Sitzung: 13.02.2017 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt gem. § 45 Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung für das Jahr
2017 entsprechend der Anlagen.
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Rövershagen beschließt gem. § 45 Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung
für das Jahr 2017 entsprechend der Anlagen.
Haushaltssatzung der Gemeinde Rövershagen für das Haushaltsjahr 2017
Aufgrund der §§ 45 ff.
Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 13.02.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2017 wird
§ 2 Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur
Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden
nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Kredite zur
Liquiditätssicherung werden auf 338.900
€ festgesetzt.
§ 5 Steuersätze
Die Hebesätze für die
Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 6 Wertgrenze für Investitionen
Die Wertgrenze für die
Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird
auf 1.000 EUR netto
festgesetzt.
§ 7 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im
Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 4,8625 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 8 Eigenkapital
§ 9 Unechte Deckungsfähigkeit
1. Mehrerträge aus den
öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen Leistungsentgelten in
den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Sach-
und Dienstleistungen in diesen Teilhaushalten. Das Gleiche gilt bei
Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche
Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen für Sach- und
Dienstleistungen.
2. Mehreinzahlungen im
Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im
selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.
3. Mehrerträge in den
einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen
berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit
Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen
Leistungsverrechnungen. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen in diesen
Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der
Personalauszahlungen.
§ 10 Echte Deckungsfähigkeit
1. Die
Aufwandsermächtigungen für Umlagen sind vorrangig untereinander sowie für
Aufwendungen der Regelkostenanteile zur Betreuung der Kinder und Schüler deckungsfähig.
Das Gleiche gilt für die Auszahlungsermächtigungen.
2. Die
Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen
sind in allen Teilhaushalten untereinander, aber nicht mit anderen
Aufwandspositionen deckungsfähig.
Die
rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am ----------- erteilt.
______________________________ _____________________________ Gelbensande, den
13.02.2017 Dr.
Verena Schöne Bürgermeisterin Siegel
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Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 13 davon anwesend: 9 Zustimmung: 9 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
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