgabe der
gesamten Grabstätte.
c) durch Entzug (Abs. 2)
(2)
Wird
eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat die oder der
Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung
die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist
die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, wird durch die öffentliche Bekanntmachung auf die
Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die oder
der Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte
aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, kann
die Friedhofsverwaltung das
Nutzungsrecht an der Grabstätte entziehen und die Grabstätte beräumen,
einebnen, einsäen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen und Grabzubehör
beseitigen lassen. Mit der Entziehung des Nutzungsrechtes endet jeder Anspruch
auf die Grabstätte. Eine Entschädigung erfolgt nicht.
(3)
Erlischt
das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit, so ist das Grab einzuebnen und bis
zum Ablauf der Ruhezeit einzusäen.
§ 17 Urnengemeinschaftsanlagen
(1)
In der
Urnengemeinschaftsanlage (UGA) werden in Rasenfeldern, ohne Grabkennzeichnung
und ohne individuelle Grabmale, Urnen fortlaufend beigesetzt.
(2)
In der
halbanonymen Gemeinschaftsanlage werden in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung,
Urnen fortlaufend beigesetzt. Die Namen der Verstorbenen werden in einen
Gedenkstein (Stehle) graviert. Der Gedenkstein befindet sich auf der Fläche der
halbanonymen Gemeinschaftsanlage. Die Gravur wird auf Antrag und Kosten der
Hinterbliebenen von der Friedhofsverwaltung beauftragt.
(3)
Die
Ruhezeit der Urnen beträgt 20 Jahre. Ein
Nutzungsrecht wird nicht verliehen, eine
Ausbettung ist nicht statthaft.
(4) Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Gemeinde Bentwisch. Das Niederlegen von Gebinden und Blumen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Das Betreten der Bestattungsfläche ist nicht gestattet. Individuelle Grabmale dürfen nicht aufgestellt werden.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine
Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an
die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes
in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2)
Grabstätten
sollen spätestens sechs Wochen nach der Beisetzung würdig hergerichtet werden
und nach sechs Monaten gärtnerisch angelegt sein.
(3)
Die
Nutzungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolger können die Grabstätten
persönlich anlegen oder Anlage und Pflege in Auftrag geben.
(4)
Die
Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Bentwisch.
(5)
Die
Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege
ist nicht gestattet.
(6)
Auf der
Grabfläche dürfen keine Gehölze und Stauden angepflanzt werden, die benachbarte
Grabstätten beeinträchtigen können. Hecken dürfen eine Höhe von 0,50 m und
Gehölze eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. Das Pflanzen von Bäumen ist
nicht gestattet. Ist die Grabstätte von Hecken eingefasst, obliegt Pflege und
Gestaltung der Hecke zwischen den Gräbern demjenigen, dessen Grabstätte links
von der Hecke liegt.
Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde oder absterbende
Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte
Blumen, Kränze und Gebinde sind von der Grabstelle zu entfernen und in den
dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.
§ 19 Grabmale
(1)
Auf
jeder Grabstätte soll nur ein Grabmal aufgestellt werden. Zusätzliche
Liegeplatten bzw. kleine Grabsteine können bei mehrstelligen Grabstätten von
der Friedhofsverwaltung auf Antrag genehmigt werden.
(2)
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers und ist vom Nutzungsberechtigten
zu beantragen.
§ 20 Fundamentierung und
Befestigung
Die Grabmale sind
nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks grundsätzlich durch einen
Steinmetz/in bzw. Steinbildhauer/in so zu fundamentieren und zu befestigen,
dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber
nicht umstürzen oder sich senken können.
Dies gilt für
sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 Unterhaltung der Grabmale
(1)
Die
Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in einem würdigen und
verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle
Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der/die jeweilige
Nutzungsberechtigte.
(2)
Die
Standsicherheit der Grabmale wird einmal jährlich durch den Friedhofsträger
geprüft. Sind Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher, hat der/die
Nutzungsberechtigte den ordnungsgemäßen Zustand umgehend wieder herzustellen.
Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentlichen Aushang auf die Verpflichtung zur
Herrichtung der Standsicherheit hingewiesen.
Nach Ablauf der im Aushang bekannt gegebenen Frist beräumt der
Friedhofsträger das Grabmal. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Grabmale,
die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen des Verfalls aufweisen, kann
der Friedhofsträger ohne vorherige Benachrichtigung auf Kosten der oder des
Nutzungsberechtigten befestigen oder entfernen.
§ 22 Entfernung der Grabmale
(1)
Vor
Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2)
Nach
Ablauf des Nutzungsrechtes sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu
entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Nutzungsrechtes, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des
Friedhofsträgers. Das gilt auch für Grabzubehör.
VI. Schlussvorschriften
§ 23 Alte Rechte
Bei Grabstätten,
über welche die Gemeinde Bentwisch bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits
verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den
bisherigen Vorschriften.
§ 24 Haftung
Der Friedhofsträger
haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes
und seiner Anlage, durch dritte Personen, Naturgewalten oder durch Tiere
entstehen. Dem Friedhofsträger obliegt keine über die Verkehrssicherheit
hinausgehende Arbeits- und Bewachungspflicht.
§ 25 Gebühren
Für die Benutzung
des Friedhofes werden Gebühren nach der jeweils geltenden
Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig
handelt, wer gemäß § 5 Abs.3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern
vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung
verstößt, insbesondere wer
a) sich als Besucher entgegen des § 4 Abs.1
nicht in der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des
Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 4 Abs. 3
missachtet
c) als Gewerbetreibender entgegen § 5 ohne
vorherige Zulassung tätig wird
d) außerhalb der festgesetzten Zeiten des § 5
Abs. 4 Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert
e) entgegen § 19 ohne vorherige Zustimmung
Grabmale, oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt
f)
Grabmale
entgegen § 20 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 21
nicht in verkehrssicherem Zustand erhält
g) gem. § 5 Abs. 4 sonstigen Abraum oder Abfall
nicht vom Friedhof entfernt oder in den friedhofseigenen Abfallbehältern
entsorgt
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 1000,00 € geahndet werden.
§ 27 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt
die Friedhofssatzung vom 16.12.2010 außer Kraft.
Bentwisch, den
…………………………….
Susanne Strübing
Bürgermeisterin