Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss

Die Gemeindevertretung Mönchhagen kann im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, den vorliegenden Bauantrag zur Nutzungsänderung/Umbau des Bahnhofsgebäudes auf dem Flurstück 12/3 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen zur Unterkunft von Studenten und Saisonarbeitskräfte als Sonderbau nicht abschließend beurteilen.

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt, den vorliegenden Bauantrag zur Entlastung der Gemeinde fristwahrend vorerst mit folgenden Nachforderungen an die Untere Bauaufsichtsbehörde zurückzusenden:

- die Art und die Dauer der Nutzung ist nicht ausreichend dargestellt, um es als Außenbereichsvorhaben zu beurteilen

- daraus entsteht die Frage, ob das Gebäude zur temporären Nutzung oder zum Dauerwohnen genutzt werden soll

- Aussagen hinsichtlich Bettenkapazität und Nutzungsgestaltung

- welche Vorkehrung werden zur Konfliktbewältigung getroffen

- Nachweis der Löschwassersicherung für das Gebäude

Die Gemeinde weißt darauf hin, dass der nächste Löschhydrant mit einer Leistung von 24 m³/h ca. 460 m und der Peezer Bach als mögliche Entnahmestelle ca. 350 m entfernt ist. Wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Entnahme aus dem Peezer Bach sich auf Grund der örtlichen Gegebenheiten als sehr schwierig darstellt. Die Gemeinde kann daher mit eigenen Kapazitäten die Löschwassersicherung nicht gewährleisten.

- eine Vorstellung des Nutzungskonzeptes durch den Bauherren in der Gemeinde wäre zur Abkürzung des Verfahrens ebenso denkbar

 

Auf Grund der derzeit vorgelegten Unterlagen kommt die Gemeinde Mönchhagen zu folgender Beurteilung:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, den Bauantrag zur Nutzungsänderung/Umbau des Bahnhofsgebäudes auf dem Flurstück 12/3 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen zur Unterkunft von Studenten und Saisonarbeitskräfte als Sonderbau aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB  in Verbindung mit § 35 (4) BauGB mit folgender Begründung ab:.

- das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes, der für diesen Bereich ein Mischgebiet ausweist. Mit der beantragten Umnutzung in ein, ausschließlich zu (temporären)  Wohnzwecken dienenden Gebäudes, verliert sich die Mischnutzung. Damit liegt aus Sicht der   Gemeinde eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor.

- die Art der geplanten Umnutzung ist aus Sicht der Gemeinde kein Vorhaben, dass einer

  zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient, auch wenn das Gebäude in seiner äußeren Gestalt aus Denkmalschutzgründen erhalten bleibt

- die Gemeinde sieht in der jetzigen Nutzungsform keine Zulässigkeit im Einzelfall nach § 35 (2) BauGB.

 

 

Des Weiteren bittet die Gemeinde Mönchhagen die Untere Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Deutsche Bahn AG, nach Verkauf des Bahnhofsgebäudes mit dem dazugehörigen Grundstück, inklusive der Parkplätze für den Bahnhof, verpflichtet ist, für den Haltepunkt Mönchhagen neue Park- bzw. Haltemöglichkeiten für KFZ einzurichten.

Auf Grund der Lage des Bahnhofes direkt an der B 105, sind Möglichkeiten zum Halten oder Parken jetzt nicht mehr gegeben. Daraus abgeleitet ist der Haltepunkt nicht mehr barrierefrei zu erreichen.