Sitzung: 16.03.2017 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt
die folgende Friedhofsgebührensatzung für den kommunalen Friedhof Gelbensande:
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Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Gelbensande
für den kommunalen Friedhof
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl M-V S. 146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBl. M-V, S. 584) sowie § 14 des Gesetze über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) sowie § 25 der Satzung der Gemeinde Gelbensande für den kommunalen Friedhof vom 16.03.2017 hat die Gemeindevertretung Gelbensande am 16.03.2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührengegenstand
Für die Benutzung des kommunalen Friedhofs in Gelbensande, der Nutzung der Trauerhalle und Kapelle, für Amtshandlungen und sonstigen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Soweit in dieser Satzung nichts oder nichts anderes bestimmt ist, richtet sich im Übrigen die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeit der Friedhofsverwaltung nach der „Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Rostocker Heide“.
§ 2 Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die gebührenpflichtige Leistung beauftragt oder wer die Kosten der Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder letztwilliger Verfügung zu tragen hat. Dieser ist dann Nutzungsberechtigter der Grabstelle.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erteilung des Auftrages, ansonsten mit Erbringung der Leistung. Im übrigen entsteht die Gebühr mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung.
(2)
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides, innerhalb eines Monats nach Zustellung an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4 Gebührenhöhe
(1)
Grabnutzungsgebühren
1.1. Wahlgräber und Reihengräber
Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre 580,00 €
1.2. Urnenwahl- und –reihengräber
Erwerb Nutzungsrecht für 20 Jahre 460,00 €
1.3. Urnengemeinschaftsanlagen
Nutzungsrecht 20 Jahre 495,00€
1.4. Urnenbeisetzung auf belegtem Wahlgrab,
einmalig pro Urne 58,00 €
1.5. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für Erdbestattungen
wird pro Jahr 1/25 der Gebühr unter Pkt. 1.1 erhoben.
1.6. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für Urnengräber
wird pro Jahr 1/20 der Gebühr unter Pkt. 1.2 erhoben.
(2) Gebühren für die Nutzung der Feierhalle und Kapelle
2.1.Nutzungsgebühr Feierhalle 235,00 €
2.2. Nutzungsgebühr Kapelle 375,00, €
Verwaltungsgebühren werden auf der Grundlage der „Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Rostocker Heide“ erhoben.
(3) Gebühren für zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in den Punkten 1.1 bis 2.2 nicht vorgesehen sind,
setzt die Gemeinde Gelbensande das zu entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für den kommunalen Friedhof Gelbensande vom 19.07.2001 außer Kraft.
Gelbensande, den ……………..
Bürgermeister
Dienstsiegel