Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die folgende Satzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof „Neuer Friedhof “

 

 

Satzung der Gemeinde Bentwisch für den kommunalen Friedhof

„Neuer Friedhof“

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13 Juli 2011  (GVOBl. M-V S. 777) und des § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 3.7.1998 (GVOBl. M-V, S. 617) zuletzt geändert durch Art. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 1.12.2008 (GVOBl. M-V, S. 461) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bentwisch vom   …………..   folgende Satzung erlassen:

 

 

I.                      Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Diese Friedhofsatzung gilt für den kommunalen Friedhof „Neuer Friedhof“ Bentwisch.

 

 

§ 2 Friedhofszweck

 

(1)   Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Bentwisch. Die Verwaltung obliegt dem Amt Rostocker Heide (Friedhofsverwaltung).

 

(2)   Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Bentwisch waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

 

(3)   Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

 

 

§ 3 Schließung und Entwidmung

 

(1)   Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichem Interesse  für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

 

(2)   Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen bei bestehendem Nutzungsrecht erlischt, wird den Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Sterbefalles eine andere Grabstätte kostenlos zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

 

(3)   Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Falls die Ruhezeit und Nutzungszeit noch nicht abgelaufen sind, werden auf Kosten der Gemeinde Bentwisch Umbettungen in andere Grabstätten vorgenommen.

 

(4)     Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.

 

(5)   Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

 

(6)   Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Bentwisch auf deren Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

 

II.      Ordnungsvorschriften

 

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

 

(1)   Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

 

(2)   Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

 

(3)   Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

 

a)    die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Sargtransportwagen und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung;

b)    Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben bzw. die Durchführung von Sammlungen;

c)    Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind

d)    den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Bestattungsflächen zu betreten, Gegenstände und Blumen von Gräbern zu entfernen;

e)    an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten auszuführen;

f)     Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

g)    das Begraben von Tieren jeglicher Art

h)    zu lärmen und zu spielen,

i)      gewerbsmäßig zu fotografieren;

j)      Hunde frei laufen zu lassen sowie Verunreinigungen durch diese zuzulassen.

 

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar sind.

 

(4)   Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Satzung wiederholt zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

 

 

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

 

(1)   Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechend gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Genehmigung.

 

(2)   Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

 

a)    in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

 

b)    selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen

 

   c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung  nachweisen können

 

(3)   Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags zwischen 7.00 und 18.00 Uhr ausgeführt werden.

 

(4)   Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den dafür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Während einer Bestattung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum auf dem Friedhof lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Anfallender Unrat darf nicht in friedhofseigene Abfallbehälter entsorgt werden.

 

(5)   Die Gewerbetreibenden und ihre Erfüllungsgehilfen haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

 

(6)   Gewerbetreibenden, die trotz  schriftlicher Ermahnung gegen die Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

 

(7)   Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2, Buchstabe a und Absätze 3 bis 7 gelten entsprechend.

 

(8)   Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

 

 

III.        Bestattungsvorschriften

 

§ 6 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

 

(1)      Jede Bestattung ist nach Beurkundung des Sterbefalls durch den Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

 

(2)      An Sonn- und Feiertagen finden in der Regel  keine Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen statt.

 

(3)      Wird eine Bestattung aufgrund eines bestehenden Nutzungsrechtes beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ohne gültiges Nutzungsrecht erfolgt keine Bestattung.

 

(4)      Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Ausgrabungen oder Umbettungen sind ausschließlich von der Friedhofsverwaltung zu veranlassen bzw. vorzunehmen.

 

 

§ 7 Benutzung der Feierhalle und Trauerfeiern

 

(1)    Die Gemeinde stellt die Feierhalle für die Durchführung von Trauerfeiern zur Verfügung.

 

(2)  Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstobenen aufgebahrt sehen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung zu schließen.

 

(3)   Die Trauerfeier kann auch am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

 

 

§ 8 Särge

 

(1)    Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

 

(2)   Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

 

 

§ 9 Ausheben der Gräber

 

(1)   Die Gräber werden von dem beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.

 

(2)   Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

 

(3)   Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

 

(4)   Die oder der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundament oder Grabzubehör auf Anlass der Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

 

(5)   Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.

 

 

§ 10 Ruhezeiten

 

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und für Urnenbeisetzungen 20 Jahre.

 

 

§ 11 Umbettungen

 

(1)    Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

 

(2)   Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, vor Ablauf der Ruhezeit, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur nach Antragstellung und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt ist nur die Nutzungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte der Grabstätte.

 

(3)   Ein Rechtsanspruch auf Umbettung besteht nicht.

 

(4)   Der Ablauf der Ruhezeit (§ 10) wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

(5)   Leichen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anforderungen ausgegraben werden. Die schriftliche Anweisung dieser Stellen ist vor der Durchführung der Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

 

(6)   Für alle Schäden, die durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten oder Anlagen entstehen, haftet der Veranlasser oder die Veranlasserin.

 

(7)   In den Fällen des § 3 oder § 16 oder bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in bestimmte Grabstätten umgebettet werden.

 

(8)  Alle Umbettungen werden in der Regel vom beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

 

 

IV.  Grabstätten

 

§ 12 Allgemeine Vorschriften

 

(1)  Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Bentwisch. Rechte können nach dieser Satzung nur als Nutzungsrechte erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Das Nutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die Fläche einer Grabstätte.

 

(2)   Die Grabstätten werden unterschieden in

 

a)

Reihengrabstätten

Länge 2,40 m Breite 1,30 m

b)

Wahlgrabstätten

Länge 2,40 m Breite 1,30 m

c)

Urnenreihengrabstätten

Länge 0,80 m Breite 0,80 m

d)

Urnenwahlgrabstätten

Länge 0,80 m Breite 0,80 m

e)

Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) und halbanonyme UGA

Länge 0,40 m Breite 0,40 m

je Grabstelle

 

(3)  Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte und auf die Gestaltung der Umgebung.

 

 

§ 13 Reihengrabstätten

 

(1)  Erdreihengrabstätten sind Grabstätten zur Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt werden. In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

 

(2)    Urnenreihengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zugeteilt werden. In jeder Urnenreihengrabstätte wird nur eine Urne beigesetzt.

 

(3)    Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gegeben. Das betreffende Grabfeld erhält ein Hinweisschild. Die Angehörigen haben Grabmale und Einfassungen innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung zu entfernen. Geschieht dieses nicht, gehen Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör in das Eigentum des Friedhofes über. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

 

(4)    Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber zur Bestattung in einer Reihengrabstätte ist verpflichtet, die Grabstelle anzulegen und zu pflegen.

 

 

§ 14 Wahlgrabstätten

 

(1)  Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten (ein- bzw. mehrstellig) für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. Je Grabstelle kann nur ein Sarg in einfacher Tiefe beigesetzt werden. Je Erdwahlgrabstätte können 3 Urnen beigesetzt werden.

 

(2)    Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber stimmt wird. Es kann 1 Urne beigesetzt werden.

 

(3)    Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag nach Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ab der zweiten Beisetzung muss das Nutzungsrecht derart verlängert werden, dass auch für die letzte Bestattung die Ruhezeit erreicht wird.

 

 

§ 15 Vergabe und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

 

(1)  Mit der Überlassung einer Wahlgrabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren, die sich aus der Friedhofsgebührensatzung ergibt, wird dem Nutzungsberechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte unter Beachtung der Forderungen dieser Friedhofssatzung zu nutzen = Nutzungsrecht

 

(2)    Die oder der Nutzungsberechtigte übernimmt alle sich aus dieser Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten. Er hat das Recht, im Rahmen der Friedhofssatzung in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und über Bestattungen Dritter auf der Grabstelle zu entscheiden, er hat die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstelle.

 

(3)    Übertragen die Nutzungsberechtigten zu Lebzeiten ihr Nutzungsrecht nicht, geht es mit sämtlichen Verpflichten auf die Erben über.

Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere Person ist zulässig. Die Übertragung bedarf der Bestätigung der Friedhofsverwaltung.

 

(4)    Eine neue Nutzungsberechtigte oder ein neuer Nutzungsberechtigter (durch Erbfall oder Übertragung) hat innerhalb von sechs Monaten die ordnungsgemäße Umschreibung vorzunehmen. Die Grabstätte fällt sonst an die Friedhofsverwaltung ohne Entschädigung zurück. Die oder der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung zur Aktualisierung der vorliegenden Daten jede Änderung der Anschrift mitzuteilen.

 

 

§ 16 Erlöschen und Entzug des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

 

(1)    Das Nutzungsrecht erlischt

a)  nach Ablauf der Nutzungszeit, wenn keine Verlängerung nach Friedhofsgebührensatzung erfolgt.

b)  nach Ablauf der Ruhezeit durch Rückgabe der gesamten Grabstätte.

c)  durch Entzug (Abs. 2)

 

(2)    Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat die oder der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch die öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die oder der Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung  das Nutzungsrecht an der Grabstätte entziehen und die Grabstätte beräumen, einebnen, einsäen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen und Grabzubehör beseitigen lassen. Mit der Entziehung des Nutzungsrechtes endet jeder Anspruch auf die Grabstätte. Eine Entschädigung erfolgt nicht.

 

(3)      Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit einzusäen.

 

 

§ 17 Urnengemeinschaftsanlagen

 

(1)    In der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) werden in Rasenfeldern, ohne Grabkennzeichnung und ohne individuelle Grabmale, Urnen fortlaufend beigesetzt.

 

(2)      In der halbanonymen Gemeinschaftsanlage werden in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung, Urnen fortlaufend beigesetzt. Die Namen der Verstorbenen werden in einen Gedenkstein (Stehle) graviert. Der Gedenkstein befindet sich auf der Fläche der halbanonymen Gemeinschaftsanlage. Die Gravur wird auf Antrag und Kosten der Hinterbliebenen von der Friedhofsverwaltung beauftragt.

 

(3)    Die Ruhezeit der Urnen beträgt 20 Jahre.  Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen,  eine Ausbettung ist nicht statthaft.

 

(4)      Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Gemeinde Bentwisch. Das Niederlegen von Gebinden und Blumen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Das Betreten der Bestattungsfläche ist nicht gestattet. Individuelle Grabmale dürfen nicht aufgestellt werden.

 

 

 

V.     Gestaltung der Grabstätten

 

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

 

(1)  Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

 

(2)    Grabstätten sollen spätestens sechs Wochen nach der Beisetzung würdig hergerichtet werden und nach sechs Monaten gärtnerisch angelegt sein.

 

(3)    Die Nutzungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolger können die Grabstätten persönlich anlegen oder Anlage und Pflege in Auftrag geben.

 

(4)    Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Bentwisch.

 

(5)    Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

 

(6)    Auf der Grabfläche dürfen keine Gehölze und Stauden angepflanzt werden, die benachbarte Grabstätten beeinträchtigen können. Hecken dürfen eine Höhe von 0,50 m und Gehölze eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet. Ist die Grabstätte von Hecken eingefasst, obliegt Pflege und Gestaltung der Hecke zwischen den Gräbern demjenigen, dessen Grabstätte links von der Hecke liegt.

Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze und Gebinde sind von der Grabstelle zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.

 

 

§ 19 Grabmale

 

(1)    Auf jeder Grabstätte soll nur ein Grabmal aufgestellt werden. Zusätzliche Liegeplatten bzw. kleine Grabsteine können bei mehrstelligen Grabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Antrag genehmigt werden.

 

(2)      Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers und ist vom Nutzungsberechtigten zu beantragen.

 

 

§ 20 Fundamentierung und Befestigung

 

Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks grundsätzlich durch einen Steinmetz/in bzw. Steinbildhauer/in so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

 

 

 

§ 21 Unterhaltung der Grabmale

 

(1)    Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte.

 

(2)      Die Standsicherheit der Grabmale wird einmal jährlich durch den Friedhofsträger geprüft. Sind Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher, hat der/die Nutzungsberechtigte den ordnungsgemäßen Zustand umgehend wieder herzustellen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentlichen Aushang auf die Verpflichtung zur Herrichtung der Standsicherheit hingewiesen.

Nach Ablauf der im Aushang bekannt gegebenen Frist beräumt der Friedhofsträger das Grabmal. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen des Verfalls aufweisen, kann der Friedhofsträger ohne vorherige Benachrichtigung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten befestigen oder entfernen.

 

 

§ 22 Entfernung der Grabmale

 

(1)    Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

 

(2)      Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers. Das gilt auch für Grabzubehör.

 

 

VI.  Schlussvorschriften

 

§ 23 Alte Rechte

 

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Bentwisch bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

 

§ 24 Haftung

 

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes und seiner Anlage, durch dritte Personen, Naturgewalten oder durch Tiere entstehen. Dem Friedhofsträger obliegt keine über die Verkehrssicherheit hinausgehende Arbeits- und Bewachungspflicht.

 

§ 25 Gebühren

 

Für die Benutzung des Friedhofes werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

 

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)      Ordnungswidrig handelt, wer gemäß § 5 Abs.3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstößt, insbesondere wer

 

a)  sich als Besucher entgegen des § 4 Abs.1 nicht in der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b)  die Verhaltensregeln des § 4 Abs. 3 missachtet

c)  als Gewerbetreibender entgegen § 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird

d)  außerhalb der festgesetzten Zeiten des § 5 Abs. 4 Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert

e)  entgegen § 19 ohne vorherige Zustimmung Grabmale, oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt

f)                Grabmale entgegen § 20 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 21 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält

g)  gem. § 5 Abs. 4 sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den friedhofseigenen Abfallbehältern entsorgt

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße  bis zu 1000,00 € geahndet werden.

 

 

§ 27 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 16.12.2010 außer Kraft.

 

 

Bentwisch, den …………………………….

 

 

Susanne Strübing

Bürgermeisterin