Sitzung: 02.02.2017 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt auf
Grundlage der 1. Änderung und Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Nr. 6 den Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6 vom
30.08.1995 wie folgt zu ändern und zu ergänzen:
1. Änderung und Ergänzung des
D u r c h f ü h r u n g s-
v e r t r a g e s
zum Vorhaben- und
Erschließungsplan
Nr. 6
für den Motelstandort an der B 105
am
nordöstlichen Ortsteil von Bentwisch
D u r c h f ü h r u n g s v e r t r a g
zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6
Die Gemeinde
Bentwisch, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande
(nachfolgend
Gemeinde genannt)
vertreten durch
den Bürgermeister, Herrn Fritz Albrecht, 18182 Bentwisch
vertreten durch die
Bürgermeisterin Frau Susanne Strübing sowie
den 1.
stellvertretenden Bürgermeister Herrn
Ralf Will der Gemeinde Bentwisch
und
der OHG Hotel „An
der Hasenheide“
Lau und Söhne OHG
An der Hasenheide 1
18182 Bentwisch
Geschäftsführer Maik
und Michael Lau, vertreten durch Maik Lau
(nachfolgend
Vorhabenträger genannt)
vertreten durch
Herrn Rüdiger Lau und Söhne
18182
Bentwisch
schließen folgenden
Vertrag:
Präambel
Auf Grund der 1.
Änderung und Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 6 der
Gemeinde Bentwisch macht sich die Änderung und Ergänzung des
Durchführungsvertrages notwendig.
Die Änderungen sind
„Fett-Kursiv“ bzw. „Durchgestrichen“ dargestellt. Der Vertrag wird ansonsten
nicht angepasst, auch nicht an die in der Zwischenzeit auf Euro umgestellte
Währungseinheit, da die Änderungen und Ergänzungen diesen Passus nicht
betreffen.
Teil I
Allgemeines
§ A 1
Gegenstand des Vertrages
(1)
Gegenstand des
Vertrages sind das Vorhaben „Errichtung eines Motels an der B 105 am
nordöstlichen Ortsteil von Bentwisch mit 60 Zimmern und 120 Betten, eines
Restaurants mit 140 Plätzen, einer Bar mit 40 Plätzen, einer Snakbar mit 34
Plätzen und eines Freizeitbereiches sowie der Einbau einer Sauna und zweier
Seminarräume“ und die Erschließung der Grundstücke im Vertragsgebiet.
(2)
Das
Vertragsgebiet umfasst die im Lageplan (Anlage 1) umgrenzten Grundstücke.
Das Vertragsgebiet umfasst
den Geltungsbereich des VE-Planes Nr. 6 in der Fassung der 1. Änderung und
Teilaufhebung, Stand Januar 2017 (siehe Anlage 1)
§ A 2
Bestandteile des Vertrages
Bestandteile des
Vertrages sind
a) der Lageplan mit den Grenzen des
Vertragsgebietes in Form des Geltungsbereich des VE-Planes Nr. 6 in
der Fassung der 1. Änderung und Teilaufhebung, Stand Januar 2017 (Anlage 1),
b)
der
Plan zur Durchführung des Vorhabens (Anlage 2)
c)
der
Plan zur Durchführung der Erschließungsmaßnahmen einschließlich
-Straßen-,
Wege- und Grünordnungsplan (Anlage 3)
-4seitiger
Vertrag zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zwischen
der
Gemeinde, dem Vorhabenträger, dem Warnow-Verband und der EURA-Wasser GmbH
(Anlage 4)
d) die von der Gemeinde genehmigte
Ausbauplanung für die Erschließungsanlagen mit Baubeschreibung (Anlage 5)
Teil II
Vorhaben
§ V 1
Beschreibung des Vorhabens
Das Vorhaben
umfasst die Errichtung eines Motels an der B 105 am nordöstlichen Ortsteil von
Bentwisch mit 60 Zimmern und 120 Betten, eines Restaurants mit 140 Plätzen,
einer Bar mit 40 Plätzen, einer Snakbar mit 34 Plätzen, mit einem
angeschlossenen Freizeitbereich mit 4 Bahnen zum Kegeln und einem Billardraum.
Ferner einer Sauna und 2 Seminarräumen. Für Pkw und Lkw sind ausreichend
Parkflächen vorgesehen.
Das Motel wird
sowohl dem Anliegen einer guten gastronomischen – wie auch
Beherbergungsversorgung mit Freizeitbereich für die Bürger der Gemeinde
Bentwisch, Touristen, Urlauber und Geschäftsleute weitestgehend geregelt und
entspricht damit den bestehenden Bedürfnissen.
In der 1. Änderung
und Teilaufhebung des VE-Planes Nr. 6 ist eine Verkehrsfläche zwischen der
Straßenanlage „An der Hasenheide“ zur Straßenanlage „Am Sportplatz“
festgesetzt. Sie dient der Erschließung der noch unbebauten Grundstücke
südwestlich des Geltungsbereichs des VE-Planes Nr. 6.
Die Planung und
Herstellung obliegt nicht dem Vorhabenträger und berührt nicht den Teil III
„Erschließung“ dieses Durchführungsvertrages.
§ V 2
Durchführungsverpflichtung
(1)
Der Vorhabenträger
verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet nach den
Regelungen dieses Vertrages.
(2)
Der Vorhabenträger
verpflichtet sich, spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten der Satzung über den
Vorhaben- und Erschließungsplan einen vollständigen und genehmigungsfähigen
Bauantrag für das Vorhaben einzureichen. Er wird spätestens 3 Monate nach
Rechtskraft der Genehmigung mit dem Vorhaben beginnen und es innerhalb von 6 Monaten
fertigstellen.
Teil III
Erschließung
§ E 1
Herstellung der
Erschließungsanlagen
(1)
Der Vorhabenträger
übernimmt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BauGB-MaßnahmenG die Herstellung der in § E 3
genannten Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet gemäß den sich aus den § E 2
ergebenden Vorgaben.
(2)
Die Gemeinde
verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § E 8
genannten Voraussetzungen kostenfrei in ihre Unterhaltung und
Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen.
§ E 2
Fertigstellen der Anlagen
(1)
Der Vorhabenträger
verpflichtet sich, die in den beigefügten Plänen dargestellte Entwässerung
(Anlage 3) sowie die Straßen- und Wegeflächen und Grünanlagen (Anlage 4) in dem
Umfang bis zum 30.06.1996 fertigzustellen, der sich aus der von der Gemeinde
genehmigten Ausbauplanung gemäß Anlagen 5 bis …………… ergibt. Die
Erschließungsanlagen sollen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der
Bebauung hergestellt, spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden
Bauten benutzbar sein.
(2)
Erfüllt der
Vorhabenträger seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft, so ist die Gemeinde
berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten
zu setzen.
Erfüllt der
Vorhabenträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen
nicht, so ist die Gemeinde berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des
Vorhabenträgers auszuführen, ausführen zu lassen oder von diesem Vertrag
zurückzutreten.
§ E 3
Art und Umfang der
Erschließungsanlagen
(1)
Die Erschließung
nach diesem Vertrag umfasst
a) die Freilegung der öffentlichen
Erschließungsflächen,
b)
die
Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen,
c)
die
Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
einschließlich
-
Fahrbahnen;
-
Parkflächen;
-
Geh-,
Fuß- und Radwege;
-
Straßenentwässerung;
-
Straßenbeleuchtung;
-
Straßenbegleitgrün;
-
Straßenbenennungsschilder;
-
Verkehrszeichen;
-
Verkehrssignalanlagen;
selbständigen öffentlichen Parkflächen,
selbständigen öffentlichen Grünanlagen,
Immissionsschutzanlagen
nach Maßgabe der von der Gemeinde genehmigten Ausbauplanung.
(2)
Der Vorhabenträger
hat notwendige bau-, wasserrechtliche oder sonstige Genehmigungen, Zustimmungen
bzw. Anzeigen der Gemeinde vor Baubeginn vorzulegen.
§ E 4
Ausschreibungen, Vergabe und
Bauleitung
(1)
Mit der
Ausschreibung und Bauleitung der Erschließungsanlagen beauftragt der
Vorhabenträger ein leistungsfähiges Ingenieurbüro, dass die Gewähr für die
technisch beste und wirtschaftlichste Abwicklung der Baumaßnahme bietet. Der
Abschluss des Ingenieurvertrages zwischen dem Vorhabenträger einerseits und dem
Ingenieurbüro andererseits erfolgt im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(2)
Der Vorhabenträger
verpflichtet sich, Bauleistungen nur nach Ausschreibungen auf der Grundlage der
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ausführen zu lassen und diese mit
Zustimmung der Gemeinde zu vergeben. Der Zustimmung bedürfen die
Leistungsverzeichnisse – vor deren Ausgabe -, die Auswahl der aufzufordernden
Bieter und die Auftragserteilung.
(3)
Die erforderlichen
Katastervermessungsarbeiten werden einem öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur mit der Auflage in Auftrag gegeben, alle Arbeiten mit der
Gemeinde abzustimmen.
§ E 5
Baudurchführung
(1)
Der Vorhabenträger
hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen Leitungsträgern
sicherzustellen, dass die Versorgungseinrichtungen für das Vertragsgebiet (z.B.
Postkabel, Strom-, Gas-, Wasserleitung) so rechtzeitig in die Verkehrsflächen
verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht
behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das
gleiche gilt für die Herstellung der Hausanschlüsse für die
Grundstücksentwässerung an die öffentliche Abwasseranlage.
(2)
Die Herstellung der
Straßenbeleuchtung hat der Vorhabenträger im Einvernehmen mit der Gemeinde
durch den zuständigen Versorgungsträger zu veranlassen.
(3)
Der Baubeginn ist
der Gemeinde mindestens 3 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die Gemeinde
oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße
Ausführung der Arbeiten zu überwachen und unverzügliche Beseitigung
festgestellter Mängel zu verlangen.
(4)
Der Vorhabenträger
hat im Einzelfall auf Verlangen der Gemeinde von den für den Bau der Anlage
verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien
Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten
Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der
Gemeinde vorzulegen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder
Bauteile, die diesem Vertrag nicht entsprechen, innerhalb einer von der
Gemeinde bestimmten Frist zu entfernen.
(5)
Vor Beginn der
Hochbaumaßnahmen sind die Entwässerungsanlagen und die vorgesehenen Straßen als
Baustraßen herzustellen. Schäden, einschließlich der Straßenaufbrüche an den
Baustraßen, sind vor Fertigstellung der Straßen fachgerecht durch den
Vorhabenträger zu beseitigen. Mit der Fertigstellung der Erschließungsanlagen
darf erst nach Beendigung der Hochbaumaßnahmen begonnen werden.
§ E 6
Haftung und Verkehrssicherung
(1)
Vom Tage des
Beginns der Erschließungsarbeiten an, übernimmt der Vorhabenträger im gesamten
Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht.
(2)
Der Vorhabenträger
haftet bis zur Übernahme der Anlagen für jeden Schaden, der durch die
Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
entsteht und für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an
bereits verlegten Leitungen oder sonst wie verursacht werden. Der
Vorhabenträger stellt die Gemeinde insoweit von allen Schadensersatzansprüchen
frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Von Beginn der
Baumaßnahmen ist das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
200.000,00 für Sachschäden
1.000.000,00 für Personenschäden
§ E 7
Gewährleistung und Abnahme
(1)
Der Vorhabenträger
übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zurzeit der Abnahme durch die Gemeinde
die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der
Technik und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck
aufheben oder mindern.
(2)
Die Gewährleistung
richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf
Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme der einzelnen mangelfreien
Erschließungsanlage durch die Gemeinde.
(3)
Der Vorhabenträger
zeigt der Gemeinde die vertragsgemäße Herstellung der Anlagen schriftlich an.
Die Gemeinde setzt einen Abnahmetermin auf einen Tag innerhalb von 4 Wochen
nach Eingang der Anzeige fest. Die Bauleistungen sind von der Gemeinde und dem
Vorhabenträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und von
beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel
festgestellt, so sind diese innerhalb von zwei Monaten, vom Tage der
gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch den Vorhabenträger zu beseitigen. Im
Falle des Verzuges ist die Gemeinde berechtigt, die Mängel auf Kosten des
Vorhabenträgers beseitigen zu lassen. Wird die Abnahme wegen wesentlicher
Mängel abgelehnt, kann für jede weitere Abnahme ein Entgelt von 1.000,00 DM
angefordert werden. Dies gilt auch, wenn der Vorhabenträger beim Abnahmetermin
nicht erscheint.
§ E 8
Übernahme der
Erschließungsanlagen
(1)
Im Anschluss an die
Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen übernimmt die Gemeinde diese in
ihre Baulast, wenn sie Eigentümerin der öffentlichen Erschließungsflächen
geworden ist oder bei öffentlichen Abwasseranlagen, die nicht innerhalb der
öffentlichen Erschließungsflächen verlegt worden sind, diese durch
Grunddienstbarkeiten oder Baulast zugunsten der Gemeinde gesichert sind und der
Vorhabenträger vorher
a) in zweifacher Ausfertigung die
vom Ingenieurbüro sachlich und fachtechnisch festgestellten Schlussrechnungen
mit den dazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen
einschließlich Bestandspläne übergeben hat.
b) die Schlussvermessung
durchgeführt und eine Bescheinigung eines öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen übergeben hat, aus der
sich weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind,
c)
einen
Bestandsplan über die Entwässerungseinrichtungen übergeben hat,
d)
Nachweise
erbracht hat über
aa)
Untersuchungsbefunde der nach der Ausbauplanung geforderten Materialien
bb)
die Schadensfreiheit der erstellen Kanalhaltungen durch einen von beiden
Vertragsparteien anerkannten Sachverständigen.
(2)
Die nach Absatz 1
vorgelegten Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Gemeinde.
(3)
Die Gemeinde
bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihre Verwaltung und
Unterhaltung schriftlich.
(4)
Die Widmung der
Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Gemeinde; der Vorhabenträger stimmt
hiermit der Widmung zu.
Teil IV
Schlussbestimmungen
§ S 1
Kostentragung
(1)
Der Vorhabenträger
trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchführung.
§ S 2
Veräußerung der Grundstücke,
Rechtsnachfolge
(1)
Der Vorhabenträger
verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen
seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. Der heutige
Vorhabenträger haftet der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Erfüllung des
Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Gemeinde ihn nicht
ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt.
(2)
Die Veräußerung von
Grundstücken im Vertragsgebiet ist erst dann zulässig, wenn der Vorhabenträger
die in diesem Vertrag vereinbarten Bürgschaften zur Sicherung der Durchführung
des Vertrages übergeben hat.
(3) Der
Vorhabenträger verpflichtet sich, der Gemeinde Bentwisch diejenigen
Grundstücksflächen zur Verfügung zu stellen,
die für die Herstellung der in § V1 genannten Verkehrsfläche
erforderlich sind.
Im Gegenzug erhält
der Vorhabenträger von der Gemeinde Bentwisch, die im Geltungsbereich der
Aufhebung zum VE-Plan 6 liegenden gemeindlichen Flächen.
Ein Wertausgleich
wird gesondert vereinbart.
§ S 3
Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen
(1)
Der Vorhabenträger
verpflichtet sich, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entsprechend den
grünordnerischen Festsetzungen des B-Planes durchzuführen. Die Durchführung ist
mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
(2)
Die Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen sind spätestens einen Monat nach Fertigstellung des
Bauvorhabens fertigzustellen.
(3)
Die im Teil B Text
des ursprünglichen VE-Planes Nr. 6 unter Nr. 8 festgesetzten
Ausgleichsmaßnahmen sind durch den Vorhabenträger herzustellen.
Die Herstellung hat
nach den Festsetzungen des Teil B Text der 1. Änderung des VE-Planes Nr. 6 zu
erfolgen.
(4)
Der Vorhabenträger
verpflichtet sich, dass vorhandene Ausgleichsdefizit in Höhe von 4.459 m²
Kompensationsflächenäquivalent von einem
bei der jeweils zuständigen Unteren
Naturschutzbehörde geführten Ökokonto abzubuchen.
Der Vertrag mit dem
Ökokontoinhaber ist der Gemeinde Bentwisch und der Unteren Naturschutzbehörde
des Landkreises Rostock nachzuweisen.
Erst danach wird die
Gemeinde Bentwisch die 1. Änderung und Teilaufhebung des Vorhaben- und
Erschließungsplanes Nr. 6 in Kraft setzten.
§ S 4
Schutz des Mutterbodens
Mutterboden, der
bei der Durchführung des Vorhabens und der Erschließung im Vertragsgebiet
ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder
Vergeudung zu schützen.
Seine Verbringung
außerhalb des Vertragsgebietes bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
§ S 5
Sicherheitsleistungen
(1)
Zur Sicherung aller
sich aus §§ V 4, E 1, E 2 und S 3 für den Vorhabenträger ergebenden
Verpflichtungen leistet er Sicherheit in Höhe von 500 TDM (in Worten
fünfhunderttausend Deutsche Mark) durch Übergabe einer unbefristeten
selbstschuldnerischen Bürgschaft der Raiffeisenbank
(Bank/Sparkasse/Kreditversicherungsunternehmen). Die Bürgschaft wird durch die
Gemeinde entsprechend dem Baufortschritt in Teilbeträgen von je 100 TDM
freigegeben. Bis zur Vorlage der Gewährleistungsbürgschaft erfolgen die
Freigaben höchstens bis zu 90 v. H. der Bürgschaftssumme nach Satz 1.
(2)
Im Falle der
Zahlungsunfähigkeit des Vorhabenträgers ist die Gemeinde berechtigt, noch
offenstehende Forderungen Dritter gegen den Vorhabenträger für Leistungen aus
diesem Vertrag aus der Bürgschaft zu befriedigen.
(3)
Nach der Abnahme
der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnungen mit Anlagen ist für die Dauer
der Gewährleistungsfrist eine Gewährleistungsfrist in Höhe von 5 % der
Baukosten vorzulegen.
Nach Eingang wird
die verbliebene Vertragserfüllungsbürgschaft freigegeben.
(4)
Die Bürgschaften
sind auf den Vordrucken der Gemeinde auszustellen.
(5)
Mehrere
Vertragspartner der Gemeinden haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen.
§ S 6
Haftungsausschluss
(1)
Aus diesem Vertrag
entstehen der Gemeinde keine Verpflichtungen zur Aufstellung der Satzung über
den Vorhabens- und Erschließungsplan. Eine Haftung der Gemeinde für etwaige
Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung
der Satzung tätigt, ist ausgeschlossen.
(2)
Für den Fall der
Aufhebung der Satzung (§ 7 Abs. 5 BauGB-Maßnahme G) können Ansprüche gegen die
Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich
die Nichtigkeit der Satzung über den Vorhabens- und Erschließungsplan im
Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt.
§ 7
Schlussbestimmungen
(1)
Vertragsänderungen
oder –ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die
Gemeinde und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung.
(2)
Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses
Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.
§
8
Wirksamwerden
(1) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Satzung über den Vorhabens- und
Erschließungsplan in Kraft tritt oder wenn eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB
erteilt wird.
Dieser Passus ist
mit Stand der 1. Änderung und Ergänzung dieses Durchführungsvertrages erfüllt.
(2) Die Änderungen
und Ergänzungen dieses Vertrages, gemäß Erläuterungen in der Präambel
gekennzeichnet, werden durch Unterzeichnung beider Parteien wirksam.
Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die 1. Änderung und Teilaufhebung des Vorhaben- und
Erschließungsplanes Nr. 6 durch die Gemeinde Bentwisch erst nach Unterzeichnung und Erfüllung
des § S 3 (4) dieses Durchführungsvertrages in Kraft gesetzt wird.
Bentwisch,
für die Gemeinde für
den Vorhabenträger
Susanne Strübing Ralf
Will Maik
Lau
Bürgermeisterin 1. Stellv. Bürgermeister Lau und
Söhne OHG“
Gemeinde Bentwisch Gemeinde Bentwisch