Sitzung: 16.03.2017 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt die nachfolgende „Satzung
der Gemeinde Gelbensande für den kommunalen Friedhof“
.Satzung der
Gemeinde Gelbensande für den kommunalen Friedhof
Aufgrund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOB1. M-V
S.777)
und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land
Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 03.07.1998
(GVOB1. M-V, S. 617) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetztes vom
01.12.2008 (GVOB1. M-V, S.461) wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung Gelbensande vom 16.03.2017 folgende Satzung erlassen:
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof der Gemeinde
Gelbensande.
§ 2 Friedhofszweck
1)
Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der
Gemeinde Gelbensande. Die Verwaltung
obliegt dem Amt Rostocker Heide (Friedhofsverwaltung).
2)
Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner
der Gemeinde Gelbensande waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer
bestimmten Grabstätte besaßen.
3)
Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag die Bestattung anderer Personen
zulassen.
4)
Folgende geschützte Grabstellen und Friedhofsbereiche, die dazu dienen, den
Opfern von Krieg und Gewaltverbrechen in besonderer Weise zu gedenken und die
Erinnerung an herausragende historische Persönlichkeiten wach zu halten,
erhalten ein unbefristetes Nutzungsrecht:
5)
Bereich für die ermordeten polnischen
Zwangsarbeiterinnen
- Bereich
für die im damaligen Krankenhaus
Gelbensande verstorbenen
Seuchenkranken
- Grabstätte für Prof. Dr. Friedrich Brunnstäd
(1883 – 1944)
- Adolf von
Oertzen (1881 -1940)
-
Karl von Oertzen
(1889 -1974)
-
Christopher Drahtmann (1856 – 1932)
- Grete
Cords (1887 – 1945)
- Lisbeth
Cords (1889 -1974)
- Katharina
von Freier (1883 -1951)
- August
Prillwitz (1837 -1933)
- Wilhelm Warnke
(1884 -1957)
- Ludwig
Köster (1859 -1940)
- Hans
Wendt (1882 – 1978)
- Heinrich
Kallies (1900 – 1942)
- Gedenkstelle Ritula Ekatarina Siminica (verst. 1991)
-
Für die genannten Grabstellen und
Friedhofsbereiche werden keine Gebühren erhoben.
Die Pflege der Grabstellen wird durch die
Gemeinde durchgeführt.
§ 3 Schließung und Entwidmung
1)
Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichen Interesse für weitere
Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt
(Entwidmung) werden.
2)
Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen
ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung eines Friedhofsteils das Recht auf
weitere Bestattungen bei bestehendem Nutzungsrecht erlischt, wird den Nutzungsberechtigten bei
Eintritt eines weiteren Sterbefalls eine andere Grabstätte kostenlos zur
Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen
verlangen.
3)
Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der
Toten verloren. Falls die Ruhezeit und Nutzungszeit noch nicht abgelaufen sind,
werden auf Kosten der Gemeinde Gelbensande Umbettungen in andere Grabstätten
vorgenommen.
4)
Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben.
5)
Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
6)
Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Gelbensande auf andere Kosten in
ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst
gestellten Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand
des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
1)
Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten.
Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
2)
Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter
Verantwortung Erwachsener betreten.
3)
Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a)
die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen,
Rollstühle, Sargtransportwagen und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung;
b)
Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu
werben bzw. die Durchführung von Sammlungen;
c)
Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer
Bestattungsfeier notwendig und üblich sind
d)
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu
beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und
Bestattungsflächen zu betreten, Gegenstände und Blumen von Gräbern zu
entfernen;
e)
an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten
auszuführen;
f)
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
g)
das Begraben von Tieren jeglicher Art
h)
zu lärmen und zu spielen,
i)
gewerbsmäßig zu fotografieren;
j)
Hunde frei laufen zu lassen sowie Verunreinigungen durch diese zuzulassen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck
des Friedhofes vereinbar sind.
4)
Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Satzung wiederholt
zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
1)
Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem
jeweiligen
Berufsbild entsprechend gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der
vorherigen
Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt durch
Ausstellung einer Genehmigung.
2)
Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a.
in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b.
selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben
oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige
Qualifikation verfügen
3 )
Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung oder eine auf Grund ihrer
Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige
Vorkehrung muss nachgewiesen werden.
4)
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags zwischen 7.00 und
18.00 Uhr ausgeführt werden.
5)
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf
dem Friedhof nur an den dafür vorgesehenen Stellen gelagert werden, an denen
sie nicht behindern. Während einer Bestattung oder bei Unterbrechung der
Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen
verkehrssicheren und ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden
dürfen keinerlei Abraum auf dem Friedhof lagern. Gewerbliche Geräte dürfen
nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
Anfallender Unrat darf nicht in friedhofseigene Abfallbehälter entsorgt werden.
6)
Die Gewerbetreibenden und ihre Erfüllungsgehilfen haben die
Friedhofsatzung und die dazu ergangenen
Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof
schuldhaft verursachen.
7)
Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Ermahnung gegen die
Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen dieser Satzung
ganz oder teilweise nicht gegeben sind,
kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch
schriftlichen Bescheid entziehen.
8)
Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1
genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck
vereinbar ist. Abs. 2 Buchstabe a) und
Absätze 3 bis 7 gelten entsprechend.
9)
Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben
die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden
haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu
beantragen. Die Ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
1)
Jede Bestattung ist nach Beurkundung des Sterbefalls durch den
Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung
anzumelden.
2)
An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen finden in der Regel keine
Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
statt.
3)
Wird eine Bestattung aufgrund eines bestehenden Nutzungsrechtes beantragt,
ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Ohne gültiges Nutzungsrecht findet keine Bestattung statt.
4)
Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Ausgrabungen und Umbettungen
sind ausschließlich von der
Friedhofsverwaltung zu verlassen.
§ 7 Benutzung der Leichenhalle und Trauerfeier
1)
Die Gemeinde stellt die Leichenhalle für die Aufnahme des Verstorbenen bis
zur Bestattung zur Verfügung.
2)
Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die
Angehörigen die Verstobenen aufgebahrt sehen. Die Särge sind spätestens 15
Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung zu schließen.
3)
Die Trauerfeier kann in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer
anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Der Friedhofsträger
stellt die Trauerhalle und die Kapelle (Kirche) zur Durchführung von
Abschiedsnahmen und Trauerfeiern bereit.
§ 8 Särge
1)
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und
Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht
verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
2)
Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m
breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die
Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Ausheben der Gräber
1)
Die Gräber werden von dem beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben
und wieder verfüllt.
2)
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel)
bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne
mindestens 0,50 m.
3)
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m
starke Erdwände getrennt sein.
4)
Der Nutzungsberechtigte hat
Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber
Grabmale, Fundament oder Grabzubehör auf Anlass der Friedhofsverwaltung
entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den
Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 10 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Erdbestattungen
beträgt 25 Jahre und für Urnenbeisetzungen 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
1)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2)
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, vor Ablauf der
Ruhezeit, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur nach Antragstellung
und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt ist
nur die Nutzungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
3)
Ein Rechtsanspruch auf Umbettung besteht nicht.
4)
Der Ablauf der Ruhezeit (§ 10) wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.
5)
Leichen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund
behördlicher oder gerichtlicher Anforderungen ausgegraben werden. Die
schriftliche Anweisung dieser Stellen ist vor der Durchführung der Arbeiten bei
der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
6)
Für alle Schäden, die durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten oder
Anlagen entstehen, haftet der Veranlasser oder die Veranlasserin.
7)
In den Fällen des § 3 oder § 16 können Leichen oder Urnen, deren Ruhezeit
noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in bestimmte Grabstätten umgebettet
werden.
8)
Alle Umbettungen werden in der Regel von einem Bestattungsunternehmen
durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
IV.
Grabstätten
§ 12 Allgemeine Vorschriften
Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Gelbensande. Rechte können
nach dieser Satzung nur als Nutzungsrechte erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher
Natur. Das Nutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die Fläche einer
Grabstätte.
1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) |
Reihengrabstätten |
Länge 2,40 m Breite 1,30 m |
b) |
Wahlgrabstätten |
Länge 2,40 m Breite 1,30 m |
c) |
Urnenreihengrabstätten |
Länge 0,80 m Breite 0,80 m |
d) |
Urnenwahlgrabstätten |
Länge 0,80 m Breite 0,80 m |
e) |
Urnengemeinschaftsanlagen |
Länge 0,40 m Breite 0,40 m je Grabstelle |
2)
Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des
Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte und auf die Gestaltung der
Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
1)
Erdreihengrabstätten sind Grabstätten zur Erdbestattung, die der Reihe nach
belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) zugeteilt werden. In jeder
Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb
des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
2)
Urnenreihengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der
Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre)
zugeteilt werden. In jeder Urnenreihengrabstätte wird nur eine Urne beigesetzt.
3)
Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der
Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gegeben. Das betreffende
Grabfeld erhält ein Hinweisschild. Die Angehörigen haben Grabmale und
Einfassungen innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung zu entfernen.
Geschieht dieses nicht, gehen Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör
in das Eigentum des Friedhofes über. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
4)
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber zur Bestattung in einer
Reihengrabstätte ist verpflichtet, die Grabstelle anzulegen und zu pflegen.
§ 14 Wahlgrabstätten
1)
Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten (ein- bzw. mehrstellig) für
Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25
Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin
oder dem Erwerber bestimmt wird. Je Grabstelle kann nur ein Sarg in einfacher
Tiefe beigesetzt werden. Je Erdwahlgrabstätte können 3 Urnen beigesetzt werden.
2)
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an
denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und
deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber stimmt wird. Es
kann 1 Urne beigesetzt werden.
3)
Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag nach Ablauf des
bisherigen Nutzungsrechtes und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ab
der zweiten Beisetzung muss das Nutzungsrecht derart verlängert werden, dass
auch für die letzte Bestattung die Ruhezeit erreicht wird.
§ 15 Vergabe und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1)
Mit der Überlassung einer Wahlgrabstätte und der Zahlung der festgesetzten
Gebühren, die sich aus der Friedhofsgebührensatzung ergibt, wird dem
Nutzungsberechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte unter Beachtung der
Forderungen dieser Friedhofssatzung zu nutzen = Nutzungsrecht.
2)
Die oder der Nutzungsberechtigte übernimmt alle sich aus dieser
Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten. Er hat das Recht, im Rahmen
der Friedhofssatzung in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und über
Bestattungen Dritter auf der Grabstelle zu entscheiden, er hat die Pflicht zur
Anlage und Pflege der Grabstelle.
3)
Übertragen die Nutzungsberechtigten zu Lebzeiten ihr Nutzungsrecht nicht,
geht es mit sämtlichen Verpflichten auf die Erben über.
Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere
Person ist zulässig. Die Übertragung bedarf der Bestätigung der
Friedhofsverwaltung.
4)
Eine neue Nutzungsberechtigte oder ein neuer Nutzungsberechtigter (durch
Erbfall oder Übertragung) hat innerhalb von sechs Monaten die ordnungsgemäße
Umschreibung vorzunehmen. Die Grabstätte fällt sonst an die Friedhofsverwaltung
ohne Entschädigung zurück. Die oder der Nutzungsberechtigte hat der
Friedhofsverwaltung zur Aktualisierung der vorliegenden Daten jede Änderung der
Anschrift mitzuteilen.
§ 16 Erlöschen und Entzug des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
1)
Das Nutzungsrecht erlischt
a)
nach Ablauf der Nutzungszeit, wenn keine Verlängerung nach
Friedhofsgebührensatzung erfolgt.
b)
Nach Ablauf der Ruhezeit durch Rückgabe der gesamten Grabstätte.
c)
Durch Entzug (Abs. 2)
2)
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat die
oder der Nutzungsberechtigte nach
schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen
Frist in Ordnung zu bringen. Ist die oder
der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand
zu ermitteln, wird durch die
öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem
wird die oder der
Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte
aufgefordert, sich mit der
Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, kann
die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an der Grabstätte entziehen
und die Grabstätte beräumen,
einebnen, einsäen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen und Grabzubehör beseitigen
lassen. Mit der Entziehung des Nutzungsrechtes endet jeder Anspruch auf die
Grabstätte. Eine Entschädigung erfolgt nicht.
3)
Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit, so ist das Grab
einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit einzusäen.
§ 17 Urnengemeinschaftsanlagen
1)
In der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) werden in Rasengrabfeldern, ohne Grabkennzeichnung,
Urnen fortlaufend beigegesetzt. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Eine Ausbettung
ist nicht statthaft. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen.
2)
Der Friedhofsträger gestaltet und pflegt die UGA: Individuelle Grabmale
dürfen nicht aufgestellt werden. Gebinde und Blumen dürfen nur an den dafür
vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
1)
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass
der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und
in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
2)
Grabstätten sollen spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung würdig hergerichtet
werden und nach 6 Monaten gärtnerisch angelegt sein.
3)
Die Nutzungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolger können die Grabstätten
persönlich anlegen oder Anlage und Pflege in Auftrag geben.
4)
Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Gelbensande.
5)
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der
Grabpflege ist nicht gestattet.
6)
Auf der Grabfläche dürfen keine Gehölze und Stauden angepflanzt werden, die
benachbarte Grabstätten beeinträchtigen können. Hecken dürfen eine Höhe von
0,50 m und Gehölze eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. Das Pflanzen von
Bäumen ist nicht gestattet. Ist die Grabstätte von Hecken eingefasst, obliegt
Pflege und Gestaltung der Hecke zwischen den Gräbern demjenigen, dessen
Grabstätte links von der Hecke liegt.
Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde oder absterbende
Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte
Blumen, Kränze und Gebinde sind von der Grabstelle zu entfernen und in den
dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.
§ 19 Grabmale
1)
Auf jeder Grabstätte soll nur ein Grabmal aufgestellt werden. Zusätzliche
Liegeplatten
bzw. kleine Grabsteine können bei mehrstelligen Grabstätten von der
Friedhofsverwaltung auf Antrag genehmigt werden.
2)
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der schriftlichen
Zustimmung des Friedhofsträgers und
ist vom Nutzungsberechtigten zu beantragen.
§ 20 Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks
grundsätzlich durch einen Steinmetz/in bzw. Steinbildhauer/in so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch
beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 Unterhaltung der Grabmale
1)
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in einem
würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für
alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte.
2)
Die Standsicherheit der Grabmale wird einmal jährlich durch den
Friedhofsträger geprüft.
Sind Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher, hat der
Nutzungsberechtigte den ordnungsgemäßen Zustand umgehend zu beheben. Ist die
oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand
zu ermitteln, wird durch öffentlichen Aushang auf die Verpflichtung zur
Herrichtung der Standsicherheit hingewiesen. Nach Ablauf Der im Aushang bekannt
gegebenen Frist beräumt der Friedhofsträger das Grabmal. Eine
Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Grabmale, die umzustürzen drohen oder
wesentliche Zeichen des Verfalls aufweisen, kann der Friedhofsträger ohne
vorherige Benachrichtigung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten
befestigen oder entfernen.
§ 22 Entfernung der Grabmale
1)
Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
2)
Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Nutzungsrechtes, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des
Friedhofsträgers. Das gilt auch für Grabzubehör.
VI. Schlussvorschriften
§ 23 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Gelbensande bei Inkrafttreten
dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die
Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 24 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige
Benutzung des Friedhofes und seiner Anlage, durch dritte Personen,
Naturgewalten oder durch Tiere entstehen. Dem Friedhofsträger obliegt keine
über die Verkehrssicherheit hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht.
§ 25 Gebühren
Für die Nutzung des Friedhofes, der Feierhalle und Kapelle werden Gebühren
nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
1)
Ordnungswidrig handelt, wer gemäß § 5 Abs.3 Kommunalverfassung
Mecklenburg-Vorpommern vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der
Friedhofssatzung verstößt, insbesondere wer
a)
sich als Besucher entgegen des § 4 Abs.1 nicht in der Würde des Friedhofs
entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b)
die Verhaltensregeln des § 4 Abs. 3 missachtet
c)
als Gewerbetreibender entgegen § 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird
d)
außerhalb der festgesetzten Zeiten des § 5 Abs. 4 Arbeiten durchführt oder
Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert
e)
entgegen § 19 ohne vorherige Zustimmung Grabmale, oder bauliche Anlagen
errichtet, verändert oder entfernt
f)
Grabmale entgegen § 20 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder
entgegen § 21 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält
g)
sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den
bereitgestellten Behältern entsorgt
(2)
Ordnungswidrigkeiten können mit
einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 27 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Gelbensande vom 19. Juli 2001 außer Kraft.
Gelbensande, den ……………………………..
Koppenhöle
Bürgermeister
Dienstsiegel