Sitzung: 13.02.2017 Gemeindevertretung Blankenhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Blankenhagen beschließt gem. § 45 Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung
für das Jahr 2017 entsprechend der Anlagen.
Haushaltssatzung der Gemeinde Blankenhagen
für das Haushaltsjahr 2017
Aufgrund
der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach
Beschluss der Gemeindevertretung vom
13.02.2017 folgende Haushaltssatzung
erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird
1.
im Ergebnishaushalt |
|
a)
der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen auf der Saldo der ordentlichen Erträge und
Aufwendungen auf |
1.351.500 EUR 1.338.300 EUR 13.200 EUR |
b)
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen auf der Saldo der außerordentlichen Erträge
und Aufwendungen auf |
0 EUR 0 EUR 0 EUR |
c)
das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf die Einstellung in Rücklagen auf die Entnahmen aus Rücklagen auf das Jahresergebnis nach Veränderung der
Rücklagen auf |
13.200 EUR 0 EUR 0 EUR 13.200 EUR |
2.
im Finanzhaushalt |
|
a)
die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf |
1.241.300 EUR 1.113.300 EUR 128.000 EUR |
b)
die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf |
0 EUR 0 EUR 0 EUR |
c)
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf |
110.900 EUR 154.300 EUR -43.400 EUR |
d)
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf |
0 EUR 0 EUR 84.600 EUR |
festgesetzt. |
|
§ 2 Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite
zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden
nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Kredite
zur Liquiditätssicherung werden auf 124.100
EUR festgesetzt.
§ 5 Steuersätze
Die
Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1.
Grundsteuer a) für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
400 v.H. 350 v.H. |
2.
Gewerbesteuer auf |
300 v.H. |
§ 6 Wertgrenze für Investitionen
Die
Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf
1.000 EUR netto festgesetzt.
§ 7 Stellen gemäß Stellenplan
Die
Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,9125
Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 8 Eigenkapital
Der
Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug
voraussichtlich |
4.691.647 EUR |
Der
voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres
beträgt |
4.546.284 EUR |
und
zum 31.12. des Haushaltsjahres |
4.578.684 EUR |
§ 9 Unechte Deckungsfähigkeit
1.
Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen
Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu
Mehraufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen in diesen Teilhaushalten.
Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und
privatrechtliche Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen für
Sach- und Dienstleistungen.
2.
Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu
Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.
3.
Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne
Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in
diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und
internen Leistungsverrechnungen. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen in
diesen Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der
Personalauszahlungen.
§ 10 Echte Deckungsfähigkeit
1. Die
Aufwandsermächtigungen für Umlagen sind vorrangig untereinander sowie für
Aufwendungen der Regelkostenanteile zur Betreuung der Kinder und Schüler
deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die Auszahlungsermächtigungen.
2. Die
Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen
sind in allen Teilhaushalten untereinander, aber nicht mit anderen
Aufwandspositionen deckungsfähig.
Die
rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am ----------- erteilt.
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Gelbensande,
den 13.02.2017 Detlef
Kröger
Bürgermeister
Siegel