Sitzung: 06.03.2017 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss
Die Gemeindevertretung Mönchhagen kann im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, den
vorliegenden Bauantrag zur Nutzungsänderung/Umbau des Bahnhofsgebäudes auf dem
Flurstück 12/3 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen zur Unterkunft von Studenten und
Saisonarbeitskräfte als Sonderbau nicht
abschließend beurteilen.
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt,
den vorliegenden Bauantrag zur Entlastung der Gemeinde fristwahrend vorerst mit
folgenden Nachforderungen an die Untere Bauaufsichtsbehörde zurückzusenden:
- die Art und die Dauer der Nutzung ist nicht
ausreichend dargestellt, um es als Außenbereichsvorhaben zu beurteilen
- daraus entsteht die Frage, ob das Gebäude zur
temporären Nutzung oder zum Dauerwohnen genutzt werden soll
- Aussagen hinsichtlich Bettenkapazität und
Nutzungsgestaltung
- welche Vorkehrung werden zur Konfliktbewältigung
getroffen
- Nachweis der Löschwassersicherung für das
Gebäude
Die Gemeinde weißt
darauf hin, dass der nächste Löschhydrant mit einer Leistung von 24 m³/h ca.
460 m und der Peezer Bach als mögliche Entnahmestelle ca. 350 m entfernt ist.
Wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Entnahme aus dem Peezer Bach sich auf
Grund der örtlichen Gegebenheiten als sehr schwierig darstellt. Die Gemeinde
kann daher mit eigenen Kapazitäten die Löschwassersicherung nicht
gewährleisten.
- eine Vorstellung des Nutzungskonzeptes durch
den Bauherren in der Gemeinde wäre zur Abkürzung des Verfahrens ebenso denkbar
Auf Grund der derzeit vorgelegten Unterlagen
kommt die Gemeinde Mönchhagen zu folgender Beurteilung:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen lehnt im Rahmen der Beteiligung
durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, den Bauantrag zur
Nutzungsänderung/Umbau des Bahnhofsgebäudes auf dem Flurstück 12/3 der Flur 2
Gemarkung Mönchhagen zur Unterkunft von Studenten und Saisonarbeitskräfte als
Sonderbau aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB in Verbindung mit § 35 (4) BauGB mit
folgender Begründung ab:.
- das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen
des Flächennutzungsplanes, der für diesen Bereich ein Mischgebiet ausweist. Mit
der beantragten Umnutzung in ein, ausschließlich zu (temporären) Wohnzwecken dienenden Gebäudes, verliert sich
die Mischnutzung. Damit liegt aus Sicht der
Gemeinde eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor.
- die Art der geplanten Umnutzung ist aus Sicht
der Gemeinde kein Vorhaben, dass einer
zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient, auch wenn das
Gebäude in seiner äußeren Gestalt aus Denkmalschutzgründen erhalten bleibt
- die Gemeinde sieht in der jetzigen
Nutzungsform keine Zulässigkeit im Einzelfall nach § 35 (2) BauGB.
Des Weiteren bittet die Gemeinde Mönchhagen die
Untere Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Deutsche Bahn AG, nach Verkauf des
Bahnhofsgebäudes mit dem dazugehörigen Grundstück, inklusive der Parkplätze für
den Bahnhof, verpflichtet ist, für den Haltepunkt Mönchhagen neue Park- bzw.
Haltemöglichkeiten für KFZ einzurichten.
Auf Grund der Lage des Bahnhofes direkt an der
B 105, sind Möglichkeiten zum Halten oder Parken jetzt nicht mehr gegeben.
Daraus abgeleitet ist der Haltepunkt nicht mehr barrierefrei zu erreichen.