Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen beschließt gem. § 45 Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung für das Jahr 2017 entsprechend der Anlagen.

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen beschließt gem. § 45 Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung für das Jahr 2017 entsprechend der Anlagen.

Haushaltssatzung der Gemeinde Rövershagen

für das Haushaltsjahr 2017

Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung  vom 13.02.2017  folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird

1. im Ergebnishaushalt

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

    der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

    der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

3.624.700 EUR

3.789.400 EUR

-164.700 EUR

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

    der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

    der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

0 EUR

0 EUR

0 EUR

c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf

    die Einstellung in Rücklagen auf

    die Entnahmen aus Rücklagen auf

    das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

-164.700 EUR

0 EUR

164.700 EUR

0 EUR

2. im Finanzhaushalt

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

    die ordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

3.389.800 EUR

3.255.200 EUR

134.600 EUR

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf

    die außerordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der außerordentlichen  Ein- und Auszahlungen auf

0 EUR

0 EUR

0 EUR

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

    die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

49.400 EUR

1.585.200 EUR

-1.535.800 EUR

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

    die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0 EUR

124.500 EUR

-1.525.700  EUR

festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

Kredite zur Liquiditätssicherung werden auf    338.900 €   festgesetzt.

§ 5 Steuersätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

        (Grundsteuer A) auf

    b) für die Grundstücke

        (Grundsteuer B) auf

       300 v.H.

360 v.H.

2. Gewerbesteuer auf

330 v.H.

§ 6 Wertgrenze für Investitionen

Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf    1.000 EUR netto festgesetzt.

§ 7 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 4,8625  Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug voraussichtlich

14.083.929  EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt

15.463.029  EUR

und zum 31.12. des Haushaltsjahres

15.298.329  EUR

§ 9 Unechte Deckungsfähigkeit

1. Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen in diesen Teilhaushalten. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen.

2. Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.

3. Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen in diesen Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der Personalauszahlungen.

§ 10 Echte Deckungsfähigkeit

1. Die Aufwandsermächtigungen für Umlagen sind vorrangig untereinander sowie für Aufwendungen der Regelkostenanteile zur Betreuung der Kinder und Schüler deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die Auszahlungsermächtigungen.

2. Die Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen sind in allen Teilhaushalten untereinander, aber nicht mit anderen Aufwandspositionen deckungsfähig.

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am -----------  erteilt.

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Gelbensande, den 13.02.2017                                                             Dr. Verena Schöne

                                                                                                              Bürgermeisterin

Siegel                   

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:          13

davon anwesend:                                          9

Zustimmung:                                                    9

Ablehnung:                                                       0

Enthaltung:                                                       0