Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt auf Grundlage der 1. Änderung und Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 6 den Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6 vom 30.08.1995 wie folgt zu ändern und zu ergänzen:

 

 

1. Änderung und Ergänzung des

 

D u r c h f ü h r u n g s-

v e r t r a g e s

 

 

 

zum Vorhaben- und Erschließungsplan

 

Nr. 6

 

 

für den Motelstandort an der B 105

 am nordöstlichen Ortsteil von Bentwisch

 

 

 

 

D u r c h f ü h r u n g s v e r t r a g

 

zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6

 

 

Die Gemeinde Bentwisch, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande

(nachfolgend Gemeinde genannt)

 

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Fritz Albrecht, 18182 Bentwisch

vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Susanne Strübing sowie

den 1. stellvertretenden Bürgermeister  Herrn Ralf Will der Gemeinde Bentwisch

 

                                                               und

 

 

der OHG Hotel „An der Hasenheide“

Lau und Söhne OHG

An der Hasenheide 1

18182 Bentwisch

Geschäftsführer Maik und Michael Lau, vertreten durch Maik Lau

(nachfolgend Vorhabenträger genannt)

vertreten durch Herrn Rüdiger Lau und Söhne

                                               18182 Bentwisch

 

schließen folgenden Vertrag:

 

Präambel

 

Auf Grund der 1. Änderung und Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Bentwisch macht sich die Änderung und Ergänzung des Durchführungsvertrages notwendig.

Die Änderungen sind „Fett-Kursiv“ bzw. „Durchgestrichen“ dargestellt. Der Vertrag wird ansonsten nicht angepasst, auch nicht an die in der Zwischenzeit auf Euro umgestellte Währungseinheit, da die Änderungen und Ergänzungen diesen Passus nicht betreffen.

 

Teil I

Allgemeines

 

§ A 1

Gegenstand des Vertrages

(1)

Gegenstand des Vertrages sind das Vorhaben „Errichtung eines Motels an der B 105 am nordöstlichen Ortsteil von Bentwisch mit 60 Zimmern und 120 Betten, eines Restaurants mit 140 Plätzen, einer Bar mit 40 Plätzen, einer Snakbar mit 34 Plätzen und eines Freizeitbereiches sowie der Einbau einer Sauna und zweier Seminarräume“ und die Erschließung der Grundstücke im Vertragsgebiet.

 

(2)

Das Vertragsgebiet umfasst die im Lageplan (Anlage 1) umgrenzten Grundstücke.

Das Vertragsgebiet umfasst den Geltungsbereich des VE-Planes Nr. 6 in der Fassung der 1. Änderung und Teilaufhebung, Stand Januar 2017 (siehe Anlage 1)

 

 

§ A 2

Bestandteile des Vertrages

 

 

Bestandteile des Vertrages sind

 

a)      der Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes in Form des Geltungsbereich des VE-Planes Nr. 6 in der Fassung der 1. Änderung und Teilaufhebung, Stand Januar 2017  (Anlage 1),

b)      der Plan zur Durchführung des Vorhabens (Anlage 2)

c)      der Plan zur Durchführung der Erschließungsmaßnahmen einschließlich

-Straßen-, Wege- und Grünordnungsplan (Anlage 3)

-4seitiger Vertrag zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zwischen

der Gemeinde, dem Vorhabenträger, dem Warnow-Verband und der EURA-Wasser GmbH (Anlage 4)

 

d)      die von der Gemeinde genehmigte Ausbauplanung für die Erschließungsanlagen mit Baubeschreibung (Anlage 5)

 

 

Teil II

Vorhaben

 

§ V 1

Beschreibung des Vorhabens

 

Das Vorhaben umfasst die Errichtung eines Motels an der B 105 am nordöstlichen Ortsteil von Bentwisch mit 60 Zimmern und 120 Betten, eines Restaurants mit 140 Plätzen, einer Bar mit 40 Plätzen, einer Snakbar mit 34 Plätzen, mit einem angeschlossenen Freizeitbereich mit 4 Bahnen zum Kegeln und einem Billardraum. Ferner einer Sauna und 2 Seminarräumen. Für Pkw und Lkw sind ausreichend Parkflächen vorgesehen.

 

Das Motel wird sowohl dem Anliegen einer guten gastronomischen – wie auch Beherbergungsversorgung mit Freizeitbereich für die Bürger der Gemeinde Bentwisch, Touristen, Urlauber und Geschäftsleute weitestgehend geregelt und entspricht damit den bestehenden Bedürfnissen.

 

In der 1. Änderung und Teilaufhebung des VE-Planes Nr. 6 ist eine Verkehrsfläche zwischen der Straßenanlage „An der Hasenheide“ zur Straßenanlage „Am Sportplatz“ festgesetzt. Sie dient der Erschließung der noch unbebauten Grundstücke südwestlich des Geltungsbereichs des VE-Planes Nr. 6.

 

Die Planung und Herstellung obliegt nicht dem Vorhabenträger und berührt nicht den Teil III „Erschließung“ dieses Durchführungsvertrages.

 

§ V 2

Durchführungsverpflichtung

 

(1)

Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrages.

 

 (2)

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen. Er wird spätestens 3 Monate nach Rechtskraft der Genehmigung mit dem Vorhaben beginnen und es innerhalb von 6 Monaten fertigstellen.

 

 

Teil III

Erschließung

 

§ E 1

Herstellung der Erschließungsanlagen

 

(1)

Der Vorhabenträger übernimmt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BauGB-MaßnahmenG die Herstellung der in § E 3 genannten Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet gemäß den sich aus den § E 2 ergebenden Vorgaben.

 

(2)

Die Gemeinde verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § E 8 genannten Voraussetzungen kostenfrei in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen.

 

§ E 2

Fertigstellen der Anlagen

 

(1)

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in den beigefügten Plänen dargestellte Entwässerung (Anlage 3) sowie die Straßen- und Wegeflächen und Grünanlagen (Anlage 4) in dem Umfang bis zum 30.06.1996 fertigzustellen, der sich aus der von der Gemeinde genehmigten Ausbauplanung gemäß Anlagen 5 bis …………… ergibt. Die Erschließungsanlagen sollen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung hergestellt, spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar sein.

 

(2)

Erfüllt der Vorhabenträger seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft, so ist die Gemeinde berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen.

Erfüllt der Vorhabenträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Gemeinde berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Vorhabenträgers auszuführen, ausführen zu lassen oder von diesem Vertrag zurückzutreten.

 

§ E 3

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

 

(1)

Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst

 

a)      die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen,

b)      die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen,

c)      die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze

einschließlich

 

-       Fahrbahnen;

-       Parkflächen;

-       Geh-, Fuß- und Radwege;

-       Straßenentwässerung;

-       Straßenbeleuchtung;

-       Straßenbegleitgrün;

-       Straßenbenennungsschilder;

-       Verkehrszeichen;

-       Verkehrssignalanlagen;

 

selbständigen öffentlichen Parkflächen,

selbständigen öffentlichen Grünanlagen,

Immissionsschutzanlagen

 

nach Maßgabe der von der Gemeinde genehmigten Ausbauplanung.

 

(2)

Der Vorhabenträger hat notwendige bau-, wasserrechtliche oder sonstige Genehmigungen, Zustimmungen bzw. Anzeigen der Gemeinde vor Baubeginn vorzulegen.

 

§ E 4

Ausschreibungen, Vergabe und Bauleitung

 

(1)

Mit der Ausschreibung und Bauleitung der Erschließungsanlagen beauftragt der Vorhabenträger ein leistungsfähiges Ingenieurbüro, dass die Gewähr für die technisch beste und wirtschaftlichste Abwicklung der Baumaßnahme bietet. Der Abschluss des Ingenieurvertrages zwischen dem Vorhabenträger einerseits und dem Ingenieurbüro andererseits erfolgt im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

(2)

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, Bauleistungen nur nach Ausschreibungen auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ausführen zu lassen und diese mit Zustimmung der Gemeinde zu vergeben. Der Zustimmung bedürfen die Leistungsverzeichnisse – vor deren Ausgabe -, die Auswahl der aufzufordernden Bieter und die Auftragserteilung.

 

(3)

Die erforderlichen Katastervermessungsarbeiten werden einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Auflage in Auftrag gegeben, alle Arbeiten mit der Gemeinde abzustimmen.

 

§ E 5

Baudurchführung

 

(1)

Der Vorhabenträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen Leitungsträgern sicherzustellen, dass die Versorgungseinrichtungen für das Vertragsgebiet (z.B. Postkabel, Strom-, Gas-, Wasserleitung) so rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das gleiche gilt für die Herstellung der Hausanschlüsse für die Grundstücksentwässerung an die öffentliche Abwasseranlage.

 

(2)

Die Herstellung der Straßenbeleuchtung hat der Vorhabenträger im Einvernehmen mit der Gemeinde durch den zuständigen Versorgungsträger zu veranlassen.

 

(3)

Der Baubeginn ist der Gemeinde mindestens 3 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen und unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen.

 

(4)

Der Vorhabenträger hat im Einzelfall auf Verlangen der Gemeinde von den für den Bau der Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der Gemeinde vorzulegen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem Vertrag nicht entsprechen, innerhalb einer von der Gemeinde bestimmten Frist zu entfernen.

 

(5)

Vor Beginn der Hochbaumaßnahmen sind die Entwässerungsanlagen und die vorgesehenen Straßen als Baustraßen herzustellen. Schäden, einschließlich der Straßenaufbrüche an den Baustraßen, sind vor Fertigstellung der Straßen fachgerecht durch den Vorhabenträger zu beseitigen. Mit der Fertigstellung der Erschließungsanlagen darf erst nach Beendigung der Hochbaumaßnahmen begonnen werden.

 

 

§ E 6

Haftung und Verkehrssicherung

 

(1)

Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an, übernimmt der Vorhabenträger im gesamten Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht.

 

(2)

Der Vorhabenträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen für jeden Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder sonst wie verursacht werden. Der Vorhabenträger stellt die Gemeinde insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Von Beginn der Baumaßnahmen ist das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

 

                                                                200.000,00 für Sachschäden

                                            1.000.000,00 für Personenschäden

 

§ E 7

Gewährleistung und Abnahme

 

(1)

Der Vorhabenträger übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zurzeit der Abnahme durch die Gemeinde die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern.

 

(2)

Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme der einzelnen mangelfreien Erschließungsanlage durch die Gemeinde.

 

(3)

Der Vorhabenträger zeigt der Gemeinde die vertragsgemäße Herstellung der Anlagen schriftlich an. Die Gemeinde setzt einen Abnahmetermin auf einen Tag innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige fest. Die Bauleistungen sind von der Gemeinde und dem Vorhabenträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von zwei Monaten, vom Tage der gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch den Vorhabenträger zu beseitigen. Im Falle des Verzuges ist die Gemeinde berechtigt, die Mängel auf Kosten des Vorhabenträgers beseitigen zu lassen. Wird die Abnahme wegen wesentlicher Mängel abgelehnt, kann für jede weitere Abnahme ein Entgelt von 1.000,00 DM angefordert werden. Dies gilt auch, wenn der Vorhabenträger beim Abnahmetermin nicht erscheint.

 

§ E 8

Übernahme der Erschließungsanlagen

 

(1)

Im Anschluss an die Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen übernimmt die Gemeinde diese in ihre Baulast, wenn sie Eigentümerin der öffentlichen Erschließungsflächen geworden ist oder bei öffentlichen Abwasseranlagen, die nicht innerhalb der öffentlichen Erschließungsflächen verlegt worden sind, diese durch Grunddienstbarkeiten oder Baulast zugunsten der Gemeinde gesichert sind und der Vorhabenträger vorher

 

a)      in zweifacher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro sachlich und fachtechnisch festgestellten Schlussrechnungen mit den dazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen einschließlich Bestandspläne übergeben hat.

 

b)      die Schlussvermessung durchgeführt und eine Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen übergeben hat, aus der sich weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind,

 

c)      einen Bestandsplan über die Entwässerungseinrichtungen übergeben hat,

 

d)      Nachweise erbracht hat über

 

aa) Untersuchungsbefunde der nach der Ausbauplanung geforderten Materialien

 

bb) die Schadensfreiheit der erstellen Kanalhaltungen durch einen von beiden Vertragsparteien anerkannten Sachverständigen.

 

(2)

Die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Gemeinde.

 

(3)

Die Gemeinde bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihre Verwaltung und Unterhaltung schriftlich.

 

(4)

Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Gemeinde; der Vorhabenträger stimmt hiermit der Widmung zu.

 

Teil IV

Schlussbestimmungen

 

§ S 1

Kostentragung

 

(1)

Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchführung.

 

§ S 2

Veräußerung der Grundstücke, Rechtsnachfolge

 

(1)

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. Der heutige Vorhabenträger haftet der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Gemeinde ihn nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt.

 

(2)

Die Veräußerung von Grundstücken im Vertragsgebiet ist erst dann zulässig, wenn der Vorhabenträger die in diesem Vertrag vereinbarten Bürgschaften zur Sicherung der Durchführung des Vertrages übergeben hat.

 

(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, der Gemeinde Bentwisch diejenigen Grundstücksflächen zur Verfügung zu stellen,  die für die Herstellung der in § V1 genannten Verkehrsfläche erforderlich sind.

 

Im Gegenzug erhält der Vorhabenträger von der Gemeinde Bentwisch, die im Geltungsbereich der Aufhebung zum VE-Plan 6 liegenden gemeindlichen Flächen.

 

Ein Wertausgleich wird gesondert vereinbart.

 

§ S 3

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

 

(1)

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entsprechend den grünordnerischen Festsetzungen des B-Planes durchzuführen. Die Durchführung ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

 

(2)

Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind spätestens einen Monat nach Fertigstellung des Bauvorhabens fertigzustellen.

 

(3)

Die im Teil B Text des ursprünglichen VE-Planes Nr. 6 unter Nr. 8 festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sind durch den Vorhabenträger herzustellen.

Die Herstellung hat nach den Festsetzungen des Teil B Text der 1. Änderung des VE-Planes Nr. 6 zu erfolgen.

 

(4)

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, dass vorhandene Ausgleichsdefizit in Höhe von 4.459 m² Kompensationsflächenäquivalent  von einem bei der  jeweils zuständigen Unteren Naturschutzbehörde geführten Ökokonto abzubuchen.

Der Vertrag mit dem Ökokontoinhaber ist der Gemeinde Bentwisch und der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Rostock nachzuweisen.

Erst danach wird die Gemeinde Bentwisch die 1. Änderung und Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 6 in Kraft setzten.

 

§ S 4

Schutz des Mutterbodens

 

Mutterboden, der bei der Durchführung des Vorhabens und der Erschließung im Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.

Seine Verbringung außerhalb des Vertragsgebietes bedarf der Zustimmung der Gemeinde.

 

§ S 5

Sicherheitsleistungen

 

(1)

Zur Sicherung aller sich aus §§ V 4, E 1, E 2 und S 3 für den Vorhabenträger ergebenden Verpflichtungen leistet er Sicherheit in Höhe von 500 TDM (in Worten fünfhunderttausend Deutsche Mark) durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft der Raiffeisenbank (Bank/Sparkasse/Kreditversicherungsunternehmen). Die Bürgschaft wird durch die Gemeinde entsprechend dem Baufortschritt in Teilbeträgen von je 100 TDM freigegeben. Bis zur Vorlage der Gewährleistungsbürgschaft erfolgen die Freigaben höchstens bis zu 90 v. H. der Bürgschaftssumme nach Satz 1.

 

(2)

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Vorhabenträgers ist die Gemeinde berechtigt, noch offenstehende Forderungen Dritter gegen den Vorhabenträger für Leistungen aus diesem Vertrag aus der Bürgschaft zu befriedigen.

 

(3)

Nach der Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnungen mit Anlagen ist für die Dauer der Gewährleistungsfrist eine Gewährleistungsfrist in Höhe von 5 % der Baukosten vorzulegen.

Nach Eingang wird die verbliebene Vertragserfüllungsbürgschaft freigegeben.

 

(4)

Die Bürgschaften sind auf den Vordrucken der Gemeinde auszustellen.

 

(5)

Mehrere Vertragspartner der Gemeinden haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.

 

§ S 6

Haftungsausschluss

 

(1)

Aus diesem Vertrag entstehen der Gemeinde keine Verpflichtungen zur Aufstellung der Satzung über den Vorhabens- und Erschließungsplan. Eine Haftung der Gemeinde für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der Satzung tätigt, ist ausgeschlossen.

 

(2)

Für den Fall der Aufhebung der Satzung (§ 7 Abs. 5 BauGB-Maßnahme G) können Ansprüche gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit der Satzung über den Vorhabens- und Erschließungsplan im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt.

 

§ 7

Schlussbestimmungen

 

 (1)

Vertragsänderungen oder –ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Gemeinde und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung.

 

(2)

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.

 

                                                                                                    § 8

Wirksamwerden

 

 

(1) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Satzung über den Vorhabens- und Erschließungsplan in Kraft tritt oder wenn eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wird.

Dieser Passus ist mit Stand der 1. Änderung und Ergänzung dieses Durchführungsvertrages erfüllt.

 

(2) Die Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, gemäß Erläuterungen in der Präambel gekennzeichnet, werden durch Unterzeichnung beider Parteien wirksam.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die 1. Änderung und Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 6 durch die Gemeinde Bentwisch erst nach Unterzeichnung und Erfüllung des § S 3 (4) dieses Durchführungsvertrages in Kraft gesetzt wird.

 

 

Bentwisch,

 

für die Gemeinde                                                                                         für den Vorhabenträger

 

Susanne Strübing                           Ralf Will                                             Maik Lau

Bürgermeisterin                                                  1. Stellv. Bürgermeister                                        Lau und Söhne OHG“

Gemeinde Bentwisch                                                             Gemeinde Bentwisch